STADT LAHR
Satzung
über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des
aufzustellenden Bebauungsplanes GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE NORD,
2. Änderung.
Aufgrund der §§ 14, 16, 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S 1548) in Verbindung mit § 4 der
Gemeindeordnung
Baden-Württemberg
(GemO)
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr
am 24. Februar 2014 in seiner öffentlichen Sitzung folgende Satzung beschlossen:
§1
Verlängerung der Veränderungssperre
Die Geltungsdauer der bestehenden Satzung über den Erlass einer
Veränderungssperre vom 26. März 2012, bekannt gemacht am 31. März 2012, zur
Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes
GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung wird um ein Jahr
verlängert.
§2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer
Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende
Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung
rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.
Lahr, 25. Februar 2014
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister
Anlage:
Lageplan (vgl. § 2 der Satzung vom 31.03.2012)
1