Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

                                    
                                        SATZUNG
zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Bestimmung geschützter Grünbestände vom 02.06.2008

Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL. S. 581),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBL. S. 55) in Verbindung mit den §§
33, 73 Abs. 7 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über
die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom
30.11.2005 in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts und
zur Änderung weiterer Vorschriften vom 13.12.2005 (GBl. S. 745) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 03.12.2013 (GBL. S. 449) am _______________ folgende
Änderungssatzung
beschlossen:
Artikel 1) Änderung
In § 1 (1) wird nach c) ergänzt:
d) Platanenallee (Platanus acerifolia), Dreyspringstraße
Flst.Nr. 4255, 4242/2 und 288/31, Eigentümer: Stadt Lahr

Artikel 2) Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den ____________

Dr. Wolfgang G.Müller
Oberbürgermeister

Bekanntmachungshinweis:
Nach § 76 NatSchG ist eine Verletzung der in § 74 NatSchG genannten Verfahrens- und
Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der
Verordnung schriftlich bei der Stadt Lahr - Rechts- und Ordnungsamt- geltend gemacht
wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen
dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt
Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind.
Stadt Lahr- Rechts- und OrdnungsamtAbt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung