Beschlussvorlage (1. Übereinkunft EVTZ "Rhein-Alpen-Korridor)
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
28. April 2014
28. April 2014
ÜBEREINKUNFT EVTZ Deutsche Fassung vom 14.04.2014 ÜBEREINKUNFT des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit „Interregional Alliance for the Rhine-Alpine-Corridor EVTZ“ auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) Präambel Das INTERREG-Projekt „CODE24 – Entwicklung des Korridors Rotterdam - Genua“ (10/2008 – 03/2015) zielte auf einen gemeinsamen integrierten Ansatz zur zukünftigen Entwicklung dieser zentralen europäischen Achse ab und strebte die Verknüpfung von wirtschaftlicher Entwicklung, Raum-, Verkehrs- und Umweltplanung an. Der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit „Interregional Alliance for the Rhine-AlpineCorridor EVTZ“ soll die strategische Initiative des INTERREG-Projekts CODE24 fortführen, um eine langfristige Partnerschaft und Zusammenarbeit über den befristeten Zeitraum des INTERREGProjekts hinaus zu gewährleisten. Um diese Ziele zu verfolgen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Partnern entlang der Achse zu vereinfachen und die komplexen Herausforderungen dieser Korridorentwicklung zu bewältigen, wurde beschlossen, den EVTZ zu gründen und die folgende Übereinkunft zu treffen. Artikel 1 Name Der Name des EVTZ ist „Interregional Alliance for the Rhine-Alpine-Corridor EVTZ“. Artikel 2 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des EVTZ hat ihren Sitz in Mannheim, Baden-Württemberg, Deutschland, in den Räumlichkeiten des Verbands Region Rhein-Neckar (Körperschaft des öffentlichen Rechts), P 7, 2021, 68161 Mannheim. Artikel 3 Aktionsraum des EVTZ Das Gebiet, in dem der EVTZ seine Aktivitäten durchführt, ist der multimodale Rhein-Alpen-Korridor, wie in der Karte im Anhang dargestellt. Artikel 4 Ziele und Aufgaben 4.1 Hauptziel des EVTZ ist die gemeinsame Stärkung und Koordinierung der integrierten Raumentwicklung entlang des multimodalen Rhein-Alpen-Korridors aus regionaler und lokaler Perspektive. 4.2 Ziele und Aufgaben Die Ziele und Aufgaben des EVTZ sind ÜBEREINKUNFT EVTZ Deutsche Fassung vom 14.04.2014 a) die Vereinigung und Bündelung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber nationalen, europäischen und für Infrastruktur zuständigen Institutionen • Organisation und Umsetzung gemeinsamer Lobby-Aktivitäten für die Entwicklung des Rhein-Alpen-Korridors, • Vertretung der EVTZ-Mitglieder im EU Rhein-Alpen-Korridor Forum, b) die Weiterbearbeitung der gemeinsamen Entwicklungsstrategie für den multimodalen Rhein-AlpenKorridor • Koordinierung der Regionalentwicklung im Rhein-Alpen-Korridor unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Perspektiven • Berücksichtigung von Transportinfrastruktur-Projekten und Flächennutzungskonflikten entlang des Rhein-Alpen-Korridors c) die Nutzung von Finanzmitteln für korridorbezogene Aktivitäten und Projekte • Information der EVTZ-Mitglieder über Finanzierungsmöglichkeiten für korridorbezogene Projekte • Bewerbung auf neue, EU-finanzierte Projekte und gemeinschaftliche Verwaltung von EUFinanzmitteln d) die Bereitstellung einer zentralen Plattform für gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch und Begegnung. • Organisation von Treffen der Mitglieder • Gewährleistung der Informationsübermittlung • Weiterbetrieb des im Rahmen des Projekts CODE24 entwickelten KorridorInformationssystems • Pflege der im Rahmen des Projekts CODE24 entwickelten Website www.code-24.eu e) Verbesserung der Sichtbarkeit und der öffentlichen Wahrnehmung des Korridors • Organisation von Korridorveranstaltungen (Kongresse, Workshops, etc.) • Ausarbeitung und Verbreitung von Publikationen (Newsletter, Faltblätter, Broschüren) • Übernahme und Weiterbetrieb der im Rahmen des Projekts CODE24 entwickelten mobilen Ausstellung Artikel 5 Organe und Kompetenzen 5.1 Organe Die Organe des EVTZ sind: - die Versammlung - der Direktor / die Direktorin und - der Vorstand. 