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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        24. November 2014
Az.: Et

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan BÜRGERPARK, in Lahr
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15. Juli 2014
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 3. Dezember 2013
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 7. August 2013

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
§ 9 (7) BauGB

0.2

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen

1.

Grünflächen

§ 9 (1) Nr. 15 BauGB

Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage
Die öffentlichen Grünflächen des Bürgerparks werden entsprechend
dem „Rahmen- und Kostenplan Landesgartenschau Lahr 2018“
gestaltet. Der Gestaltungsplan Bürgerpark ist Teil des Bebauungsplans.
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz

Sporthallenkomplex

2.

Flächen für Sport- und Spielanlagen
BauGB

2.1

Sporthallenkomplex

§ 9 (1) Nr. 5

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Bebauungsplan Bürgerpark – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

Sporthalle

Sportpark

Sportplätze

Kletterturm

Spielangebote
n

2.2

Sporthalle

2.3

Sportpark

2.4

Sportplätze

2.5

Kletterturm

2.6

Spielangebote

3.

Flächen für den Gemeinbedarf
BauGB

3.1

Gemeinbedarfsfläche, sozialen und kulturellen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen

9 (1) Nr. 5

Kindertagesstätte, Begegnungsräume für den Lahrer Westen und
Funktionsräume für die museale Betreuung
3.2

Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung Schulen

4.

Fläche mit besonderem Nutzungszweck

§ 9 (1) Nr. 9 BauGB

Auf der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „römisches
Streifenhaus“ ist ein originalgetreu rekonstruiertes Streifenhaus –
typischer Gebäudetyp in provinzialrömischen Siedlungen – zulässig.

römisches
Streifenhaus

5.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr.1 BauGB

0,4

5.1

Grundflächenzahl gemäß § 16 (2) Nr. 1 BauNVO

0,8

5.2

Geschossflächenzahl gemäß § 16 (2) Nr. 2 BauNVO

5.3

Grundfläche der baulichen Anlage gemäß § 16 (2) Nr. 1 BauNVO

GR
1.700 m²

5.3.1

Auf der Gemeinbedarfsfläche für Kindertagesstätte, Begegnungsräume
für den Lahrer Westen und Funktionsräume für die museale Betreuung
ist eine Grundfläche von max. 1.700 m² zulässig.

GR
5.200 m²

5.3.2

Auf der Fläche für Spiel- und Sportanlagen mit Zweckbestimmung
Sporthallenkomplex ist eine Grundfläche von max. 5.200 m² zulässig.

GR
2.200 m²

5.3.3

Auf der Fläche für Spiel- und Sportanlagen mit Zweckbestimmung
Sporthalle ist eine Grundfläche von max. 2.200 m² zulässig.

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Bebauungsplan Bürgerpark – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
GR
6.000 m²

5.3.4

Auf der Fläche für Spiel- und Sportanlagen mit Zweckbestimmung
Sportpark ist eine Grundfläche von max. 6.000 m² zulässig.

GR
200 m²

5.3.5

Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck „römisches
Streifenhaus“ darf eine Grundfläche von max. 200 m² überbaut werden.

6.

Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung
der baulichen Anlagen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB
Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO
Baugrenze

P

7.

Verkehrsflächen

§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

7.1

Öffentliche Verkehrsfläche

7.2

Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: öffentlicher
Parkplatz

8.

Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
§ 9 (1) Nr. 25
BauGB

8.1

Erhalt der Bestandsbäume
Der Baumbestand auf der Gemeinbedarfsfläche für die Schulen des
Ortenaukreises, den öffentlichen Parkplätzen sowie den Flächen für
Sport- und Spielanlagen mit Zweckbestimmung Sportpark bzw.
Sporthalle ist jeweils grundstücksbezogen zu 70 % zu erhalten und
dauerhaft zu pflegen. Sind von diesen 70 % einzelne Bäume abgängig,
müssen diese nicht an der gleichen Stelle, aber innerhalb der jeweiligen
Teilfläche ersetzt werden.

8.2

Anpflanzen von Bäumen
Im Plangebiet (Stadtgarten und neuer Sportpark) sind mindestens 700
Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei der Anpflanzung von
Bäumen innerhalb befestigter Flächen sind offene, gegen Überfahren
zu schützende, begrünte Pflanzflächen (Baumscheiben) mit einer
Fläche von mindestens 8 m² oder entsprechende unterirdische
Baumquartiere mit mindestens 12 m³ verdichtbarem Baumsubstrat (z.B.
nach FLL-Richtlinien) herzustellen.

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Bebauungsplan Bürgerpark – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
8.3

Erhalt von Hecken
Bestehende Hecken im Umfang von 7.000 m² sind zu erhalten,
dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.

Pflanzgebot

8.4

Anpflanzung von Heckenstrukturen

8.4.1

Die bestehenden Hecken entlang der B3 werden durch das Anpflanzen
von und Sträuchern um 900 m² vergrößert.

8.4.2

Am östlichen Plangebietsrand wird die Straßenböschung, die im
Moment aus einer mit Bäumen bestandenen Wiese besteht, mit
Sträuchern bepflanzt, sodass sich hier eine Hecke von ca. 1.200 m²
ausbildet.

8.4.3

Zur Anpflanzung der Sträucher sind gebietsheimische Gehölze gemäß
folgender Artenliste zu wählen:
− Weißdorn (Crataegus monogyna, bzw. laevigata)
− Hasel (Coryllus avelana)
− Wolliger Schneeball (Viburnum lantana)
− Hartriegel (Cornus sanguinea)
− Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
− Hundsrose (Rosa canina)
− Liguster (Ligustrum vulgare)

8.4.4

In den ersten zwei bis drei Jahren ist die Gehölzstreifen zwei- bis
dreimal pro Jahr auszumähen, um ein Überwuchern der Gehölze mit
Gras- und Krautvegetation zu verhindern. Danach sind die
Gehölzstreifen im Abstand von ca. fünf Jahren auszulichten bzw.
einzelne ausschlagfähige Gehölze auf den Stock zu setzen. Langsam
wachsende Arten sind lediglich zurückzuschneiden bzw. durch das
Entfernen überalterter Äste zu verjüngen.

9.

Flächen oder Maßnahmen für den Ausgleich von Eingriffen in
Natur und Landschaft außerhalb des Geltungsbereiches § 9 (1a)
BauGB

9.1

Kalkung von 42 ha versauerter Waldböden im Stadtwald Lahr.

10.

Flächen für Versorgungsanlagen

10.1

Blockheizkraftwerk

10.2

Trafostation

1
Pflanzgebot

2

§ 9 (1) Nr. 14 BauGB

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Bebauungsplan Bürgerpark – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
11.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB

11.1

Regierungspräsidium Freiburg, Archäologische Denkmalpflege

11.1.1

Grabungsschutzgebiet gemäß § 22 Denkmalschutzgesetz (DSchG)

Zone 1

Zone 2

Zone 3

Der Teilbereich des Grabungsschutzgebietes, der im Plangebiet liegt,
lässt sich hinsichtlich der möglichen Eingriffsintensität in den Boden in
drei Zonen (siehe Plan oben) differenzieren:
Zone 1
Die gelb markierte Fläche stellt den Bereich dar, der durch Grabungen
eingehend erkundet wurde und daher keinen Schutzstatus mehr
benötigt. Eingriffe in den Untergrund durch Bebauung oder tief
wurzelnde Bepflanzungen sind hier also grundsätzlich möglich.
Zone 2
In der rot markierten Fläche sind keine Eingriffe in den Untergrund
zulässig. Für Pflanzungen, die tiefer in den Untergrund wurzeln als es
der vorhandene Mutterboden hergibt (Pflugtiefe 50 cm), sind
Aufschüttungen in erforderlicher Höhe vorzusehen. Gleiches gilt vom
Prinzip her auch für bauliche Anlagen.
Zone 3
Bei der verbleibenden Fläche des Grabungsschutzgebietes sind
Eingriffe in den Untergrund möglich, sofern zuvor in Abstimmung mit
der Denkmalschutzbehörde Sondierungsschürfe vorgenommen
werden. Sollten dabei Funde zu Tage kommen, sind für die geplante
Bebauung oder Bepflanzung Aufschüttungen in ausreichender Höhe
vorzusehen. Sollte dies nicht möglich sein, müssen eingehende
archäologische Erkundungen den Bau- oder Pflanzmaßnahmen
vorausgehen.
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Bebauungsplan Bürgerpark – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
11.1.2

