Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Entnahme aus der Kapitalrücklage zur Verwendung der Vermächtnisse gemäß Beschluss vom 20.11.2017)
22. November 2021
Beschlussvorlage Federführende Stelle: Spital Sachbearbeitung: Krupinski Drucksache Nr.: 232/2021 Az.: 431.57100 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Freigabe Durch den Oberbürgermeister / Ersten Bürgermeister / Bürgermeister nach der Vorlagenkonferenz am Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Gemeinderat 22.11.2021 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Beschlussfassung über die Entnahme aus der Kapitalrücklage zur Verwendung der Vermächtnisse gemäß Beschluss vom 20.11.2017 Beschlussvorschlag: Der Stiftungsrat beschließt im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 des Eigenbetriebes Spital-Wohnen und Pflege eine Entnahme aus der Kapitalrücklage i.H.v. 34.200,45 €. Zusammenfassende Begründung: In den Jahren 2014 bis 2018 wurden gemäß Beschluss vom 20.11.2017 Rücklagen bei der Aufnahme von Erbschaften gebildet und die Verwendung für das Spital-Wohnen und Pflege beschlossen. Gemäß HGB Vorgabe können Entnahmen aus der Kapitalrücklage nur durch Beschluss des Stiftungsrates erfolgen. Eine Entnahme aus der Kapitalrücklage soll dem Zweck der Erbschaften entsprechend für das Jahr 2020 vorgenommen werden. Drucksache 232/2021 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit Dem Spital wurden Erbschaften in den Jahren 2014 bis 2018 zugewiesen. Diese werden nach und nach zweckbestimmt, also für Belange und zum Wohl der Bewohner*innen, durch das Spital eingesetzt. Ziel/e Um den Einsatz in Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung abzubilden, erfolgt jährlich, nachdem der Stiftungsrat dies beschließt, die Entnahme aus der Kapitalrücklage. Maßnahmen Die Entnahme in Höhe von 34.200,45 € wird wie folgt vorgenommen. Für Aufwendungen bei der Außenanlage/Spitalgarten in Höhe der Abschreibung abzüglich der Auflösung des Sonderpostens, für Abschreibungen der Anschaffungen in der Aus- und Fortbildung (Altersanzug), für TV Geräte in den Bewohnerzimmern (Kurzzeitpflege), für die Anschaffung bzw. Abschreibung so genannter Funkfinger zur mobilen Nutzung von Notrufklingeln der Bewohner*innen, für eine Gegensprechanlage im Besucherzimmer während der Pandemiezeit. Ggf.: Geprüfte alternative Maßnahmen: keine Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll als Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt Drucksache 232/2021 Seite 3 Begründung Der Kapitalrücklage muss Kapital entnommen werden, damit dem Zweck der Erbschaften entsprochen wird. Begründung für die direkte Einbringung der Vorlage in den Stiftungsrat ohne Vorberatung: Der Beschluss über die Entnahme aus der Kapitalrücklage ist eine Voraussetzung für die Fertigstellung des Jahresabschlusses. Da die Abschlusszahlen nicht rechtzeitig für die Einbringung in die Sitzung des Betriebsausschusses am 08.11.2021 vorlagen, schlägt die Betriebsleitung eine direkte Befassung im Stiftungsrat vor, um eine zeitnahe Abwicklung der Jahresabschlussarbeiten zu gewährleisten. Der Beschluss hat rein formellen Charakter. _________________________ Markus Ibert Vorsitzender des Stiftungsrates _________________________ Michael Krupinski Heim- und betriebsleiter Anlage(n): 20211111152814 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.