5.2 Zuständigkeiten 5.2.1 Die Versammlung Die Versammlung ist das Entscheidungsorgan des EVTZ. Die Versammlung ist zuständig für die Genehmigung der allgemeinen Strategie und des jährlichen Arbeitsplans sowie für die Genehmigung des Jahreshaushalts des EVTZ nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 sowie für den Beschluss des Jahreshaushalts. Die Versammlung wählt den Vorsitzenden / die Vorsitzende sowie zwei Stellvertretende Vorsitzende, die seine / ihre Aufgaben übernehmen, wenn der / die Vorsitzende verhindert ist. Der / die Vorsitzende repräsentiert den EVTZ gegenüber Dritten im Rahmen seiner / ihrer Zuständigkeiten. Die Versammlung ist ermächtigt, einen externen Beirat einzurichten. ÜBEREINKUNFT EVTZ Deutsche Fassung vom 14.04.2014 5.2.2 Der Direktor / die Direktorin Der Direktor / die Direktorin wird durch die Versammlung berufen, er / sie ist kein Mitglied der Versammlung. Er / sie kann direkt vom EVTZ angestellt oder von einer Mitgliedsorganisation abgeordnet werden. Die Hauptzuständigkeiten des Direktors / der Direktorin sind insbesondere: - die rechtliche Vertretung des EVTZ - die Vorlage eines strategischen Ausblicks für sieben Jahre - die jährliche Vorstellung des Arbeitsplans und des Haushaltsplans zum Zwecke der Genehmigung durch die Versammlung - die Vorlage der Jahresrechnung mit Arbeitsbericht zur Genehmigung durch die Versammlung, - die Vorlage der Jahresrechnung nach Beschluss durch die Versammlung bei der entsprechend dem Sitz der Geschäftsstelle für die Genehmigung zuständigen Behörde - aktives Engagement in Bezug auf europäische Programme, Städtenetzwerke und die Europäischen Kommission im Hinblick auf eine engere Zusammenarbeit - die Erstellung und der Versand der Sitzungsprotokolle an alle Mitglieder der Versammlung zum Zwecke der Überprüfung und Zustimmung - der Aufbau und die Führung eines Sekretariats mit dem Ziel, ihr optimales Funktionieren zu gewährleisten - die Verwaltung von Personalangelegenheiten und die Vorbereitung von Einstellungsverfahren und Arbeitsverträgen für das Personal des Sekretariats. 5.2.3 Der Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus - dem / der Vorsitzenden - den beiden Stellvertretenden Vorsitzenden und - dem Direktor / der Direktorin – ohne Stimmrecht – . Die Hauptaufgabe des Vorstandes ist die Vorbereitung der strategischen Entscheidungen, die der Versammlung vorgelegt werden. Artikel 6 Mitglieder Die Gründungsmitglieder des EVTZ sind – Die Namen der Mitglieder werden ergänzt, sobald die Absichtserklärungen vorliegen – Weitere Mitglieder im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013, die im Gebiet des Korridors ansässig sind, können dem EVTZ auf Antrag mit Zustimmung der Versammlung beitreten. Artikel 7 Beitritt von Mitgliedern aus Drittstaaten Körperschaften aus Drittstaaten, insbesondere aus der Schweiz, können nach den Vorschriften der Artikel 3a und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013 Mitglied werden. Artikel 8 Dauer, Auflösung 8.1 Dauer des EVTZ Der EVTZ wird auf unbegrenzte Dauer eingerichtet. Er endet mit seiner Auflösung. 