Beschlussvorlage (Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH)
Vorlage: Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH
23. Februar 2015
Beschlussvorlage (Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Landesgartenschau Lahr 2018…
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23. Februar 2015
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Beschlussvorlage (Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH)
Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungsbeschluss -, der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABI. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012), der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABI. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012) und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) 1 Präambel Die Stadt Lahr und die Förderungsgesellschaft für die Baden-Württembergischen Landesgartenschauen mbH (bwgrün.de) sind Gesellschafter der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH. Die Gesellschaft wurde am 28.05.2014 gegründet. Als Beihilfengeber im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betraut die Gesellschafterin Stadt Lahr die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Durchführung der Landesgartenschau 2018 in Lahr. §1 Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Aufgaben 1 Die Betrauung erstreckt sich auf die „Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH“. 2 Die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH erbringt Dienstleistungen an Bürgerinnen und Bürger, die von allgemeinem Interesse i. S. d. § 2 Abs. 1 sind. Die Durchführung der Landesgartenschau Lahr 2018 zielt darauf ab, durch die Schaffung und Verbesserung der verschiedenen Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Grünanlagen, See usw.) und der Freizeiteinrichtungen (z.B. Sportund Spieleinrichtungen usw.), sowie die Durchführung der halbjährigen Ausstellung die Lebensbedingungen für die Einwohner in der Stadt Lahr zu steigern. Die Erfüllung dieser Aufgabe liegt im allgemeinen Interesse. 3 Die Stadt Lahr betraut die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH nach näherer Maßgabe dieses Betrauungsakts auch fortan mit der Erbringung der nachfolgend in § 2 Abs. 1 dargestellten Dienstleistungen an Bürgerinnen und Bürger von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Durch die Betrauung bestätigt und bekräftigt die Stadt Lahr die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH betreffend die Erfüllung des sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Unternehmensgegenstandes und -zwecks sowie die aus strukturpolitischen Gründen gewünschte Aktivität der Gesellschaft. §2 Inhalt der Betrauung / der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung 1 Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH ist Gegenstand des Unternehmens, im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung die Planung, Vorbereitung und Ausführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Landesgartenschau Lahr 2018 und deren Durchführung sowie von öffentlichen Erschließungsmaßnahmen. Landesgartenschauen gehören zum festen Bestandteil des Kulturlebens in Deutschland. Sie schaffen grüne Oasen, Rückzugs- und Spielflächen im urbanen Raum und verbessern die Lebens- und Standortqualität von Städten und Kommunen. Sie sind Wegbereiter einer nachhaltigen ökologischen Stadtentwicklung. Die Schaffung hochwertiger innerstädtischer Grünzonen und Landschaftsparks steigern das Lebensgefühl und die Lebensqualität von Bewohnern und Besuchern. Sie sind zugleich eine Maßnahme der Wirtschaftsförderung. In diesem Sinne ist mit der Durchführung der Landesgartenschau 2018 in Lahr u.a. eine nachhaltige städtebauliche Aufwertung der Stadt Lahr beabsichtigt. Das Konzept für das Landesgartenschaugelände ist von drei wesentlichen Elementen geprägt: Der intensiv genutzte Bürgerpark Mauerfeld mit Einrichtungen für Sport, Spiel und Begegnung. Der Seepark Stegmatten mit See, wo die Aspekte Naturschutz, Naturerfahrung und Freizeitnutzung im Vordergrund stehen. Und schließlich der Kleingartenpark, dem neben sozialen Komponenten eine wichtige ökologische Funktion zukommt. Als verbindendes Element ist der Brückenschlag Wegführung zwischen Bürgerpark und Seepark. Die Brücke überwindet die vorhandenen Bundesstraßen und bindet als autofreier „Zubringer“ sowohl den neuen Seepark als auch die angrenzende Rheinebene mit ihrem übergeordneten Fuß- und Radwegenetz an. Die beiden Parkteile werden an die anschließende Kulturlandschaft angebunden, indem die städtische Bebauung aufgenommen und mit dem Wegesystem des Parks verbunden wird. So wird aus den heutigen Brachflächen des Mauerfeldparks und den 2 landwirtschaftlich genutzten Stegmatten in Zukunft für die Bewohner der Stadt eine neue öffentliche Grünfläche entstehen. Als Trittstein von der Stadt in die Landschaft wird vor allem der neue Brückenschlag eine besondere Bedeutung für die Stadt und ihren Bezug zum westlich gelegenen Landschaftsraum haben. Diese zur Daseinsvorsorge zählende und von einem öffentlichen Zweck im Sinne des § 102 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg getragene kommunale Aufgabe zielt darauf ab, durch die Schaffung und Verbesserung der Lebensbedingungen für die Einwohner und der Standortbedingungen für die Wirtschaft das wirtschaftliche und soziale Wohl der Einwohner in der Stadt Lahr zu steigern. Die Angebote der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH dienen zur Vorbereitung, Durchführung und Koordination einer Gartenschau. Diese Angebote umfassen auch die Erstellung von Flyern, Prospekten und Werbeanzeigen sowie einer Homepage. Die entsprechenden Angebote werden vom Markt nicht oder nicht in der entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt. Die Erfüllung dieser Aufgabe durch die Gesellschaft liegt im allgemeinen Interesse. Nach Ansicht der Gesellschafter handelt es sich daher um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne des Freistellungsabschlusses der EU-Kommission (K(2011) 9380). 2 Derzeit erbringt die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH noch keine Dienstleistungen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen. Zukünftig wird die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH jedoch Angebote erbringen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen, wie z.B. die Ausführung eines Bodenmanagements für Dritte. 