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Beschlussvorlage (- Satzungen)

                                    
                                        STADT LAHR

Satzung
Bebauungsplan KLEINFELD-SÜD, 7. Änderung in Lahr
Planungsrechtliche Festsetzungen
Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
(GemO) hat der Gemeinderat am 15. Dezember 2014 in öffentlicher Sitzung den
Bebauungsplan KLEINFELD-SÜD, 7. Änderung als Satzung beschlossen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung der planungsrechtlichen Festsetzungen ergibt sich
aus der Darstellung im Bebauungsplan nach § 2.
§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus folgenden Teilen:
- Planungsrechtliche Festsetzungen vom 24. November 2014
- Nutzungsplan M. 1 : 1000 vom 24. November 2014
Beigefügt sind:
- Gestaltungsplan M. 1 : 500 vom 9. September 2014
- Begründung vom 24. November 2014
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Landesbauordnung Baden - Württemberg handelt, wer den
planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 15. Dezember 2014
zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Früheres Ortsrecht, das den planungsrechtlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans
widerspricht, wird gleichzeitig aufgehoben.
Lahr, 6. Dezember 2014

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

STADT LAHR

Satzung
Bebauungsplan KLEINFELD-SÜD, 7. Änderung
Örtliche Bauvorschriften
Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg
(LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 15.
Dezember 2014 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan KLEINFELD-SÜD, 7. Änderung als
Satzung beschlossen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung und der hierzu erlassenen örtlichen Bauvorschriften
ergibt sich aus der Darstellung im Bebauungsplan nach § 2.
§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus den örtlichen Bauvorschriften vom 24. November 2014.
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 74 LBO handelt, wer den örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans vom 15. Dezember 2014 zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Früheres Ortsrecht, das den örtlichen Bauvorschriften dieses Bebauungsplans widerspricht,
wird gleichzeitig aufgehoben.
Lahr, 6. Dezember 2014

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister