Anlage 1
-ENTWURF-
S A T Z U NG
zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
(Kleinkläranlagensatzung)
vom 01.01.2008
Aufgrund von § 46 des Wassergesetzes Baden-Württemberg und der §§ 4 und 11
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt
Lahr am ………… folgende
Änderungssatzung
beschlossen:
§1
Änderungen
I.
§ 9 erhält folgende Fassung:
§9
Gebührenhöhe
„Die Abfuhrgebühr beträgt für jeden m³ Entleerungsgut € 35,-.
Angefangene m³ werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet,
solche über 0,5 m³ auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.“
II.
§ 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§ 10
Entstehung, Fälligkeit
(…)
(2) „Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids
zur Zahlung fällig.“
§2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den ……..
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister