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Beschlussvorlage (- Vorprüfung des Einzelfalls)

                                    
                                        Stadt Lahr

Bebauungsplan
"Roth-Händle-Areal"

Vorprüfung des Einzelfalls
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB
bzw. § 7 Abs. 1 UVPG

(Quelle: Büro Fischer 2020)

PLANUNGSBÜRO FISCHER GÜNTERSTALSTR. 32 79100 FREIBURG
STADTPLANUNG - ARCHITEKTUR - LANDSCHAFTSPLANUNG
18.03.2021 / 05.05.2021

INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1

Anlass und Aufgabenstellung

1

2

Lage und räumliche Abgrenzung

2

3

Beschreibung des Vorhabens

3

4

Rechtliche Grundlagen

4

4.1

Baugesetzbuch (BauGB)

4

4.2

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

5

4.3

Voraussetzungen für ein Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB

5

5

Übergeordnete Planungen

6

6

Beschreibung des Bestands

8

7

Prüfung der Zulässigkeit bezüglich Anwendung des beschleunigten
Verfahrens

11

8

Prüfung der Kriterien nach Anlage 2 BauGB i.V.m. Anlage 3 UVPG*

12

9

Artenschutz

19

10

Zusammenfassende Beurteilung

20

Stadt Lahr  BP "Roth-Händle-Areal"

1

Vorprüfung des Einzelfalls

Anlass und Aufgabenstellung
Die Stadt Lahr beabsichtigt, den Bebauungsplan "Roth-Händle-Areal" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung von
z.T. leerstehenden Gebäuden des Roth-Händle-Areals sowie eine flexible Nutzung der umgebenden Bebauung durch die Festsetzung eines Urbanen Gebiets (MU) zu ermöglichen. Des Weiteren wurden angrenzende Wohnbauflächen sowie eine Grundschule mit Hort zur Abrundung miteinbezogen. Mit der
Einbeziehung der um das Roth-Händle-Areal liegenden Flächen findet eine
planungsrechtliche Sicherung statt.
Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB muss für Bebauungspläne, in denen
eine zulässige Grundfläche von 20.000 m² bis 70.000 m² festgesetzt wird, eine
sogenannte Vorprüfung des Einzelfalls erfolgen, wenn das beschleunigte Verfahren angewendet werden soll.
Nach § 7 Abs. 1 UVPG ist eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, sofern das Vorhaben in der Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt ist und in Spalte
2 mit dem Buchstaben A gekennzeichnet ist.
Luftbildausschnitt:

(Quelle: Luftbild LUBW; Geltungsbereich Büro Fischer, 2020)

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2

Vorprüfung des Einzelfalls

Lage und räumliche Abgrenzung
Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Lahr. Im Norden begrenzt die Tramplerstraße und im Osten die Werderstraße den Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Die westliche Planungsgebietsgrenze verläuft entlang der Böschungskante
zum Sulzbachtal. Im Süden endet das Planungsgebiet mit dem Tiergesundheitszentrum bzw. der Werderstraße.
Die räumliche Lage des Bebauungsplans "Roth-Händle-Areal" ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen.
Übersichtsplan:

(Quelle: TK 25, Geltungsbereich Büro Fischer, 2020)

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3

Vorprüfung des Einzelfalls

Beschreibung des Vorhabens
Bei dem Bebauungsplangebiet "Roth-Händle-Areal" handelt es sich um bereits
bebaute Siedlungsfläche, deren Gebäude z.T. leer stehen und wieder nutzbar
gemacht werden sollen. Mit der Ausweisung eines Urbanen Gebiets werden
verschiedenartige Nutzungen ermöglicht. Nach der allgemeinen Zweckbestimmung dient der Baugebietstyp urbanes Gebiet einerseits dem Wohnen sowie
andererseits der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, soweit diese die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Der Gebietscharakter ist also geprägt durch eine Nutzungsmischung dieser beiden Nutzungsarten und mithin von einer Verträglichkeit dieser beiden Nutzungsarten.
Im Urbanen Gebiet wird eine GRZ von 0,8 festgeschrieben. Die bestehende
Wohnbebauung im Nordwesten wird als Allgemeines Wohngebiet mit einer
GRZ von 0,4 entsprechend dem Bestand ausgewiesen. Somit verändert sich
die Grundflächenzahl und der mögliche Versiegelungsgrad bei den Wohnbauflächen südlich der Tramplerstraße nicht. Für die Wohnbebauung Industriehof
5 und 7 gab es bisher keinen Bebauungsplan. Im wirksamen FNP der Verwaltungsgemeinschaft Lahr – Kippenheim ist dieser Bereich als Gewerbegebiet
ausgewiesen. Somit wäre eine für ein Gewerbegebiet übliche GRZ von 0,8
möglich. In diesem Bereich verbessert sich somit die Ökobilanz, da für das
Allgemeine Wohngebiet eine GRZ von 0,4 festgesetzt wird. Im Westen des
Plangebiets wird anstelle eines Gewerbegebiets entsprechend der tatsächlichen Nutzung ein Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung "Schule" ausgewiesen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die GRZ von 0,8 weiterhin herangezogen wird.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind nachfolgende Bauvorhaben bekannt,
deren Lage dem nachfolgenden Planausschnitt entnommen werden kann.
Dabei handelt es sich um
Bereich A / 1:
Bau einer Tiefgarage sowie eines Gebäudes für Dienstleistung und Wohnen anstelle der abzureißenden ehemaligen
Kantine im Innenbereich des Industriehofs,
Umbau der vorhandenen Gebäude des Roth-HändleAreals
Bereich B / 1:
Neubau eines Wohngebäudes nördlich der Werderstraße
am südlichen Ende des Industriehofs
Bereich C / 2:
Neubau eines Wohngebäudes südlich der Tramplerstraße
und westlich des Bunkers
Bereich D / 5:
Neu- und Umbauten im Bereich des Tiergesundheitszentrums

