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Beschlussvorlage (Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 3. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen
15. September 2014
AZ.: Da

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 3. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 BauGB + BauNVO)
Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. Juni 2013
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i. d. F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2011
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gem.
§ 9 Abs. 7 BauGB.

1.

Art der baulichen Nutzung

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Sonstiges Sondergebiet
gem. § 11 BauNVO
Das Sondergebiet für den Einzelhandel dient der Unterbringung von
großflächigen und – für sich genommen – nicht großflächigen
Einzelhandelsbetrieben. Es ist das Fachmarktzentrum des Mittelzentrums
Lahr und beinhaltet sowohl zentrenrelevante als auch nicht
zentrenrelevante Sortimente.
Hinweis:

BFL 1.2

Zur Definition der zentrenrelevanten bzw. nicht zentrenrelevanten
Sortimente siehe Anlage 1. Die Auflistung wurde aus dem Gutachten
„Fortschreibung der Markt- und Standortuntersuchung für den Einzelhandel
des Mittelzentrums Lahr“ der GMA, Gesellschaft für Markt- und
Absatzforschung mbH vom 17.09.2008 entnommen.

Baufläche 1.2:
a) Die Verkaufsfläche darf innerhalb der Baufläche 1.2 insgesamt 120 % der
jeweiligen Grundfläche1, die für zentrenrelevante Sortimente entsprechend
Anlage 1 zum Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 2.
Änderung insgesamt 50 % der jeweiligen Grundfläche2 - mit den im
Folgenden aufgelisteten Einschränkungen - nicht überschreiten.

1

2

beim zugeordneten Grundstückszuschnitt ca. 11.000 m².
beim zugeordneten Grundstückszuschnitt ca. 4.555 m².
1

Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 3. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen
b) Zulässig ist Einzelhandel als Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche
von max. 20 % der jeweiligen Grundfläche3 mit einem Food-Flächen-Anteil
hieran von mindestens 90%4 und Einzelhandel als Lebensmittelmarkt mit
einer weiteren Verkaufsfläche von max. 12 % der jeweiligen Grundfläche5
mit einem Food-Flächen-Anteil zuzüglich der Flächen für Drogerie/Kosmetik-/ Parfümeriewaren, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel,
Tiernahrung, zoologischer Bedarf (Non-Food-I-Artikel) hieran von
mindestens 85%6. Aktionsware – Reformwaren, Schnittblumen,
Apothekerwaren, Sanitätswaren, Bücher, Zeitschriften, Papier- und
Schreibwaren, Spielwaren, Bastelartikel, Bekleidung (inkl.
Sportbekleidung), Schuhe, Lederwaren, Bild- und Tonträger, Telefone und
Zubehör, Fotowaren und –geräte, Hausrat, Glas / Porzellan /Keramik,
Geschenkartikel, Haus- und Heimtextilien, Optik, Hörgeräte, Uhren,
Schmuck, Musikinstrumente, Musikalien (Non-Food-II-Artikel) - ist
demnach bis zu einem Anteil von 15 % der jeweiligen Grundfläche7
zulässig.
Weitere Einzelhandelsbetriebe sind zulässig mit folgenden
Einschränkungen:
 Ihre Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten
entsprechend Anlage 1 zum Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK
GÖTZMANN, 2. Änderung darf 500 m² nicht überschreiten.
 Die 50%-Grenze gilt auch hier2.
 Nahrungs- und Genussmittel sind nicht zulässig.
 Die Mindestverkaufsfläche beträgt jeweils 200 m².
Nicht-zentrenrelevante Sortimente sind unbegrenzt (auch auf FoodFlächen) zulässig.
c) Ausnahmsweise zulässig sind maximal 4 Shops mit jeweils 80 m² bis 199
m² Verkaufsfläche. Nahrungs- und Genussmittel sind nicht zulässig.
d) Drogerie-/ Kosmetik -/ Parfümeriewaren sind nur auf einer Verkaufsfläche
von max. 8 % der jeweiligen Grundfläche8 zulässig. Ihre Zulässigkeit im
Bereich des Lebensmittelmarktes in den Grenzen des Buchstaben b) bleibt
hiervon unberührt.
e) Ausgeschlossen sind die Sortimente Bekleidung, Schuhe und Lederwaren.
Ihre Zulässigkeit im Bereich des Lebensmittelmarktes in den Grenzen des
Buchstaben b) bleibt hiervon unberührt.

2.

Hinweise

§ 9 Abs. 6 BauGB

Die weitere bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von
Vorhaben richtet sich nach den Festsetzungen im ursprünglichen
Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 2. Änderung vom 29.
Oktober 2011.
3

beim zugeordneten Grundstückszuschnitt ca. 1.800 m².
beim zugeordneten Grundstückszuschnitt ca. 1.620 m².
5
beim zugeordneten Grundstückszuschnitt ca. 1.100 m².
6
beim zugeordneten Grundstückszuschnitt ca. 935 m².
7
beim zugeordneten Grundstückszuschnitt maximal 165 m²
8
beim zugeordneten Grundstückszuschnitt maximal 755 m²
4

2

Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 3. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen

Anlage 1
Sortimentsgliederung nach zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente
zentrenrelevante Sortimente

nicht-zentrenrelevante Sortimente

-

Nahrungs- und Genussmittel
Reformwaren
Drogerie- / Kosmetik- / Parfümeriewaren

-

Elektrowaren (weiße Ware, Elektroinstallation, Computer, Büromaschinen;
braune Ware)

-

Schnittblumen
Apotheker-, Sanitätswaren
Tiernahrung, zoolog. Bedarf
Bücher, Zeitschriften, Papier- und
Schreibwaren
Spielwaren, Bastelartikel
Bekleidung (inkl. Sportbekleidung)
Schuhe, Lederwaren
Bild- und Tonträger, Telefone und Zubehör
Fotowaren und -geräte
Hausrat, Glas / Porzellan / Keramik,
Geschenkartikel
Haus- und Heimtextilien
Optik, Hörgeräte
Uhren, Schmuck
Musikinstrumente, Musikalien

-

Möbel / Küchen / Büromöbel /
Gartenmöbel / Sanitär- / Badeinrichtung
Bettwaren, Matratzen
Baustoffe, Bauelemente,
Heimwerkerbedarf, Fliesen
Pflanzen und Zubehör
Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe,
Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde,
Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser,
Gewächshäuser, Naturhölzer
Teppiche / Bodenbeläge, Tapeten
Kfz / Motorräder / Fahrräder und Zubehör
Sportgroßgeräte ( z. B. Surfboards,
Boote)
Brennstoffe / Mineralölerzeugnisse

-

-

-

Quelle: GMA-Empfehlungen auf Grundlage der erhobenen Standortverteilung 2008.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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