Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)
Vorlage: Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss
23. März 2015
Beschlussvorlage (Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)
Beschlussvorlage (- Lageplan)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung)
Beschlussvorlage (- Satzung)
23. März 2015
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
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GE RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung - Stellungnahmen der Bürger (Offenlage vom 29.10. bis einschließlich 30.11.2012) OZ 1 Beteiligter Bürger 1 28.11.2012 Anregungen d. Beteiligten Bisher war auf Grundlage des Bebauungsplanes GE RHEINSTRASSE NORD, 1. Änderung ein nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb baurechtlich zulässig. Planungen zur Realisierung im GE RHEINSTRASSE NORD, 1. Änderung eines solchen Einzelhandelsbetriebes haben sich seit Jahresbeginn 2012 konkretisiert. Ein erster Entwurf für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes wurde erstellt. Daher ist es nicht zutreffend, wenn in der Begründung zum laufenden Bebauungsplanverfahren die Behauptung aufgestellt wird, dass es in den vergangenen Jahren im Geltungsbereich des B-Planes GE RHEINSTRASSE NORD keinerlei Interesse daran gegeben habe, die nach dem bisherigen Bebauungsplan zulässige und städtebaulich zur Grundversorgung der zahlreichen Arbeitnehmer in diesem Baugebiet auch erwünschte Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zu realisieren. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Der nunmehr geplante Totalausschluss von nicht produktionsbezogenem Einzelhandel kann deshalb nicht damit begründet werden, dass die bisherige zulässige Nutzung von niemandem habe realisiert werden wollen. Nicht nachvollziehbar ist die Verlagerung der Zulässigkeit eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes auf die gegenüberliegende Seite der Dr.-GeorgSchaeffler-Straße in das GE RHEINSTRASSE SÜD. Die Funktion einer Mindestversorgung mit Lebensmitteln im insgesamt sehr großen Gewerbegebiet am Flugplatz in Lahr, die für die dortige Arbeitsbevölkerung sicherlich sinnvoll ist, kann ein Stellungnahme Beschluss Die Anregung wird Die seit über 15 Jahren angestrebte Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes im Geltungs- nicht aufgenommen. bereich des Bebauungsplanes GE RHEINSTRASSE NORD, 1. Änderung kam trotz intensiver Unterstützung durch IGZ und Stadt Lahr nie zustande (und ist auch nicht mehr zu erwarten). Sie scheiterte mangels geeigneter Flächen bzw. an zu hohen Kaufpreisvorstellungen privater Grundstückseigentümer. Dies gilt ebenfalls für die in der Anregung beschriebenen Planungen aus den Jahren 2012/2013 auf der Fläche des ehemaligen Centennial Clubs. Um den gewünschten Markt überhaupt realisieren zu können, entschied sich die Stadt Lahr für einen ähnlich gut geeigneten Standort (der Einzugsbereich umfasst auch das Industriegebiet-West) südlich der Dr. GeorgSchaeffler-Straße. Hier zeichnet sich eine positive Projektentwicklung deutlich ab. Nachdem im Bereich des Flugplatzes nur ein Lebensmittelmarkt zulässig und sinnvoll ist, muss diese Nutzung im GE RHEINSTRASSE NORD ausgeschlossen werden, um sie im südlichen Teil zu ermöglichen. Da der durch den Gemeinderat festgelegte Kaufpreis exakt der gleiche ist wie bei einer klassischen gewerblichen Nutzung, kommen die unterstellten „fiskalischen Motive“ nicht zum Tragen. Zwischenzeitlich ist auf einer Teilfläche des Centennial Club-Grundstücks (rund 60% der 1 GE RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung - Stellungnahmen der Bürger (Offenlage vom 29.10. bis einschließlich 30.11.2012) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Grundstücksfläche) ein gastronomischer BeLebensmittelbetrieb auf der Nordseite der Dr.Georg-Schaeffler-Straße deutlich besser erfüllen als trieb vorgesehen, dessen Bauantrag bereits genehmigt wurde. auf deren Südseite, da auf der Nordseite der weitaus größere Teil der