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Vorprüfung des Einzelfalls

Planausschnitt: Bauvorhaben

(Quelle: Kataster, Angaben der Stadt Lahr, Geltungsbereich Büro Fischer, 2020)

4

Rechtliche Grundlagen

4.1

Baugesetzbuch (BauGB)
§ 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan
der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden,
wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
1. weniger als 20.000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer
Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder

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2. 20.000 Quadratmetern bis weniger als 70.000 Quadratmetern, wenn auf
Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage
2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass
der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen
wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt
werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
4.2

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
§ 7 Abs. 1 Vorprüfung bei Neubauvorhaben
Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“
gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung
zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als
überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten
Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach
Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung
zu berücksichtigen wären.
Nachstehendes Vorhaben der Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" fällt
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:
18.8 Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art,
soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird

4.3

Voraussetzungen für ein Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB
1. Die Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO ist nicht größer als 20.000
m², so dass nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB keine "Vorprüfung des Einzelfalls" notwendig ist.
2. Nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist zu prüfen, ob die Grundfläche gemäß
§ 19 Abs. 2 BauNVO in dem Bereich zwischen 20.000 m² und 70.000 m²
liegt.
3. Eine UVP nach UVPG ist nicht notwendig, da sich Nr. 18.8 (i.V.m. Nr. 18.6)
UVPG Anlage 1 nur auf Vorhaben bezieht, für die im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
4. Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB, vgl. § 13a Abs. 1
Satz 5 BauGB, sind nicht betroffen, so dass hier keine Hinderungsgründe
gegen das Verfahren nach § 13a BauGB bestehen.
Die überschlägige Prüfung ist unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des
BauGB aufgeführten Kriterien durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden können.
Nur für den Fall, dass die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Nr. 2
BauGB eine UVP bedingt, kann kein Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden, sondern muss ein Verfahren nach § 2 BauGB erfolgen.

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Vorprüfung des Einzelfalls

Im vorliegenden Fall wird der untere Schwellenwert von 20.000 m² überschritten. Durch die festgesetzte Grundflächenzahl ergibt sich im Plangebiet eine
zulässige Grundfläche von knapp 45.600 m². Folglich bedarf es einer Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich erheblicher Umweltauswirkungen, die durch
den Bebauungsplan "Roth-Händle-Areal" hervorgerufen werden können.
Bei dem Bebauungsplan "Roth-Händle-Areal" handelt es sich um ein Vorhaben 18.8 der Anlage 1 UVPG. Somit ist die Erstellung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich.
Da die Kriterien zur überschlägigen Prüfung nach dem BauGB und dem UVPG
größtenteils identisch sind, wird in der nachfolgenden Vorprüfung des Einzelfalls für das Vorhaben Bebauungsplan "Roth-Händle-Areal" auf beide gesetzliche Grundlagen eingegangen und in Kapitel 8 die Ausführungen zur Anlage 3
UVPG kursiv dargestellt.

5

Übergeordnete Planungen
Regionalplan Südlicher Oberrhein
Nach Aussage des Regionalplans Südlicher Oberrhein (2017) handelt es sich
bei dem Planungsgebiet größtenteils um Siedlungsfläche Bestand – Industrie
und Gewerbe sowie im Westen angrenzend an die Tramplerstraße um Siedlungsfläche Bestand – Wohn- und Mischgebiet.
In einem Abstand von ca. 200 m verläuft im Süden eine Grünzäsur zwischen
der Kernstadt Lahr und dem Ortsteil Sulz.
Planausschnitt: Regionalplan Südlicher Oberrhein

(Quelle: RVSO, 2017)

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Vorprüfung des Einzelfalls

Flächennutzungsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans "Roth-Händle-Areal" ist in der wirksamen Fassung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft
Lahr-Kippenheim größtenteils als gewerbliche Baufläche dargestellt. Im Nordwesten des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist die vorhandene Bebauung entsprechend ihrer Nutzung als Wohnbaufläche ausgewiesen. Das Planungsgebiet ist mit Ausnahme der im Südwesten angrenzenden Grünfläche
im Sulzbachtal von gemischten Bauflächen und Wohnbauflächen umgeben.
Planausschnitt: FNP Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim

(Quelle: geoportal, Abfrage Oktober 2020)

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6

Vorprüfung des Einzelfalls

Beschreibung des Bestands
Schutzgüter

Beschreibung

Empfindlichkeit

Mensch/
Bevölkerung/
Wohnen

Im Planungsgebiet wird derzeit bereits in unterschiedlichen Betrieben gearbeitet. Im
Nordwesten befindet sich Wohnbebauung
und eine Grundschule und Hort, im zentralen
Bereich die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik. Im Südwesten liegt das Tiergesundheitszentrum und im Nordosten befindet sich ein Pflegeheim.
Derzeit bestehen Straßen- und Wegeverbindungen, die z.T. auf privaten Grundstücken
verlaufen und von der Allgemeinheit genutzt
werden können wie ein allgemein zugänglicher Fußweg im Nordosten zwischen Werderstraße und Industriehof über eine Treppenanlage.
Die vorhandenen Grünflächen im rückwärtigen Bereich der Bebauung sowie im Innenhof des Roth-Händle-Areals stellen Aufenthaltsflächen mit Erholungsfunktion dar. Spezielle öffentliche Grünflächen für die Erholungsnutzung wie z.B. Kinderspielplatz sind
im Planungsgebiet nicht vorhanden.

□ sehr empfindlich
x bedingt empfindlich
□ nicht empfindlich

Boden

Da es sich bei dem Planungsgebiet um Siedlungsfläche handelt, wurden in der Bodenkarte BK50 des Landesamts für Geologie,
Rohstoffe und Bergbau (LGRB) keine Angaben gemacht. Es ist aufgrund des bereits vorhandenen hohen Versiegelungsgrads davon
auszugehen, dass die Bodenfunktionen nicht
mehr dem natürlich vorhandenen Bodentyp
entsprechen (Pararendzina, z.T. rigolt, aus
würmzeitlichem Löss kommt südlich am
Stadtrand vor)
Innerhalb des Planungsgebiets befinden sich
Altlastenflächen, für die nach Aussage des
Landratsamts Ortenaukreis z.T. Untersuchungsbedarf besteht.
rot: Standort AS Roth-Händle-Areal Hauptbetriebsfläche;
orientierende Untersuchung durch
Geosolutions
gelb: diverse AS-Standorte Roth-Händle,
orientierende Untersuchung erforderlich
grün: AS Roth-Händle Lager (Tierklinik);
orientierende Untersuchung nicht erforderlich

□ sehr empfindlich
□ bedingt empfindlich
x nicht empfindlich

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□ sehr empfindlich
x bedingt empfindlich
□ nicht empfindlich

Seite 8

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Vorprüfung des Einzelfalls

Planausschnitt: Altlastenflächen

(Quelle: Stadt Lahr, Geltungsbereich Büro Fischer, 2020)

Schutzgüter

Beschreibung

Empfindlichkeit

Grundwasser

Nach Aussage des Daten- und Kartendienstes der Landesanstalt für Umwelt BadenWürttemberg (LUBW) befindet sich das Planungsgebiet mit Ausnahme der Wohnbebauung im Nordwesten an der Tramplerstraße,
deren Lage noch zu der hydrogeologischen
Einheit "Quartäre / Pliozäne Sande und Kiese
im Oberrheingraben" gezählt wird, in der hydrogeologischen Einheit "Oberer Buntsandstein".
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrads ist
von einer sehr geringen Grundwasserneubildung auszugehen.
Das Wasserschutzgebiet Lahr "Ernet" befindet sich ca. 680 m südlich.

□ sehr empfindlich
□ bedingt empfindlich
x nicht empfindlich

Oberflächengewässer

Oberflächengewässer sind im Planungsgebiet nicht vorhanden.

□ sehr empfindlich
□ bedingt empfindlich
x nicht empfindlich

Klima / Luft

Das Planungsgebiet ist als Stadt-Klimatop zu
bezeichnen, das durch die Anordnung der
Bebauung sowie dem Verhältnis von Versiegelung und Grünflächen mit Baumbestand
geprägt ist.
Das Planungsgebiet befindet sich im Nordwesten des Höhenrückens zwischen Sulzbach und Scheerbach und ist zu einem hohen Prozentsatz bereits bebaut und versiegelt.

□ sehr empfindlich
x bedingt empfindlich
□ nicht empfindlich

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Vorprüfung des Einzelfalls

Schutzgüter

Beschreibung

zu
Klima / Luft

Nach Aussage der LUBW ist mit einer
Hauptwindrichtung aus Süden zu rechen
Aus diesem Grund ist davon auszugehen,
dass der südliche Baukörper des Industriehofes eine abriegelnde Wirkung darstellt.

Vorkommende
Biotoptypen

Nachfolgende Biotoptypen konnten festgestellt werden:
von Bauwerken bestandene Flächen (60.10)
völlig versiegelte Straße oder Platz (60.21)
gepflasterte Straße oder Platz (60.22)
kleine Grünfläche (60.50)
Garten (60.60)
Ruderalvegetation (35.60)
Gebüsch mittlerer Standorte (42.20)

Einzelbäume (45.30a)
Pflanzen-/Tierwelt

Zur Ermittlung von nach § 44 BNatSchG geschützten Arten und daraus resultierenden
möglichen Konflikten wurde das Büro Bioplan, Bühl, mit der Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens beauftragt.

Empfindlichkeit

□ sehr empfindlich
□ bedingt empfindlich
x nicht empfindlich

□ sehr empfindlich
x bedingt empfindlich
□ nicht empfindlich
x sehr empfindlich
□ bedingt empfindlich
□ nicht empfindlich

Bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen wurden artenschutzrechtlich relevante
Arten aus den Gruppen Vögel, Fledermäuse
und Reptilien nachgewiesen. Für Amphibien
(Kreuzkröte) ist zu beachten, dass eine
Spontanbesiedlung während der verschiedenen Bauphasen nicht gänzlich ausgeschlossen ist. (Quelle: Bioplan Bühl)
Orts- / Landschaftsbild

Das Planungsgebiet ist geprägt von den unter Denkmalschutz stehenden Gebäude der
Sachgesamtheit "Areal Roth-Händle, ehemalige Industriekaserne" sowie dem Baumbestand.

□ sehr empfindlich
x bedingt empfindlich
□ nicht empfindlich

Kultur- und sonstige Sachgüter

Bei den Gebäuden des Roth-Händle-Areals
handelt es sich um ein Kulturdenkmal gem.
§ 2 DSchG.
Die Erhaltung der Sachgesamtheit "Areal
Roth-Händle, ehemalige Industriekaserne"
liegt im öffentlichen Interesse. Zum Denkmal
gehört außer den Gebäuden auch der historische Baumbestand.
(Planausschnitt Seite 16)

□ sehr empfindlich
x bedingt empfindlich
□ nicht empfindlich

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Vorprüfung des Einzelfalls

Prüfung der Zulässigkeit bezüglich Anwendung des beschleunigten Verfahrens
lfd.
Nr.

Bebauungsplan "Roth-Händle-Areal"

1

Merkmale des Bebauungsplans:

2

Größe des Geltungsbereichs des B-Plans:
Art der baulichen Nutzung:

Geplante GRZ:
Geplante GRZ:

MU
W

Umfang
7,34 ha
MU / WA
Gemeinbedarfsfläche
0,8
0,4

3

Prüfung Zulässigkeit für Anwendung des beschleunigten Verfahrens:

ja

4

Bebauungsplan der Innenentwicklung
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB
x Wiedernutzbarmachung von Flächen
x Nachverdichtung
x Andere Maßnahmen der Innenentwicklung
(flexible Nutzung der bestehenden Gebäude)

x

5

Ausschluss UVP-Pflicht
gemäß § 13a Abs. 1 S. 4 BauGB
□ Angebotsbebauungsplan
x Vorhaben nicht in Anlage 1 UVPG geführt
□ Keine UVP-Pflicht aufgrund Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1
UVPG

x

6

Ausschluss für Beeinträchtigung Natura 2000-Gebiet
gemäß 13a Abs. 1 S. 5 BauGB
x Keine Natura 2000-Gebiete im Wirkbereich des Bebauungsplangebiets
vorhanden
□ Beeinträchtigung des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen

x

7

Größe der festzusetzenden Grundfläche 20.000 bis < 70.000 m²
gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 u. S. 3 BauGB - Ergibt sich aus lfd. Nr. 2.

x

nein

Zulässige Grundfläche / voraussichtlich versiegelte Fläche: 45.600 m²
Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist nur zulässig, wenn ALLE
Sachverhalte unter lfd. Nr. 4-7 mit „ja“ beantwortet wurden.

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8

Vorprüfung des Einzelfalls

Prüfung der Kriterien nach Anlage 2 BauGB i.V.m. Anlage 3
UVPG*
Gemäß § 13a BauGB ist die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen des Bebauungsplans durch eine überschlägige Prüfung einzuschätzen. Dabei sind
die nachfolgend aufgeführten Kriterien nach Anlage 2 BauGB i.V.m. Anlage 3
UVPG zu berücksichtigen.
Nr.

Prüfungskriterien

Erläuterung

gemäß Anlage 2
BauGB zu § 13a
i.V.m. Anlage 3
UVPG*

Voraussichtlich
erhebliche
Umweltauswirkungen
Ja

Nein

1.
1.1

Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf
Das Ausmaß, in dem
 Es handelt sich um die Neuaufstellung eines
der Bebauungsplan eiBebauungsplans. Der Bereich umfasst eine
nen Rahmen im Sinne
Fläche von 7,34 ha und ist größtenteils bedes §14b Abs. 3 des
reits bebaut und versiegelt.
Gesetzes über die
 Die Festsetzung zur Art der baulichen NutUmweltverträglichzung wird für einen Bereich in Urbanes Gekeitsprüfung setzt;
biet geändert. Die Ausweisung Wohnbaufläche bleibt erhalten.
 Eine über das bisher zulässige Maß hinausgehende Inanspruchnahme von Freiraumbereichen wird mit der Planung nicht vorbereitet.
 Durch die Bebauungsplanänderung werden
keine UVP-pflichtigen Vorhaben ermöglicht.

