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Beschlussvorlage (Öffentliche Betrauung (interner Organisationsakt) für die WRO Wirtschaftsregio Offenburg/Ortenau GmbH zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: OB Büro
Siegele

Datum: 23.10.2014 Az.: -0118/Sie

Drucksache Nr.: 257/2014

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

10.11.2014

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Öffentliche Betrauung (interner Organisationsakt) für die WRO Wirtschaftsregio Offenburg/Ortenau GmbH zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Betrauungsakt)

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Lahr beauftragt die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH mit
Wirkung zum 10.11.2014 mit der Erbringung von Dienstleistungen, die von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, im Wege eines öffentlichen Auftrags (Betrauungsakt).
Der Text des öffentlichen Auftrags (Betrauungsakt) ist als Anlage beigefügt.

Anlage(n):
Betrauungsakt

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 257/2014

1.

Seite - 2 -

Begründung:
Öffentliche Beauftragung (Betrauungsakt)
a)

Allgemeines
Der Landkreis Ortenaukreis und zahlreiche Kommunen aus dem Ortenaukreis sowie angrenzenden Kreisen sind Gesellschafter der gemeinsamen Gesellschaft "WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH". Diese Gesellschaft hat von den Gesellschaftern die
freiwillige Aufgabe der Wirtschaftsförderung im Interesse der Allgemeinheit übernommen.
Unternehmensgegenstand ist die Verbesserung der wirtschaftlichen Struktur der Region
Offenburg/Ortenau durch eine gezielte Förderung der Wirtschaft, insbesondere mittels eines regionalen Standortmarketings, die Entwicklung und Betreuung des vorhandenen Unternehmensbestandes, die Ansprache und Betreuung ansiedlungswilliger Unternehmen,
die Information, Kooperation und Koordination in allen Bereichen der regionalen Wirtschaftsförderung sowie die Förderung der regionalen Identität.
Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau
GmbH nach § 16 ihres Gesellschaftsvertrags Umlagen des Ortenaukreises sowie der Gesellschafter, die Städte und Gemeinden sind, sowie Festbeiträge der Gesellschafter, die
nicht Gemeinden sind (Handwerkskammer Freiburg, Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein). Darüber hinaus erhält die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau
GmbH Mittel von Unternehmen aus der Region, die nicht Gesellschafter sind und dem
Wirtschaftsbeirat der Gesellschaft beigetreten sind.
Die Finanzierung der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH unterliegt den europäischen Beihilfenvorschriften. Danach sind Beihilfen grundsätzlich verboten und nur
ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn sie bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden.
Die Europäische Kommission hat hierzu am 13. Juli 2005 zunächst das sog. "Monti-KroesPaket" beschlossen (veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 29. November 2005). Dieses ist
zwischenzeitlich durch das sog. "Almunia-Paket" (veröffentlicht im Amtsblatt der EU am
11. Januar 2012) abgelöst worden. Dieses regelt, wie Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzuwenden ist auf:


staatliche Beihilfen



an Unternehmen



als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Gemeinwohlverpflichtung).

Mit diesen beiden "Paketen" hat die Europäische Kommission weitreichende Folgerungen
aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwendung des Beihilferechts gezogen. Auf Grundlage des "Almunia-Pakets" können Unternehmen, die mit
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (in der Regel
Leistungen der Daseinsvorsorge), nach Art. 106 Abs. 2 AEUV von der sog. Notifizierungspflicht (Anzeige- und Genehmigungspflicht) zur Europäischen Kommission freigestellt werden.

Drucksache 257/2014

b)

Seite - 3 -

Auswirkungen auf die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH
Mit Blick auf die Finanzierung der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH hat
eine durch Geschäftsführer der WRO GmbH vorgenommene rechtliche Prüfung der beihilfenrechtlichen Situation Handlungsbedarf ergeben. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen
werden, dass ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenaukreis GmbH die Finanzierung durch die Gesellschafter bei gebotener vorsichtiger Auslegung des Beihilfentatbestands eine Beihilfe i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann.
Wesentlicher Bestandteil des o.g. "Almunia-Pakets" ist der sog. "Freistellungsbeschluss"
der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2011 (Beschluss der Kommission über
die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380), ABl. EU
Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012). Dieser enthält verschiedene Voraussetzungen, bei deren
Erfüllung Zuwendungen an Unternehmen zur Finanzierung von Aufgaben der Daseinsvorsorge zwar Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, aufgrund der gesetzlichen Freistellung aber nicht der Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliegen und deshalb nicht bei der Europäischen Kommission zur vorherigen Prüfung und
Genehmigung angemeldet werden müssen (Prinzip der Legalausnahme).
Um die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses zu erfüllen mit der Folge, dass die
Finanzierung der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH nicht bei der Europäischen Kommission anzumelden ist, soll die Finanzierung der Gesellschaft durch die Gesellschafter auf der Grundlage eines entsprechend ausgestalteten Betrauungsakts für die
WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH erfolgen.
In dem Betrauungsakt, der nach dem Freistellungsbeschluss erforderlich ist, sind folgende
Parameter für die Leistungen und finanziellen Zuwendungen vorab festzulegen:
(1)

Öffentlicher Auftrag
Der Betrauungsakt muss an die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH
gerichtet und rechtlich verbindlich sein.

(2)

Berechnung der Ausgleichsleistungen
Die Beihilfe für die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH muss nachvollziehbar berechnet und die Festlegungen müssen im Vorhinein getroffen werden. Dies
geschieht durch den Betrauungsakt in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag und
dem Finanz- und Wirtschaftsplan.

(3)

Vermeidung von Überkompensation und Kontrolle
Die Verwendung der Mittel muss von der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau
GmbH im Jahresabschluss nachgewiesen werden.

Drucksache 257/2014

Seite - 4 -

Der Entwurf des als Anlage beigefügten Betrauungsakts basiert auf dem aktuellen Muster
des Landkreistags Baden-Württemberg und ähnlichen Vorgängen verschiedener Landkreise und Kommunen. Er ermöglicht für die hier in Rede stehende Finanzierung der WRO
Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH die Freistellung von der Notifizierungspflicht
bei der Europäischen Kommission.
Die Beschlussfassung über den Entwurf des Betrauungsakts hat in den jeweils zuständigen Gremien der einzelnen Gesellschafter der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau
erfolgen. Dabei entspricht es der ganz herrschenden Auffassung, dass kommunalrechtlich
für die Beschlussfassung über den Erlass eines Betrauungsakts jeweils der Kreistag bzw.
der Gemeinderat und nicht der Landrat bzw. (Ober)Bürgermeister zuständig ist.