3 Die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH erbringt die in § 2 Abs. 1 genannten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Außenverhältnis. Ihr stehen sämtliche Erlöse, Zuschüsse und sonstige Einnahmen zu. Sie trägt die Aufwendungen für die Dienstleistungserbringung. §3 Geltungsbereich Die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH erbringt ihre Angebote in Bezug auf die Erfüllung der Gemeinwohlaufgabe in der Stadt Lahr. Der Bereich der Landesgartenschau 2018 entspricht grundsätzlich dem Gemarkungsgebiet der Stadt Lahr/Schwarzwald. §4 Berechnung des Ausgleichsbedarfs und der Ausgleichsleistung für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie Änderung der Ausgleichszahlung 1 Die Stadt Lahr kann den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, dessen Höhe sich aus dem jeweiligen Jahreswirtschaftsplan der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH ergibt, leisten. Der Ausgleich der bei der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehenden Aufwendungen (= Kosten) kann neben Kapitalzuführungen auch durch die Gewährung von Gesellschafterdarlehen oder der Übernahme von Bürgschaften für Investitionskredite erfolgen. Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH auf Gewährung von Ausgleichsleistungen. 2 Der maximal zuwendungsfähige Ausgleichsbetrag für die zu erwartenden Verluste aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen wird vorab für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH durch die Aufstellung eines Jahreswirtschaftsplans prognostiziert. Ergibt sich durch höhere Gewalt oder durch von der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH unbeeinflussbare oder sonstige unvorhersehbare Umstände nachweislich im Nachhinein ein dadurch bedingter höherer maximaler Ausgleichsbetrag als der zunächst im Wirtschaftsplan für 3 die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen veranschlagte Ausgleichsbetrag, so kann auch dieser ausgeglichen werden. Auf die ausgleichsfähigen Aufwendungen sind alle Einnahmen der Gesellschaft anzurechnen, die im Zusammenhang mit der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistung erzielt werden. 3 Eventuelle Fehlbeträge aus Dienstleistungen, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, dürfen nicht ausgeglichen werden. Die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung wird in dem Wirtschaftsplan, den die Gesellschaft gem. „§ 8 Aufgaben der Geschäftsführung“ des Gesellschaftsvertrages zu erstellen hat, nachgewiesen. §5 Überkompensierung 1 Die Ausgleichszahlungen nach § 4 dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen gemäß § 4 Abs. 2 und einer angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtung eingesetzten Eigenkapital abzudecken. 2 Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird von der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres nachgewiesen. Dies geschieht durch den jeweiligen Jahresabschluss und das Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Prüfung der Jahresabrechnung hat sich nach Artikel 6 des Freistellungsabschlusses auch auf die Tatsache zu erstrecken, ob die Mittel EU-beihilferechtskonform verwendet worden sind. Die geprüfte Jahresabrechnung nebst Testat in der Stadt Lahr unverzüglich nach ihrer Erstellung zur Verfügung zu stellen. 3 Die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse werden gemäß der Transparenzrichtlinie (RL 2006/111/EG der Kommission) i. V. m. Artikel 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses getrennt zu den sonstigen Bereichen i. S. d. § 2 Abs. 2 geführt. 4 Die Stadt Lahr ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen und prüfen zu lassen. 5 Die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH wird die Stadt Lahr im Falle der Feststellung einer Überkompensation umgehend informieren und auf Anforderung der Stadt Lahr unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich der Überkompensation ergreifen. Beträgt die Überkompensation maximal 10 Prozent der für das geprüfte Jahr gewährten Ausgleichszahlung, so darf dieser Betrag auf die nächstfolgende Ausgleichsperiode angerechnet werden. Die Überkompensation ist bei der künftigen Berechnung der Ausgleichszahlung(en) zu berücksichtigen. §6 Vorhalten von Unterlagen Die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH ist verpflichtet, unabhängig von anderen Aufbewahrungspflichten, sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die Ausgleichszahlungen und sonstigen Begünstigungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. §7 Geltungsdauer der Betrauung und Beendigung Die Betrauung erfolgt auf die Dauer von 10 Jahren, also vom 28.05.2014 bis zum 27.05.2024. Die Betrauung endet vor diesem Zeitpunkt, wenn die Stadt Lahr die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, die Gegenstand dieser Betrauung ist, aus zwingenden Gründen (Gesetz, Rechtsprechung) nach anderen, mit dieser Betrauung unvereinbaren Rechtsvorschriften regeln muss. Gilt dies nur 4 für Einzelpflichten dieser Betrauung oder von Teilen von Einzelpflichten dieser Betrauung, so gilt die Betrauung im Übrigen fort. Die Stadt Lahr kann diese Betrauung aufheben, wenn hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist, der die Fortsetzung der Betrauung für die Stadt Lahr unzumutbar macht. Nach Durchführung der Landesgartenschau 2018 ist die Stadt Lahr jederzeit berechtigt, diese Betrauung zu ändern, einzuschränken oder gänzlich aufzuheben. §8 Anpassungsklausel und Umsetzung 1 Sollte eine Bestimmung dieses Betrauungsbeschlusses nicht rechtskonform sein oder undurchführbar sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so berührt dies den Beschluss im Übrigen nicht. Die Stadt Lahr wird zur Ersetzung einer solchen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke eine rechtlich zuverlässige Bestimmung schaffen, die soweit möglich dem entspricht, was gewollt war oder nach dem Sinn und Zweck des Beschlusses gewollt worden wäre, wenn die mangelnde Rechtskonformität oder Undurchführbarkeit der entsprechenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt worden wäre. 2 Der Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschaftsversammlung der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH ist beauftragt, die Betrauung gesellschaftsrechtlich umzusetzen. Lahr, den 2. Februar 2015 Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister 2) z.d.A. 5