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Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)

                                    
                                        Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 1. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Beteiligung vom 11.02.2013 – 15.03.2013)
OZ
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

RegierungspräsiAus dem Planungsgebiet sind bisher keine archäologischen Funddium Freiburg, Abt. stellen bekannt. Da jedoch bei Baumaßnahmen, besonders in bisDenkmalwesen
her nicht überbauten Bereichen, unbekannte Fundstellen zutage
treten können, sind archäologische Funde nicht generell auszu14.02.2013
schließen. Es wird daher darum gebeten, dass folgender Hinweis
in die textlichen Festsetzungen übernommen wird:

Stellungnahme

Beschluss

Die Bebauungsplan-Änderung tangiert Zurückweisung
keine archäologischen Belange. Nach
Abstimmung mit der Fachbehörde bleibt
der im ursprünglichen Bebauungsplan
von 2004 formulierte Hinweis zu archäologischen Funden weiterhin gültig.

Da im Plangebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde
zutage treten können, ist der Beginn von Erschließungsarbeiten
sowie allen weiteren Erd- und Aushubarbeiten frühzeitig mit dem
Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 – Denkmalpflege, Fachgebiet Archäologische Denkmalpflege (per Post, Fax: 0761/208-3599
oder E-mail: referat26@rpf.bwl.de) abzustimmen. Gemäß § 29
Denkmalschutzgesetz sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.) umgehend zu melden und bis zur sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im
Boden zu belassen. Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf.
zu rechnen und Zeit zur Fundbergung einzuräumen.
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Regierungspräsidium Freiburg,
Landespolizeidirektion

Das Bebauungsplangebiet befindet sich ca. 5.200 m ostsüdöstlich
des Bezugspunktes des Sonderflughafens Lahr innerhalb dessen
Bauschutzbereich. Die Bezugshöhe des Flugplatzes beträgt 511 ft
(155,75 m) über NN.

27.02.2013

Etwa 500 m südlich des Gebietes befindet sich der HubschrauberSonderlandeplatz am Ortenau-Klinikum.

Die Bebauungsplan-Änderung tangiert Zurückweisung
das Thema Bauschutzbereich nicht. Somit bleibt der dazu im ursprünglichen
Bebauungsplan von 2004 formulierte
Hinweis weiterhin gültig.

Für das Aufstellen von Baukränen, die die Masthöhe von 30,0 m
überschreiten, ist eine Krangenehmigung durch die zivile Luftfahrtbehörde erforderlich.
Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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