1.2

das Ausmaß, in dem
der Bebauungsplan
andere Pläne und Programme beeinflusst;

 Das Planungsgebiet ist im wirksamen FNP
der Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim als gewerbliche Baufläche und Wohnbaufläche dargestellt.

x

1.3

die Bedeutung des Bebauungsplans für die
Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen,
insbesondere im Hinblick auf die Förderung
einer nachhaltigen
Entwicklung;

 Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans "Roth-Händle-Areal" ist die Wiedernutzbarmachung von z.T. leerstehenden
Gebäuden sowie eine planungsrechtliche Sicherung der umgebenden Bebauung. Es ist
geplant, das Gebiet als Urbanes Gebiet auszuweisen. Dies hat keine erhebliche Bedeutung für umweltbezogene Erwägungen, da
der größtenteils denkmalgeschützte Gebäudebestand erhalten bleibt und nur einzelne
Neubau-Bauvorhaben derzeit bekannt sind
und realisiert werden sollen.

x

x

* Ausführungen der Anlage 3 UVPG sind kursiv gedruckt.

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Nr.

Prüfungskriterien

Vorprüfung des Einzelfalls

Erläuterung

gemäß Anlage 2
BauGB zu § 13a
i.V.m. Anlage 3
UVPG*

Voraussichtlich
erhebliche
Umweltauswirkungen
Ja

 Artenschutzrechtliche Untersuchungen ka-

zu
1.3

Nein

x

men zu dem Ergebnis, dass sich unter Berücksichtigung und bei vollständiger Umsetzung der genannten Maßnahmen und der
naturschutzfachlich begleitenden Maßnahmen inklusive Monitoring aus fachgutachterlicher Sicht keine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bei den artenschutzrechtlich relevanten Tier- und
Pflanzenarten ergibt. (Quelle: Bioplan Bühl)
 Eine Zunahme von Emissionen und Immissionen ist durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu erwarten.
 Die nachhaltige Entwicklung wird durch die
Stärkung der Innenentwicklung gefördert,
wodurch eine Flächeninanspruchnahme im
Außenbereich vermieden werden kann.

1.4

die für den Bebauungsplan relevanten
umweltbezogenen,
einschließlich gesundheitsbezogener Probleme;

 Umwelt- oder gesundheitsbezogene Probleme sind aufgrund der Planung, die sich im
Wesentlichen auf die Änderung der baulichen Nutzung beschränkt, nicht relevant für
den Bebauungsplan.
 Der prägende und sich positiv auf das Stadtklima und den Aufenthalt im Freien auswirkende Baumbestand wird erhalten und
durch entsprechende Festsetzungen gesichert.

x

1.5

die Bedeutung des Bebauungsplans für die
Durchführung nationaler und europäischer
Umweltvorschriften

 Schutzgebiete (wie z.B. Vogelschutzgebiete,

x

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Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete etc.) nach
BNatSchG liegen nicht im Wirkungsbereich
des Bebauungsplans. Eine Teilfläche des
FFH-Gebiets "Schwarzwald-Westrand von
Herbolzheim bis Hohberg" (Nr. 7713341)
liegt in ausreichendem Abstand (1 km südöstlich).
 Artenschutzrechtliche Untersuchungen kamen zu dem Ergebnis, dass sich unter Berücksichtigung und bei vollständiger Umsetzung der genannten Maßnahmen und der
naturschutzfachlich begleitenden Maßnahmen inklusive Monitoring aus fachgutachterlicher Sicht keine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bei den artenschutzrechtlich relevanten Tier- und
Pflanzenarten ergibt. (Quelle: Bioplan Bühl)

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Nr.

Prüfungskriterien

Vorprüfung des Einzelfalls

Erläuterung

gemäß Anlage 2
BauGB zu § 13a
i.V.m. Anlage 3
UVPG*

Voraussichtlich
erhebliche
Umweltauswirkungen
Ja

Nein

[1.3]

Nutzung natürlicher
Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden,
Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt

 Anlass für die Aufstellung des B-Plans
"Roth-Händle-Areal" ist die Wiedernutzbarmachung von z.T. leerstehenden Gebäuden.
Neubauvorhaben sind in sehr geringem Umfang geplant. Somit werden natürliche Ressourcen in nicht erheblichem Umfang beansprucht.

x

[1.4]

Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3
Absatz 1 und 8 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes

 Die im Bereich des Bebauungsplans erzeugten Abfälle werden ordnungsgemäß über die
Abfallwirtschaft des Ortenaukreises entsorgt. Die Abwasserentsorgung erfolgt über
ein entsprechendes Entwässerungssystem
zur Kläranlage.

x

[1.5]

Umweltverschmutzung
und Belästigungen

 Risiken für die Umwelt, einschließlich der
menschlichen Gesundheit sind nicht zu erwarten.

x

[1.6]

Risiken von Störfällen,
Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung
sind, einschließlich der
Störfälle, Unfälle und
Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge
durch den Klimawandel bedingt sind.

 Mit Störfallbetrieben innerhalb des Bebauungsplans ist nicht zu rechnen. Konsultationsabstände zu Störfallbetrieben werden
eingehalten.

x

[1.7]

Risiken für die
menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser
oder Luft.

 Risiken für die menschliche Gesundheit
durch Luft- und Wasserverschmutzung sind
nicht bekannt.

x

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Nr.

Prüfungskriterien

Vorprüfung des Einzelfalls

Erläuterung

gemäß Anlage 2
BauGB zu § 13a
i.V.m. Anlage 3
UVPG*

Voraussichtlich
erhebliche
Umweltauswirkungen
Ja

2.
2.1

2.2

2.3

2.4

Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
die Wahrscheinlichkeit,  Der Bebauungsplan sichert – zeitlich unbeDauer, Häufigkeit und
fristet – Bestandsnutzungen planungsrechtUmkehrbarkeit der
lich ab und schafft ZulässigkeitsvoraussetAuswirkungen;
zungen für mögliche zukünftige Nutzungen.
Da es sich in großen Teilen um einen denkmalgeschützten Gebäudebestand handelt,
sind für das Stadtbild in dem Bereich "Industriehof" keine Veränderungen zu erwarten. Auch die Neubauten an der Tramplerstraße und die Bauvorhaben im Bereich des
Tiergesundheitszentrums werden sich unwesentlich auswirken.
 Umweltauswirkungen, die über das bereits
bestehende Maß hinausgehen, sind durch
die Planung nicht zu erwarten.
 Der das Gebiet prägende Baumbestand wird
erhalten und durch entsprechende Festsetzungen gesichert.

Nein

x

den kumulativen und
grenzüberschreitenden
Charakter der Auswirkungen;
die Risiken für die Umwelt, einschließlich der
menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei
Unfällen);

 Ein kumulativer und grenzüberschreitender
Charakter von Auswirkungen kann ausgeschlossen werden.

x

 Über das bisherige Maß hinausgehende Risiken für die Umwelt, einschließlich der
menschlichen Gesundheit, sind aufgrund
der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar.
 Konsultationsabstände zu Störfallbetrieben
westlich des Planungsgebietes werden eingehalten.

x

den Umfang und die
räumliche Ausdehnung
der Auswirkungen;

 Die Festsetzungen des Bebauungsplans
"Roth-Händle-Areal" haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die bereits bebaute
innerörtliche Siedlungsfläche. Eine Veränderung des Stadtbilds durch die Neubauten an
der Tramplerstraße und die Bauvorhaben
des Tiergesundheitszentrums ist für die Umgebung des Bebauungsplans nicht gegeben.

x

Planungsbüro Fischer

18.03.2021 / 05.05.2021

Seite 15

Stadt Lahr  BP "Roth-Händle-Areal"

Nr.

Vorprüfung des Einzelfalls

Prüfungskriterien

Erläuterung

gemäß Anlage 2
BauGB zu § 13a
i.V.m. Anlage 3
UVPG*

Voraussichtlich
erhebliche
Umweltauswirkungen
Ja

2.5

 Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen bereits bebauten und weitestgehend
versiegelten Bereich. Der Erhalt der denkmalgeschützten Sachgesamtheit "Areal
Roth-Händle, ehemalige Industriekaserne"
ist gesichert.
 Eine Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten ist bei Umsetzung
der Planung nicht zu erwarten.

die Bedeutung und die
Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund
der besonderen natürlichen Merkmale, des
kulturellen Erbes, der
Intensität der Bodennutzung des
Gebiets jeweils unter
Berücksichtigung der
Überschreitung von
Um-weltqualitätsnormen und Grenzwerten;

Nein

x

Planausschnitt: Schutzgebiete

(Quelle: LUBW-Abfrage, Oktober 2020)

Planungsbüro Fischer

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Nr.