Gewerbebetriebe und der Arbeitsplätze angesiedelt ist. Ein Lebensmittelbetrieb mit Versorgungsfunktion für das GE auf der Südseite würde zu einer deutlich erhöhten Zahl von Querungen dieser wichtigen Ost-West-Verkehrsachse führen und im Kreuzungsbereich die Unfallgefahr erhöhen. Insbesondere aber würde das Querungsrisiko und die psychologische Barriere, die diese Straße bildet, die Frequentierung des Betriebes deutlich verringern. Tatsächliches, in der Begründung aber verschwiegenes Motiv für das Verfahren zur Änderung der beiden Bebauungspläne GE RHEINSTRASSE NORD und SÜD ist wohl, dass die Stadt auf der Südseite selbst Eigentümerin von Flächen ist, die für den Lebensmittelmarkt in Betracht kommen. Die Stadt betreibt die parallele Änderung der beiden Bebauungspläne offensichtlich allein zu dem Zweck, selbst von der Wertsteigerung eines Grundstückes, das für Einzelhandel zulässig ist, zu profitieren. Eine allein von fiskalischen Motiven getragene Bauleitplanung ist jedoch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Genau dies ist aber hier der Fall, da keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe für die Verlagerung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in den südlichen Teil aufgeführt werden und die Begründung, es habe auf der Nordseite kein Interesse an der Errichtung eines solchen Marktes gegeben, schlicht falsch ist. 2 GE RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung - Stellungnahmen der Bürger (Offenlage vom 29.10. bis einschließlich 30.11.2012) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Es wird gefordert, die Option zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf der Nordseite aufrecht zu erhalten. 2 Dem bestehenden betroffenen Betrieb wurde Die Anregung wird nicht aufgenommen. von Beginn an signalisiert, dass die für drei Es lag vom 21.01.2005 bis 31.03.2008 eine befriste24.10.2012 – Jahre beantragte Nutzung „Lagerung und te Genehmigung zum Bau und Betrieb eines GroßEingang bei Handel mit Reisebussen“ an dieser Stelle handels für Omnibusse und LKWs vor. AnschlieStadt Lahr am (Eingangsbereich des Gebietes) grundsätzlich 20.12.2012, also ßend wurde eine Verlängerung der Baugenehminicht gewünscht ist. Nicht zuletzt um zwigung beantragt, diese aber mit Bescheid vom nach Ende der schenzeitlich geeignetere Flächen suchen zu 03.11.2008 abgewiesen. Die Stadt berief sich auf Offenlage können, wurde 2005 die befristete Baugeden Einzelhandelserlass des Landes BW. Da es nehmigung ausgesprochen. 2009 wurde eine sich aber nicht um Einzel-, sondern um Großhandel erneut auf drei Jahre befristete Genehmigung handelt, wurde Widerspruch eingelegt. Folge: die für die nun konkretisierte Nutzung „Großhanbeantragte Baugenehmigung wurde (befristet auf 3 del“ erteilt, verbunden mit der Absicht der Jahre) am 03.09.2009 erteilt. Stadt, über Bebauungsplanänderung und Am 07.06.2012 wurde die Verlängerung erneut be- Veränderungssperre eine dauerhafte Ablehantragt. Im Nachgang wurde am 21.11.2011 ein nung dieses und vergleichbarer Fälle zu erBauantrag zum Neubau einer Werkshalle für den möglichen. Umbau und das Herrichten von Reisebussen geDennoch war der Betriebsinhaber trotz wiestellt. Die Baugenehmigung für den Neubau der derholter Bemühungen der IGZ und der städWerkshalle und das Aufstellen von Bürocontainern tischen Wirtschaftsförderung zu Gesprächen wurde am 24.04.2012 erteilt. Der beantragte Großüber Alternativstandorte nicht bereit. handel mit gebrauchten Reisebussen und LKWs wurde aber untersagt, da eine Veränderungssperre Aus den in der Begründung zur Planänderung formulierten städtebaulichen Gründen soll nun für das Gebiet beschlossen wurde. auch der Großhandel mit Kfz ausgeschlossen Der Gewerbebetrieb und das Anwesen Europastr. werden. Das Herrichten und Reparieren von 5/2 sind gepflegt. Es kam zu keinem Zeitpunkt zu Kfz als klassische gewerbliche Tätigkeit ist Belästigungen der Angrenzer. Es wurde immer wieweiterhin uneingeschränkt zulässig. Aus dieder in den Betrieb investiert, der die Lebensgrundsem Grund wurde der Antrag des Betriebsinlage für den Betreiber darstellt. Ein Umzug auf ein habers zur Errichtung einer entsprechenden anderes Grundstück stellt keine Alternative dar, weil Werkshalle 2012 im Zuge einer Ausnahme die getätigten Investitionen verloren wären und ein Bürger 2 Es werden folgende Einwendungen vorgebracht: 3 GE RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung - Stellungnahmen der Bürger (Offenlage vom 29.10. bis einschließlich 30.11.2012) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss geeignetes Grundstück nicht zur Verfügung steht. von der Veränderungssperre genehmigt. Allerdings wurde sie bislang ebenso wenig verEs ist nicht verständlich, warum auf einem gegenwirklicht wie verschiedene im Bebauungsplan überliegenden Grundstück ein Großhandel mit festgesetzte Maßnahmen beispielweise zur LKWs betreiben darf. Es liegt eine UngleichbehandGestaltung und Begrünung der einzelnen lung vor. Grundstücke. Von einem gepflegten Zustand Die berechtigten Interessen eines Einzelnen werden des Grundstücks kann nicht die Rede sein. in einem nicht vertretbaren Maße verletzt, weshalb Der erwähnte benachbarte Betrieb verfügt die 2. Änderung des Bebauungsplanes GE über eine unbefristete Baugenehmigung und RHEINSTRASSE NORD für rechtlich nicht zulässig genießt daher Bestandsschutz. gehalten wird. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre Außerdem wird eine Ausnahme der beschlossenen hinsichtlich der Genehmigung des GroßhanVeränderungssperre für zulässig gehalten. dels wäre kontraproduktiv zur Zielsetzung der Planänderung. Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 4 GE RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 29.10. bis einschließlich. 30.11.2012) OZ 1 Beteiligter Regierungspräsidium FR, Ref. 62 Polizeirecht und Verkehr 25.10.2012 Anregungen d. Beteiligten Die im Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes aufgeführten Grundstücke befinden sich sämtlich im Bauschutzbereich nach § 12 Luftverkehrsgesetz. Im Nahbereich um den Sonderflughafen Lahr gelten bestimmte Bauhöhenbegrenzungen. Stellungnahme Änderungen werden nur hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung vorgenommen. Die bestehenden Festsetzungen und Hinweise hinsichtlich der Bauhöhen bleiben unverändert gültig. Beschluss Die Anregung wird nicht aufgenommen. Das Bebauungsplangebiet befindet sich an seiner nördlichen Grenze ca. 1,6 km südlich des Flugplatzbezugpunktes des Sonderflughafen Lahr und innerhalb des Bauschutzbereiches des Flugplatzes. Die Hubschraubersonderlandeplätze sind jeweils 4,3 km und 4,7 km entfernt. Seitens des RP bestehen keine Einwände gegen die Planung. Sollten Kräne, Bauten, Antennenmasten, Schornsteine etc. errichtet werden, die die Höhe von 25 m über Grund überschreiten, ist eine Genehmigung bei der zivilen Luftfahrtbehörde zu beantragen. 2 IHK, Südlicher Oberrhein 31.10.2012 Ausschluss Kfz-Großhandel: Die Stadt verweist hinsichtlich der betroffenen KfzGroßhandelsbetriebe auf baurechtlichen Bestandschutz. Von der neuen Festsetzung wäre jedoch besonders ein Betrieb betroffen, dessen befristete Baugenehmigung ausläuft und der mit dem Ausschluss von Kfz-Großhandel keine Baugenehmigung mehr erhalten könnte. Die IHK bittet, gemeinsam mit dem Betrieb zu prüfen, ob ggf. bestehende Bedenken über entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung nicht ausgeräumt werden könnten. Dem bestehenden betroffenen Betrieb wurde von Beginn an signalisiert, dass diese Nutzung an dieser Stelle nicht gewünscht ist. Aus diesem Grund und um geeignetere Flächen zu suchen, wurde eine befristete Baugenehmigung ausgesprochen. Leider war der Betriebsinhaber trotz wiederholter Bemühungen der städtischen Wirtschaftsförderung zu Gesprächen über Alternativstandorte nicht bereit. Die IHK bezweifelt, dass sich der Betrieb einen kostenträchtigen Umzug leisten kann. Soweit der IHK bekannt ist, stünde der Bebauungsbereich auf dem Flugplatz für Umzüge aufgrund der Altlastenproblematik und des nicht existierenden B-Planes kurz- Im nördlichen Teil des Flugplatzes (B-Bereich) sind Betriebe für Kfz-Großhandel nicht ausgeschlossen. Gleichzeitig stehen hier durchaus altlastenfreie Grundstücke zur Vermarktung und kurz- bis mittelfristigen Bebauung nach § Die Anregung wird nicht aufgenommen. 