Beschlussvorlage (- Satzung)
27. September 2021
STADT LAHR Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für aufzustellenden Bebauungsplanes ALTE RHEINSTRASSE den Bereich des Nachdem der Gemeinderat der Stadt Lahr am 21. Oktober 2019 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes ALTE RHEINSTRASSE und am 19. Oktober 2020 eine Erweiterung der Planungsziele beschlossen hat, beschloss er am 27. September 2021 nachfolgende Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ALTE RHEINSTRASSE. Diese Satzung beruht auf Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095), § 14, § 16 und § 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939). §1 Anordnung der Veränderungssperre Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes ALTE RHEINSTRASSE wird eine Veränderungssperre angeordnet. §2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre Der Bereich, in dem die Veränderungssperre gilt, entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes ALTE RHEINSTRASSE und ist dem beigefügten Bestandsplan vom 27. August 2021 zu entnehmen. Der Bestandsplan vom 27. August 2021 ist Teil der Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ALTE RHEINSTRASSE. Die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 20454, 20454/1, 20455/1, 20456, 20457, 20475/1, teilweise 20478, 20481/1, 20483 und 20484, liegen im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre. §3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre A. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben b. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges schachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten sowie Aus- B. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Entscheidungen über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. C. In Anwendung von § 14 Abs. 3 BauGB werden Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt. §4 Inkrafttreten Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. §5 Geltungsdauer Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes ALTE RHEINSTRASSE, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren, außer Kraft. Lahr, Markus Ibert Oberbürgermeister