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Beschlussvorlage (- Anlage 0)

                                    
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Stadt Lahr L

Beschlussvorlage
Datum: 27.08.2021

Amt: 61
Wurth

Az.: - 0684/KW

-J

Drucksache Nr.: 194/2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

15.09.2021

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

27.09.2021

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Mitwirkung

Justiziariat
erfolgt

Eingangsvermerke
Oberbüroejrneister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 25.08.2021, Freigabe durch den Oberbürgermeister

Betreff:
Bebauungsplan ALTE RHEINSTRASSE
- Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB

Beschlussvorschlag:
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ALTE RHEINSTRASSE mit den am
19. Oktober 2020 beschlossenen Planungszielen wird der Erlass einer Verände­
rungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen.
Die als Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungs­
plan ALTE RHEINSTRASSE und der Bestandsplan vom 27. August 2021 werden
beschlossen.

Anlaqe(n):
- Planungsziele
- Bestandsplan zur Veränderungssperre vom 27.08.2021
- Satzung

BERATUNGSERGEBNIS
□ Einstimmig
□

Sitzungstag:

O It. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

□ abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 194/2021

Seite - 2 -

Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
jx]

Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

□

Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Foigekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR

□

Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta­
belle dargestelit werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt

-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
M Investition

Nicht investive
□ Maßnahme oder.
Projekt

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungs­
bedarf:
Eigenmittel oder Kredite

Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig ver­
minderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) / Fehl­
betrag (-)

Foigekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand
SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Stelle / Bezeichnung

Entgeitgruppe/ Be­
soldungsgruppe

Arbeitgeberaufwand p.a.
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.
3.

SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

DNein

Ist die Maßnahme In der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

GNein

Seite - 3 -

Drucksache 194/2021

Sachdarstellung: •
In seiner öffentlichen Sitzung am 21. Oktober 2019 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung des
Bebauungsplanes ALTE RHEINSTRASSE. Anschließend wurde die Satzung über die Anordnung
einer Veränderungssperre beschlossen (Drucksache Nr. 256/2019). Anlass für Aufstellungsbeschluss
und Veränderungssperre war ein Wohnbauvorhaben, welches von seinen Dimensionen (vier Sechs­
familienhäuser) die Voraussetzungen für die Anwendung der Sozialwohnungsquote erfüllt.
Die Prüfung des Bauvorhabens durch die unterschiedlichen fachlich davon berührten Stellen ergab,
dass dessen planerische Konzeption angesichts der vorhandenen Rahmenbedingungen verschiede­
nen städtebaulichen Zielen der Stadt Lahr widerspricht, in Bezug auf gesunde Wohnverhältnisse
(Lärmschutz), die Sicherheit der Bevölkerung (Feuerwehr-Zufahrt) sowie eine ausreichende
Erschließung. Nachdem der Projektträger keine Änderung seiner Planungen herbeiführte, beschloss
der Gemeinderat am 19. Oktober 2020 eine inhaltliche Erweiterung der Planungsziele des Bebau­
ungsplanes ALTE RHEINSTRASSE um diese Aspekte (Drucksache Nr. 267/2020 1. Ergänzung).
Auf der Grundlage der Veränderungssperre wurde der Bauantrag am 23.Oktober 2020 abgelehnt.
Den Widerspruch gegen diese Entscheidung der Stadt lehnte das Regierungspräsidium Freiburg mit
Datum vom 28. Juni 2021 ab. Mit Datum vom 22. Juli 2021 hat nun die Grundstückseigentümerin
Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen die Ablehnung des Bauantrages eingereicht.
Die städtebauliche Zielsetzung für den künftigen Bebauungsplan ALTE RHEINSTRASSE sieht durch­
aus eine Wohnbebauung vor - jedoch unter Berücksichtigung der oben genannten Ziele sowie der
Sozialwohnungsquote. Bis vor einigen Wochen konnte davon ausgegangen werden, dass ein neuer
Investor mit seiner geänderten Konzeption die Planungsziele erfüllen kann. Die entsprechenden
Gespräche gestalteten sich vielversprechend. Dieser Interessent zog sich jedoch zurück. Damit ist
absehbar, dass die Entwicklung des Vorhabens aufgrund seiner städtebaulichen und rechtlichen
Komplexität noch andauern wird.
Die Veränderungssperre trat am 26. Oktober 2019 lediglich mit dem Bezug auf das Planungsziel So­
zialwohnungsquote mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB tritt sie nach Ablauf von zwei Jahren und somit am 25. Oktober 2021 außer Kraft.
Mit der erheblichen Erweiterung der Planungsziele des Bebauungsplanes ALTE RHEINSTRASSE
vom 19. Oktober 2020 besteht eine neue Grundlage für eine Veränderungssperre. Daher sollte zur
Sicherung der Ziele gemäß § 14 BauGB eine neue Veränderungssperre für den Geltungsbereich des
künftigen Bebauungsplanes erlassen werden. Ausnahmen von der Veränderungssperre, denen über­
wiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, sind gemäß § 14 Absatz 2 BauGB möglich. Ein­
zelheiten sind im Satzungstext (siehe Anlage) geregelt.

Til nan Retters

Stefan Löhr

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befan­
genes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einheiten sind
dem § 18 Abs. 1-5 Gemeindeordnung zu entnehmen.