Beschlussvorlage (Bebauungsplan HAGENDORN - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss)
Vorlage: Bebauungsplan HAGENDORN - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss
23. März 2015
Beschlussvorlage (Bebauungsplan HAGENDORN
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestands-, Gestaltungs-, Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Satzung)
23. März 2015
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan HAGENDORN
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
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Beschlussvorlage Amt: 61 Löhr Datum: 19.02.2015 Az.: -0687 Lö Drucksache Nr.: 68/2015 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 04.03.2015 vorberatend öffentlich Gemeinderat 23.03.2015 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Bebauungsplan HAGENDORN - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss Beschlussvorschlag: 1. Die Abwägung vom 19. Februar 2015 zu den während der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan HAGENDORN wird beschlossen. 2. Der Bebauungsplan HAGENDORN und die hierfür erlassenen örtlichen Bauvorschriften werden in den jeweils beigefügten Fassungen vom 19. Februar 2015 als Satzungen beschlossen. Anlage(n): - Abwägungsspiegel - Bestands-, Gestaltungs-, Nutzungsplan - Planungsrechtliche Festsetzungen - Örtliche Bauvorschriften - Begründung - Satzung BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 68/2015 Seite - 2 - Begründung: Am 15. Dezember 2014 beschloss der Gemeinderat einstimmig, die Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (2) BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB zum Bebauungsplan HAGENDORN durchzuführen. Hierbei handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird. Er soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachnutzung der Gärtnerei Göhringer in Burgheim schaffen. Vorgesehen ist ein neues Wohngebiet mit rund 40 Wohneinheiten für etwa 100 Bewohner. Die Beteiligung erfolgte vom 5. Januar bis zum 6. Februar 2015. In dieser Zeit informierten sich zahlreiche Bürger über die Planung, jedoch ging keine Stellungnahme aus der Bevölkerung ein. Von den 34 angeschriebenen externen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gaben 6 Anregungen oder Hinweise ab. Diese sind gemeinsam mit den Stellungnahmen der Verwaltung sowie den jeweiligen Beschlussvorschlägen im beiliegenden Abwägungsspiegel tabellarisch aufgeführt. Aus den Stellungnahmen ergeben sich lediglich redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen im schriftlichen Teil des Bebauungsplanes. Die an der Burgheimer Straße festgestellte kleinflächige Altlast in Form eines mit Schutt verfüllten Kellers hat der Investor Anfang Februar vollständig entfernt und sachgerecht entsorgt. Die privaten Erschließungsarbeiten sollen bis Herbst 2015 andauern. Der Städtebauliche Vertrag zur Regelung der Kostenaufteilung wurde bereits unterzeichnet. Die Verwaltung schlägt vor, die Abwägung zu den vorgebrachten Anregungen zu beschließen sowie den Bebauungsplan HAGENDORN und die hierzu erlassenen Örtlichen Bauvorschriften als Satzungen zu beschließen. Sie würden dann mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.