8.2 Auflösung des EVTZ Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 ordnet das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Behörde des Mitgliedsstaats, in dem sich die Geschäftsstelle befindet, auf Antrag einer ein legitimes Interesse vertretenden ÜBEREINKUNFT EVTZ Deutsche Fassung vom 14.04.2014 zuständigen Behörde die Auflösung des EVTZ an, wenn es befindet, dass der EVTZ den in der Verordnung festgelegten Anforderungen nicht mehr entspricht oder dass der EVTZ außerhalb des Rahmens der in der Verordnung festgelegten Aufgaben handelt. Unbeschadet der Bestimmungen zur Auflösung in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 kann die Auflösung auch aus einem Beschluss der Versammlung des EVTZ resultieren. Der EVTZ kann durch die Versammlung aufgelöst werden, wenn ein einstimmiger Beschluss mit diesem Ergebnis von allen Versammlungsmitgliedern gefasst wird. Artikel 9 Anwendbares Recht Die Mitglieder erklären ihre Einwilligung zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013 sowie der nationalen Vorschriften des deutschen Rechts sowie der Rechtsvorschriften des Bundeslandes BadenWürttemberg, in dem die Geschäftsstelle ihren Sitz hat. Die Organe des EVTZ unterliegen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten den nationalen Vorschriften des deutschen Rechts sowie den Rechtsvorschriften des Bundeslandes Baden-Württemberg. Für die Auslegung und den Vollzug der Verordnung ist deutsches Recht maßgeblich. Artikel 10 Vereinbarungen für die gegenseitige Anerkennung Im Interesse der gegenseitigen Anerkennung der Rechtssysteme der EVTZ-Mitglieder aus anderen teilnehmenden Mitgliedsstaaten, einschließlich der Angelegenheiten der Finanzkontrolle, wird vereinbart, dass alle notwendigen Dokumente zur Finanzkontrolle in der Sprache der für die Kontrolle zuständigen Stelle und in der von dort geforderten Form zur Verfügung gestellt werden. Artikel 11 Verabschiedung der Satzung sowie Änderungen der Satzung und der Übereinkunft Die Satzung des EVTZ wird von den Mitgliedern auf der Grundlage und im Einklang mit der Übereinkunft einstimmig angenommen. Änderungen der Übereinkunft und solche Änderungen der Satzung, die eine Änderung der Übereinkunft nach sich ziehen, bedürfen der Zustimmung aller Versammlungsmitglieder des EVTZ. Anderweitige Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Versammlungsmitglieder. Der EVTZ übermittelt jede Änderung der Übereinkunft oder der Satzung den Mitgliedsstaaten, deren Recht die Mitglieder des EVTZ unterliegen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013 bedürfen Ergänzungen der Übereinkunft, ausgenommen beim Beitritt eines neuen Mitglieds nach Artikel 4 Absatz 6 a Buchstabe a, der Zustimmung jedes Mitgliedsstaates. Artikel 12 Personalmanagement und Einstellung Der EVTZ kann Personal direkt anstellen oder abgeordnetes Personal nutzen. Die Personalverwaltung, Einstellungsverfahren und Arbeitsverträge liegen in der Verantwortlichkeit des Direktors / der Direktorin. Entsprechend dem Sitz der Geschäftsstelle sind für diese Vorgänge deutsches sowie baden-württembergisches Recht anwendbar. Auf Vorschlag des Direktors / der Direktorin entscheidet der Vorstand über die Einstellung von Personal. ÜBEREINKUNFT EVTZ Deutsche Fassung vom 14.04.2014 Artikel 13 Haftung Der EVTZ haftet für seine gesamten Schulden. Reichen die Aktiva des EVTZ nicht aus, um seine Verbindlichkeiten zu decken, so haften seine Mitglieder zu gleichen Teilen für die Schulden des EVTZ, unabhängig von der Art dieser Schulden. Artikel 14 Schlussbestimmungen Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013 müssen die Satzung, die Übereinkunft sowie nachfolgende Änderungen gemäß der am Sitz der Geschäftsstelle geltenden Rechtsvorschriften veröffentlicht werden. Der EVTZ erlangt am Tag der Veröffentlichung der Satzung und der Übereinkunft Rechtspersönlichkeit. Der EVTZ wird die vorliegende Übereinkunft sowie die Satzung dem Ausschuss der Regionen zum Zwecke der Veröffentlichung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 vorlegen. Datum, Ort Unterschriften