1 GE RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 29.10. bis einschließlich. 30.11.2012) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten bis mittelfristig nicht zur Verfügung. Dem Betrieb bliebe damit nur noch die Aufgabe seiner Existenz. Stellungnahme Beschluss 34 BauGB zur Verfügung. Lebensmittelmarkt: Der Ausschluss des bisher zulässigen Lebensmittelmarktes wird begrüßt. Nicht nachvollziehbar bleibt die Argumentation der Stadt, die bisherige Zulässigkeit des Marktes in das neue Gewerbegebiet RHEINSTRASSE SÜD zu verlagern. Hinsichtlich des nahversorgungsrelevanten Sortiments Lebensmittel hat sich die Gesamtsituation grundlegend verändert. Auf der einen Seite findet bei größeren und gut versorgten Gemeinden nur noch der Verdrängungswettbewerb zwischen wenigen Konkurrenten statt, auf der anderen Seite versuchen kleine Gemeinden die Grundversorgung der eigenen Bevölkerung wieder herzustellen. Der Lebensmittelmarkt würde, mit einer Versorgung einpendelnder Arbeitskräfte, diesen kleinen Gemeinden die Kaufkraft entziehen. Die Anregung betrifft insbesondere den parallel geänderten Bebauungsplan GE RHEINSTRASSE SÜD. Die Stadt hält ihre von Beginn des Konversionsprozesses verfolgtes Ziel aufrecht, in diesem Arbeitsplatzschwerpunkt (rund 10.000 Beschäftigte) und in Nähe zu einem verdichteten Wohngebiet einen nicht großflächigen Lebensmittelmarkt anzusiedeln. Dies ist auch so mit Regionalverband und Regierungspräsidium abgestimmt. Der Markt kommt dem Bedürfnis entgegen, ohne Umwegfahrten, in der Arbeitspause oder nach der Arbeit Waren für den kurzfristigen Bedarf einzukaufen. Er wertet damit die benachbarten Gewerbe- und Wohngebiete auf. Im übrigen bestand bis Ende der 90-er Jahre ein vergleichbarer Lebensmittelmarkt im angrenzenden Industriegebiet-West. Einer reinen „Wegelagererfunktion“ an einer viel befahrenen Straße mit den unerwünschten Effekten für wohnortnahe Lagen wird durch die Platzierung in zweiter Reihe begegnet. Das Argument einer erforderlichen Nahversorgung des Wohngebietes um die Flughafenstraße ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, da alleine die nahe gelegene Lebensmittelmarktagglomeration in der Offenburger Straße keine Kundenwünsche offenlassen dürfte. Die Nahversorgung für das Wohngebiet ist zwar bereits grundsätzlich gegeben. Der zusätzliche Markt steigert jedoch die Attraktivität der Versorgung und damit des gesamten eher peripher gelegenen Wohngebietes, ohne die bestehenden sehr stabilen Märkte in der Offenburger Straße zu gefährden. 2 GE RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 29.10. bis einschließlich. 30.11.2012) OZ 3 Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Handelsverband Südbaden e.V. Der Ausschluss von Einzelhandel wird gestützt. Für die Versorgung der Arbeitnehmer des Plangebietes ist, wenn überhaupt, eine Ladenfläche etwa im Sinne der Zulässigkeit in allgemeinen Wohngebieten absolut ausreichend. Keinesfalls ist eine Angebotsfläche von bis zur Großflächigkeit für etwa 8.000 Bewohner in der discounterorientierten Vollversorgung (wie im GE RHEINSTRASSE SÜD geplant) maßstäblich. 29.11.2012 Stellungnahme Beschluss Die Anregung betrifft insbesondere den paral- Die Anregung wird nicht aufgenommen. lel geänderten Bebauungsplan GE RHEINSTRASSE SÜD. Für rund 10.000 Arbeitnehmer und das teilweise mitversorgte Wohngebiet an der Flugplatzstraße stellt ein nicht großflächiger und in zweiter Reihe platzierter Lebensmittelmarkt in der heutigen Praxis die untere Grenze dar. Dies betrifft sowohl die angebotenen Sortimente als auch die notwendige Rentabilität. Die Maßstäblichkeit ist daher in vollem Umfang gegeben. Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 3