Beschlussvorlage (Planungsrechtliche Festsetzungen)
Vorlage: Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 3. Änderung - Aufstellungsbeschluss - Beratung des Entwurfs - Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage)
29. September 2014
Beschlussvorlage (Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 3. Änderung - Aufstellungsbeschluss - Beratung des Entwurfs - Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger…
Beschlussvorlage (- GMA-Gutachten vom Juni/August 2014)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (Begründung)
Beschlussvorlage (Planungsrechtliche Festsetzungen)
29. September 2014
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Beschlussvorlage (- GMA-Gutachten vom Juni/August 2014)Beschlussvorlage (Begründung)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)Beschlussvorlage (Planungsrechtliche Festsetzungen)
Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 3. Änderung Planungsrechtliche Festsetzungen 15. September 2014 AZ.: Da Stadt Lahr Stadtplanungsamt Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 3. Änderung Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 BauGB + BauNVO) Rechtsgrundlagen: - Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 Planzeichenverordnung (PlanzV) i. d. F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 0. Abgrenzungen 0.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gem. § 9 Abs. 7 BauGB. 1. Art der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO Das Sondergebiet für den Einzelhandel dient der Unterbringung von großflächigen und – für sich genommen – nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Es ist das Fachmarktzentrum des Mittelzentrums Lahr und beinhaltet sowohl zentrenrelevante als auch nicht zentrenrelevante Sortimente. Hinweis: BFL 1.2 Zur Definition der zentrenrelevanten bzw. nicht zentrenrelevanten Sortimente siehe Anlage 1. Die Auflistung wurde aus dem Gutachten „Fortschreibung der Markt- und Standortuntersuchung für den Einzelhandel des Mittelzentrums Lahr“ der GMA, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH vom 17.09.2008 entnommen. Baufläche 1.2: a) Die Verkaufsfläche darf innerhalb der Baufläche 1.2 insgesamt 120 % der jeweiligen Grundfläche1, die für zentrenrelevante Sortimente entsprechend Anlage 1 zum Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 2. Änderung insgesamt 50 % der jeweiligen Grundfläche2 - mit den im Folgenden aufgelisteten Einschränkungen - nicht überschreiten. 1 2 beim zugeordneten Grundstückszuschnitt ca. 11.000 m². beim zugeordneten Grundstückszuschnitt ca. 4.555 m². 1 Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 3. Änderung Planungsrechtliche Festsetzungen b) Zulässig ist Einzelhandel als Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von max. 20 % der jeweiligen Grundfläche3 mit einem Food-Flächen-Anteil hieran von mindestens 90%4 und Einzelhandel als Lebensmittelmarkt mit einer weiteren Verkaufsfläche von max. 12 % der jeweiligen Grundfläche5 mit einem Food-Flächen-Anteil zuzüglich der Flächen für Drogerie/Kosmetik-/ Parfümeriewaren, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Tiernahrung, zoologischer Bedarf (Non-Food-I-Artikel) hieran von mindestens 85%6. Aktionsware – Reformwaren, Schnittblumen, Apothekerwaren, Sanitätswaren, Bücher, Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Spielwaren, Bastelartikel, Bekleidung (inkl. Sportbekleidung), Schuhe, Lederwaren, Bild- und Tonträger, Telefone und Zubehör, Fotowaren und –geräte, Hausrat, Glas / Porzellan /Keramik, Geschenkartikel, Haus- und Heimtextilien, Optik, Hörgeräte, Uhren, Schmuck, Musikinstrumente, Musikalien (Non-Food-II-Artikel) - ist demnach bis zu einem Anteil von 15 % der jeweiligen Grundfläche7 zulässig. Weitere Einzelhandelsbetriebe sind zulässig mit folgenden Einschränkungen: Ihre Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten entsprechend Anlage 1 zum Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 2. Änderung darf 500 m² nicht überschreiten. Die 50%-Grenze gilt auch hier2. Nahrungs- und Genussmittel sind nicht zulässig. Die Mindestverkaufsfläche beträgt jeweils 200 m². Nicht-zentrenrelevante Sortimente sind unbegrenzt (auch auf FoodFlächen) zulässig. c) Ausnahmsweise zulässig sind maximal 4 Shops mit jeweils 80 m² bis 199 m² Verkaufsfläche. Nahrungs- und Genussmittel sind nicht zulässig. d) Drogerie-/ Kosmetik -/ Parfümeriewaren sind nur auf einer Verkaufsfläche von max. 8 % der jeweiligen Grundfläche8 zulässig. Ihre Zulässigkeit im Bereich des Lebensmittelmarktes in den Grenzen des Buchstaben b) bleibt hiervon unberührt. e) Ausgeschlossen sind die Sortimente Bekleidung, Schuhe und Lederwaren. Ihre Zulässigkeit im Bereich des Lebensmittelmarktes in den Grenzen des Buchstaben b) bleibt hiervon unberührt. 2. Hinweise § 9 Abs. 6 BauGB Die weitere bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach den Festsetzungen im ursprünglichen Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 2. Änderung vom 29. Oktober 2011. 3 beim zugeordneten Grundstückszuschnitt ca. 1.800 m². beim zugeordneten Grundstückszuschnitt ca. 1.620 m². 5 beim zugeordneten Grundstückszuschnitt ca. 1.100 m². 6 beim zugeordneten Grundstückszuschnitt ca. 935 m². 7 beim zugeordneten Grundstückszuschnitt maximal 165 m² 8 beim zugeordneten Grundstückszuschnitt maximal 755 m² 4 2 Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 3. Änderung Planungsrechtliche Festsetzungen Anlage 1 Sortimentsgliederung nach zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente zentrenrelevante Sortimente nicht-zentrenrelevante Sortimente - Nahrungs- und Genussmittel Reformwaren Drogerie- / Kosmetik- / Parfümeriewaren - Elektrowaren (weiße Ware, Elektroinstallation, Computer, Büromaschinen; braune Ware) - Schnittblumen Apotheker-, Sanitätswaren Tiernahrung, zoolog. Bedarf Bücher, Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren Spielwaren, Bastelartikel Bekleidung (inkl. Sportbekleidung) Schuhe, Lederwaren Bild- und Tonträger, Telefone und Zubehör Fotowaren und -geräte Hausrat, Glas / Porzellan / Keramik, Geschenkartikel Haus- und Heimtextilien Optik, Hörgeräte Uhren, Schmuck Musikinstrumente, Musikalien - Möbel / Küchen / Büromöbel / Gartenmöbel / Sanitär- / Badeinrichtung Bettwaren, Matratzen Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf, Fliesen Pflanzen und Zubehör Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer Teppiche / Bodenbeläge, Tapeten Kfz / Motorräder / Fahrräder und Zubehör Sportgroßgeräte ( z. B. Surfboards, Boote) Brennstoffe / Mineralölerzeugnisse - - - Quelle: GMA-Empfehlungen auf Grundlage der erhobenen Standortverteilung 2008. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 3