Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Betriebssatzung - Synopse)

                                    
                                        Synopse
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

1

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr
-neu-

Betriebssatzung des
Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr

Betriebssatzung des
Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr

in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

neu

§1
Name und Gegenstand des Eigenbetriebs

§1
Name und Gegenstand des Eigenbetriebs

(1) Die Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr/Schwarzwald
wird unter der Bezeichnung „Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr“ als Eigenbetrieb geführt.

unverändert

(2) Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, das im Stadtgebiet
anfallende Abwasser nach Maßgabe der Abwassersatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald anzunehmen, zu
sammeln und der Reinigung zuzuführen.
(3) Der Eigenbetrieb kann alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte
betreiben.
(4) Der Eigenbetrieb erzielt keine Gewinne.
§2
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf € 0,— festgesetzt.

§2
Stammkapital
unverändert

Synopse
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

2

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr
-neu-

§3
Organe des Eigenbetriebs
Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss und der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin.

§3
Organe des Eigenbetriebs
unverändert

§4
Gemeinderat
Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die
ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz
oder andere gesetzliche Vorschriften vorbehalten sind. Er
entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig
ist, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben
sind.

§4
Gemeinderat
unverändert

Synopse
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

3

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr
-neu-

§5
Betriebsausschuss
(1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Hauptund Personalausschuss wahr. Sofern Entscheidungen
dem Gemeinderat vorbehalten sind bereitet der Betriebsausschuss diese vor.
(2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in
dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen
keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind.
§6
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin
(1) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt.
Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung
obliegenden Aufgaben werden vom Oberbürgermeister
oder der Oberbürgermeisterin wahrgenommen. Ihm obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung
und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder die beschließenden Ausschüsse zuständig sind. Dazu gehören die
Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite,
die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten
Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit
des Betriebes notwendig sind.

§5
Betriebsausschuss
unverändert

§6
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin
unverändert

Synopse
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017

4

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr
-neu-

(2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren
Erledigung nicht bis zu einer nächsten Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister
oder die Oberbürgermeisterin an Stelle des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die
Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderates oder des
Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen.
§7
Personalangelegenheiten
(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin über
die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlassung der leitenden Beschäftigten sowie über alle Personalangelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der
Gemeinderat zuständig ist.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach
Absatz 1 der Gemeinderat zuständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der
Haupt- und Personalausschuss zuständig ist.
(3) Alle übrigen Beschäftigten werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin der Stadt Lahr eingestellt und entlassen.

§7
Personalangelegenheiten
unverändert

Synopse
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017
§8
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

5

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr
-neu§8
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
(1). Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen
des Eigenbetriebes erfolgen ab dem 01.01.2023 auf
der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.

§9
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

§9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.07.2021 in Kraft.