Da im Plangebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde
zutage treten können, sind Maßnahmen, die in den Bodenuntergrund
eingreifen, frühzeitig dem Regierungspräsidium Freiburg, Referat 26 –
Denkmalpflege, Fachgebiet Archäologische Denkmalpflege schriftlich
mitzuteilen.
Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg sind
auch im weiteren Baufortschritt im Zuge von Erdarbeiten auftretende
Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber,
auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.) umgehend zu melden und bis zur
sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu belassen.
Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und Zeit zur
Fundbergung einzuräumen.

11.2

Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
Altlasten:
Im Bereich des Planungsgebiets liegen nach derzeitigen Erkenntnissen
keine Altlastenverdachtsflächen vor. Werden bei Erdarbeiten
ungewöhnliche Färbungen und / oder Geruchsemissionen (z.B.
Mineralöle, Teer....) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt
Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle
sofort einzustellen.

11.3

Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau
Geotechnik
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten
des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile
können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der
Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch
ein privates Ingenieurbüro empfohlen.

11.4

Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen

11.4.1

unterirdisch
− Fernwärme, badenova
Eine Überbauung oder Überpflanzung der Leitungen ist nicht zulässig.
Innerhalb des 3 m-Schutzstreifens der Leitungen dürfen keine
Maßnahmen erfolgen, die den sicheren Betrieb dieser Leitungen
gefährden können. Eine Ausnahme stellt der Sporthallenkomplex dar.
Die Herstellung eines Versorgungsschachts unter der Bodenplatte im
Zuge der Gesamtbaumaßnahme ermöglicht die Überbauung. Die
Zugänglichkeit der Leitungen muss zu jeder Zeit gewährleistet bleiben.

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Bebauungsplan Bürgerpark – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
11.4.2

oberirdisch
− 110 kV-Leitung der EnBW
- Abstand UK Freileitung zu Verkehrsflächen (Fuß- und Radwege)
> 7,0 m
- Es besteht ein Sicherheitsabstand zu den Masten bezgl.
Einbauten und Bepflanzungen, der in einem Radius von > 10m
um die jeweiligen Eckpunkte der Masten eingehalten werden
muss.
- Die Anfahrbarkeit der Masten mit einem kleinen LKW (7,5 t)
muss gewährleistet sein, es besteht nicht die Notwendigkeit
eines Fahrweges, die Anfahrfläche muss lediglich frei von
Hindernissen sein.
- Seitlich der Trassenachse besteht beidseitig mit einem Abstand
von > 19 m ein Sicherheitskorridor, in dem Höhenbeschränkungen wie folgt gelten:
- Für Bodenmodellierungen: Abstand zu UK Leitung > 5,0 m
- Bepflanzungen sind in diesem Korridor dahingehend
möglich, dass ein Abstand zur UK Leitung > 5,0 m
eingehalten wird.

11.5

Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Das Plangebiet befindet sich ca. 4 km südlich des Flughafenbezugspunktes des Sonderflughafens Lahr in dessen Anlagenschutz- und
Bauschutzbereich. Ca. 3,5 km östlich befindet sich der Dachlandeplatz
des Ortenauklinikums.
Für das Aufstellen von Baukränen, die eine Gesamthöhe von 30 m
überschreiten, ist eine Krangenehmigung durch die zivile
Luftfahrtbehörde erforderlich.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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