Vorprüfung des Einzelfalls

Prüfungskriterien

Erläuterung

gemäß Anlage 2
BauGB zu § 13a
i.V.m. Anlage 3
UVPG*

Voraussichtlich
erhebliche
Umweltauswirkungen
Ja

2.6
[2.3]
2.6.1
[2.3.1]

folgende Gebiete:

2.6.2
[2.3.2]

Naturschutzgebiete gemäß § 23 BNatSchG,
so-weit nicht bereits
von Nummer 2.6.1 erfasst,
Nationalparke gemäß §
24 BNatSchG, soweit
nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst
Biosphärenreservate
und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§
25 und 26 BNatSchG
Gesetzlich geschützte
Biotope gemäß § 30
BNatSchG

2.6.3
[2.3.3]

2.6.4
[2.3.4]
2.6.5
[2.3.7]

Natura 2000-Gebiete
nach § 32 BNatSchG,

2.6.6
[2.3.8]

Wasserschutzgebiete
gem. § 51 WHG, Heilquellenschutzgebiete
gemäß § 53 Absatz 4
WHG sowie Überschwemmungsgebiete
gemäß § 76 WHG
2.6.7 Gebiete, in denen die in
[2.3.9] Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
2.6.8 Gebiete mit hoher Be[2.3.10] völkerungsdichte, insbesondere Zentrale
Orte im Sinne des § 2
Abs. 2 Nr. 2 ROG

Planungsbüro Fischer

Nein

 Eine Teilfläche des FFH-Gebiets
"Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim bis Hohberg" (Nr. 7713341) liegt in
mindestens 1 km Entfernung und damit in
ausreichendem Abstand.
 nicht betroffen

x

 nicht betroffen

x

 nicht betroffen

x

 Eine Teilfläche des Biotops Hohlweg Gewann 'Höflerain' S Lahr (Nr.
176133173315) und eine Teilfläche des
Biotops Hohlweg Gewann 'Krummhalde'
S Lahr I (Nr. 176133173317) liegen ca.
270 m südlich bzw. 500 m östlich und damit in ausreichendem Abstand.
 Das Wasserschutzgebiet Lahr "Ernet"
(Nr. 317.327) liegt ca. 680 m südlich und
damit in ausreichendem Abstand.
 Die Überschwemmungsgebiete entlang
der Schutter und des Sulzbachs liegen in
ausreichendem Abstand.

x

 nicht betroffen

x

 nicht betroffen

x

18.03.2021 / 05.05.2021

x

x

Seite 17

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Nr.

Vorprüfung des Einzelfalls

Prüfungskriterien

Erläuterung

gemäß Anlage 2
BauGB zu § 13a
i.V.m. Anlage 3
UVPG*

Voraussichtlich
erhebliche
Umweltauswirkungen
Ja

2.6.9
[2.3.11]

[2.3.5]
[2.3.6]

In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch
die Länder bestimmten
Denkmalschutzbehörde
als archäologisch bedeutende Landschaften
eingestuft worden sind.
Naturdenkmale
nach § 28 BNatSchG
Gesetzlich geschützte
Landschaftsteile,
einschl. Alleen
nach § 29 BNatSchG

Nein

 Bei den Gebäuden des Roth-Händle-Areals handelt es sich um ein Kulturdenkmal
gem. § 2 DSchG.
- Die Erhaltung der Sachgesamtheit
"Areal Roth-Händle, ehemalige Industriekaserne" liegt im öffentlichen Interesse. Zum Denkmal gehört außer den
Gebäuden auch der historische Baumbestand.

x

 nicht betroffen

x

 nicht betroffen

x

Planausschnitt: Denkmale

(Quelle: Luftbild LUBW, Geltungsbereich Büro Fischer, 2020)

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9

Vorprüfung des Einzelfalls

Artenschutz
Rechtliche Vorgaben
Es ist zu prüfen, ob die Zugriffs- und Störungsverbote nach § 44 (1) BNatSchG
verletzt werden können. Betroffen sind alle europarechtlich geschützten Arten
(alle europäischen Vogelarten sowie alle Anhang IV-Arten nach FFH-RL) sowie solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG
aufgeführt sind (besonders geschützte und streng geschützte Arten nach BArtSchV § 1 und Anlage 1 zu § 1; diese liegt derzeit nicht vor).
Die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sind mit zu berücksichtigen, da
nach dem Umweltschadensgesetz in Verbindung mit § 19 BNatSchG Arten
der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie und ihre Lebensräume, aber auch
Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie bestimmte europäische Vogel-Arten relevant sind. Zusammen werden diese Arten als 'artenschutzrechtlich relevante Arten' bezeichnet und die Umweltschadensprüfung
damit in die artenschutzrechtliche Abschätzung integriert.
Das Büro Bioplan, Bühl, wurde mit der Erstellung eines artenschutzrechtlichen
Gutachtens beauftragt.
Fazit des Gutachtens
Bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen wurden artenschutzrechtlich
relevante Arten aus den Gruppen Vögel, Fledermäuse und Reptilien nachgewiesen. Für Amphibien (Kreuzkröte) ist zu beachten, dass eine Spontanbesiedlung während der verschiedenen Bauphasen nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Vor allem frisch gebildete flache Gewässer, u.a. nach Regenfällen in
der Fortpflanzungszeit, sind als Laichplatz geeignet.
Für Arten dieser vier Tiergruppen werden Vermeidungsmaßnahmen festgelegt. Ferner wurden für Vögel und Fledermäuse CEF-Maßnahmen sowie Vorsorgemaßnahmen festgelegt.
Das gesamte Konzept schließt auch Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands ein, wobei Funktions- und Wirkungskontrollen (Effektivitätskontrollen) von besonderer Bedeutung sind. Da bei diesem Vorhaben umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, ist auch aus Vorsorgegesichtspunkten
ein Risiko-Management festzusetzen. Zentraler Bereich dieses Risiko-Managements ist die Verfolgung der Lebensraumentwicklung einschließlich einer
Funktions- und Wirkungsanalyse der durchgeführten Maßnahmen sowie der
Bestands- und Verbreitungsentwicklung bei den Fledermäusen und Vögeln
(Monitoring). Eine naturschutzfachliche Bauüberwachung (= ökologische Baubegleitung) ist erforderlich, die auf einen orts- und sachkundigen Biologen mit
guten faunistischen, aber auch tierökologischen Kenntnissen zurückgreift.
Unter Berücksichtigung und bei vollständiger Umsetzung der genannten Maßnahmen und der naturschutzfachlich begleitenden Maßnahmen inklusive Monitoring ergibt sich aus fachgutachterlicher Sicht keine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bei den artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzenarten.

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10

Vorprüfung des Einzelfalls

Zusammenfassende Beurteilung
Unter Berücksichtigung der in Anlage 2 BauGB bzw. Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien wurden die Merkmale des Bebauungsplans geprüft und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Belange der Umwelt beurteilt.
Die überschlägige Prüfung (Vorprüfung des Einzelfalls) kommt zu der Einschätzung, dass der Bebauungsplan "Roth-Händle-Areal keine erheblichen
Umweltauswirkungen hervorruft, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der weiteren Abwägung zu berücksichtigen sind.
Eine umfassende Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde durchgeführt, um sicherzustellen, dass alle abwägungsrelevanten Umweltbelange im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls gem.
§ 13a (1) Nr. 2 BauGB bzw. § 7 Abs. 1 UVPG berücksichtigt werden.
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls beteiligt und haben z. T. eine Rückmeldung abgegeben.
Nr.
1
2

3
4
5

6
7
8
9
10

11

12

Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange
Landratsamt
Amt für Umweltschutz
Landratsamt
Amt für Wasserwirtschaft
und Bodenschutz
Landratsamt
Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
Landratsamt
Gesundheitsamt
Landratsamt
Amt für Gewerbeaufsicht,
Immissionsschutz und Abfallrecht
Landratsamt
Baurechtsamt
Landratsamt
Vermessung und Flurneuordnung
Landratsamt
Amt für Landwirtschaft
Landratsamt
Amt für Waldwirtschaft
Landratsamt
Straßenbauamt
Landesnaturschutzverband
Baden-Württemberg (LNV)
Herrn Peter Bux
Naturschutzbund Deutschland
Ortsgruppe Lahr
Herrn Wolfgang Bahr
Regierungspräsidium Freiburg
Abt. 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg

Planungsbüro Fischer

18.03.2021 / 05.05.2021

Auswertung
keine Anregungen
weitere Beteiligung
Anregung
weitere Beteiligung
Anregung
weitere Beteiligung

keine Anregungen
weitere Beteiligung
Gesamtstellungnahme
Anregung
weitere Beteiligung
keine Anregungen
keine weitere Beteiligung
keine Anregungen
keine weitere Beteiligung
Anregung
weitere Beteiligung
Anregung
weitere Beteiligung
Anregung
weitere Beteiligung
keine Anregungen
weitere Beteiligung

Seite 20

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Vorprüfung des Einzelfalls

Regierungspräsidium Freiburg Referat
54.1 Industrie, Schwerpunkt Luftreinhaltung
Regierungspräsidium Freiburg
Dienstsitz Offenburg
Ref. 53.1 u. 53.2 (Gewässer)
Regierungspräsidium Stuttgart
Ref. 46.2 - Luftverkehr und Luftsicherheit Außenstelle Freiburg

keine Anregungen
keine weitere Beteiligung

16

Regierungspräsidium Stuttgart
Abt. 8 - Landesamt für Denkmalpflege

Anregung
weitere Beteiligung

17
18
19

BUND - Ortsgruppe Lahr
Herrn Ulrich Sand
Abwasserverband Raumschaft Lahr
Regionalverband Südl. Oberrhein

20

602, Öffentl. Grün und Umwelt

13

14

15

keine Anregungen
keine weitere Beteiligung

keine Anregungen
weitere Beteiligung
keine Anregungen
weitere Beteiligung

Im Rahmen dieser Vorprüfung des Einzelfalls wurden seitens der Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Umweltbelange vorgebracht. Es wurden keine Bedenken gegen die Aufstellung
des Bebauungsplans "Roth-Händle-Areal“ im beschleunigten Verfahren gem.
§ 13a BauGB geäußert.
Die Erarbeitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die Erstellung eines
Umweltberichts ist daher nicht erforderlich.
H:\Daten\Lahr\BP Roth-Händle-Areal\Vorprüfung Einzelfall\184Vor04.docx

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