Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Betriebssatzung Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr)

                                    
                                        Betriebssatzung des
Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr
in der Fassung der Änderungssatzung vom XX.XX.2021
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen
Fassung und § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung hat
der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am XX.XX.2021 folgende Satzung geschlossen:
§1
Gegenstand und Name des Eigenbetriebs
(1) Die Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr/Schwarzwald wird unter der Bezeichnung
„Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr“ als Eigenbetrieb geführt.
(2) Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, das im Stadtgebiet anfallende Abwasser nach
Maßgabe der Abwassersatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald anzunehmen, zu
sammeln und der Reinigung zuzuführen.
(3) Der Eigenbetrieb kann alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich
berührenden Geschäfte betreiben.
(4) Der Eigenbetrieb erzielt keine Gewinne.

§2
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf € 0,— festgesetzt.

§3
Organe des Eigenbetriebs
Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss und der
Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin.

§4
Gemeinderat
Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften vorbehalten
sind. Er entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind.
§5
Betriebsausschuss
(1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Personalausschuss
wahr. Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat vorbehalten sind bereitet der Betriebsausschuss diese vor.
(2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss
bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in
dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind.

§6
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin
(1) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin wahrgenommen. Ihm obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder die beschließenden Ausschüsse zuständig sind. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen
und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind.
(2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu
einer nächsten Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin an Stelle des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mi tgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen.

§7
Personalangelegenheiten
(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder
der Oberbürgermeisterin über die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlassung der leitenden Beschäftigten sowie über alle Personalangelegenheiten, für
die nach der Hauptsatzung der Gemeinderat zuständig ist.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach Absatz 1 der Gemeinderat
zuständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung
der Haupt- und Personalausschuss zuständig ist.
(3) Alle übrigen Beschäftigten werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin der Stadt Lahr eingestellt und entlassen.

§8
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
(1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes erfolgen ab
dem 01.01.2023 auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und dem/der
Oberbürgermeister/in vorzulegen.

§9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.07.2021 in Kraft.