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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 29.09.2015 Az.: 700.311

Beratungsfolge

Termin

Haupt- und Personalausschuss

23.11.2015

Gemeinderat

14.12.2015

Drucksache Nr.: 255/2015

Beratung

beschließend

Kennung

Abstimmung

nichtöffentlich

Einstimmig

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung
von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag siehe nächste Seite

Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfestsetzung für die Jahre 2016 und 2017 Folgendes:
1.

Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand November 2015 wird zugestimmt.

2.

Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben.

3.

Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für
die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten
Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 255/2015

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sind.
4.

Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem
Kalkulationszeitraum von zwei Jahren berücksichtigt. Somit liegen der
Gebührenbemessung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2016 und
eine Hochrechnung für das Jahr 2017 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach
den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen.

5.

Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene
Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In
die Gebührenkalkulationen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen
eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet
ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der
Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt.

6.

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil).
Der Straßenentwässerungsanteil beträgt:
laufende Kosten Mischwasserbeseitigung
(Kanalnetz, Sammler, RÜB)
laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung
laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
laufende Kosten Kläranlage
kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Kläranlage

25 %
0%
50 %
5%
25 %
0%
50 %
5%

7.

Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen, welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt.

8.

Im Kalkulationszeitraum 2016/2017 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse:
Bei der Schmutzwasserbeseitigung werden die noch offenen Kostenüberdeckungen aus den Jahren 2011-2013 in Höhe von 992.708,95 €
sowie ein Teil der Kostenüberdeckung des Jahres 2014 in Höhe von
120.000 € ausgeglichen.
Bei der Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt der Ausgleich der Kostenunterdeckung des Jahres 2014 in Höhe von 44.816,64 €.

9.

Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den
Kalkulationen für die Jahre 2016 und 2017, jeweils Stand November
2015, einschließlich sämtlicher darin enthaltenen Erläuterungen zu.

10. Der Gemeinderat beschließt, für die Abrechnungsjahre 2016 und 2017
folgende Gebührensätze festzusetzen:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:

€ 1,60 je m³ Schmutzwasser
€ 0,42 je m³ Schmutzwasser
€ 0,28 je m² gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche

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11 Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung der
Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für
die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung –
AbwGebS).

Anlage(n):
Gebührenkalkulation
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr
Synopse

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Begründung:
I. Gebührenkalkulation:
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010
sind die Gemeinden in Baden-Württemberg – und damit auch die Stadt Lahr – zur
Kalkulation getrennter Abwassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher
in der Sitzung vom 26.10.2010 (Beschlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung
getrennter Abwassergebühren in Lahr beschlossen. Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens zur Einführung der getrennten Abwassergebühren hat der
Gemeinderat mit Beschlussvorlage Nr. 114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum
01.01.2011 die Neufassung der Abwassergebührensatzung beschlossen. Seither
werden eine Schmutzwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und
eine Niederschlagswassergebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers
erhoben.
Um die entsprechenden Gebührensätze für die Abrechnungsjahre 2016 und 2017
zu kalkulieren wurden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten für beide Gebührensätze ermittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten
des Gebührenjahres wurden danach zunächst um die Kostenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschließend
wurden die verbleibenden gebührenfähigen Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung (der angeschlossenen
Grundstücke) aufgeteilt.
Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche Darstellung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die
gebührenfähigen Kosten durch die jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt – im Falle der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung durch die gesamte Schmutzwassermenge, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen
Grundstücken anfällt, im Falle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung
durch die gesamten versiegelten Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke.
Abwassergebühren 2016 und 2017:
Die Gebührenkalkulation 2016 und 2017 weist unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus Vorjahren folgende kostendeckende Gebührensätze für die Beseitigung
des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers aus:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:

€ 1,60 je m³ Schmutzwasser (Vj. 1,38 €/m³)
€ 0,42 je m³ Schmutzwasser (Vj. 0,35 m/³)
€ 0,28 je m² gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche (Vj.: 0,22 €/m²)

…

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II. Weitere Änderungen der Abwassergebührensatzung:
a.) Änderung Satzungsgebiet (§ 1 Abs. 1)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.07.2015 (Beschlussvorlage Nr.
194/2015) beschlossen, die Aufgaben der Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet
des Zweckverbands Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr auf den Zweckverband zu übertragen. Hierfür wurde beschlossen, die Verbandssatzung zum
01.01.2016 zu ändern.
Die Abwassergebührensatzung der Stadt Lahr umfasst in der aktuell gültigen Version das gesamte Stadtgebiet. Aufgrund des vorgenannten Beschlusses zur Aufgabenübertragung ist die Abwassergebührensatzung entsprechend anzupassen.

b.) Haftung für die Gebührenschuld (§ 3 Abs. 3)
Die Rechtsberatung der Stadt Lahr empfiehlt klarstellend in der Satzung (§ 3 Gebührenschuldner) aufzunehmen, dass die Gebührenschuld nach § 1 auf dem
Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27
KAG) ruht.
Das Ruhen der Gebührenschuld als öffentliche Last auf dem Grundstück bedeutet, dass das Grundstück mit den Abgaben, hier Abwassergebühren, belastet wird.
Die Zahlungsverpflichtung trifft dann den jeweiligen Grundeigentümer unabhängig
vom Zeitpunkt ihres Entstehens.
Mit dieser Klarstellung verbessern sich die Möglichkeiten der Forderungsverfolgung.

c) Organisationsform der Wasserversorgung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
Die aktuell gültige Abwassergebührensatzung definiert die Abwassermenge u.a.
entsprechend der Entnahme aus der öffentlichen Wasserversorgung. Wegen der
privatrechtlichen Organisation der Wasserversorgung in der Stadt Lahr wird in der
Änderungssatzung das Wort „öffentlichen“ gestrichen.

d) Verpflichtung zur Selbstablesung (§ 4 Abs. 2 Satz 1)
Zur Ermittlung der jeweiligen Jahresverbräuche werden den Gebührenschuldnern
jeweils zum Jahresende Ablesekarten zur Selbstablesung übersandt. Die Grundstückseigentümer haben dann rund einen Monat Zeit um den Zählerstand abzulesen und der Stadt zur Endabrechnung zu übermitteln. Das Verfahren ist kostenund verbraucherfreundlich. Die vorliegenden Resonanzen zum gewählten Verfahren sind sehr positiv. Insbesondere begrüßen die Grundstückseigentümer, dass
keine fremden Personen ihre Häuser oder Firmengebäude aufsuchen. Gerade die
Firmenrückmeldungen unterstreichen dies.
In der Änderungssatzung wird nunmehr die Pflicht zur Selbstablesung verankert.
…

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e) Zeitanteilige Berücksichtigung von Personen (§ 4 Abs. 4 und 5)
Die Abwassergebührensatzung sieht vor, dass im Falle die Verbräuche nicht
durch Messung ermittelt wurden, pauschale Mengen in Ansatz zu bringen sind.
Eine zeitanteilige Berücksichtigung, z.B. für unterjährigen Zuzug war bislang nicht
vorgesehen. Bei unterjährigen Zuzügen ist es jedoch gebührenrechtlich schwierig
die jahresbezogenen Pauschalmengen zu berücksichtigen.

f) Ordnungswidrigkeiten (§ 12a)
Jährlich werden ca. 9.500 Ablesekarten versandt. Die Ablesequote liegt jeweils bei
über 90 %. Die Ablesequote ist nach Rückmeldung des beauftragten Dienstleisters außergewöhnlich hoch. Dennoch sind jährlich zwischen 800 – 1.000 Zählerstände im Wege der Schätzung abzurechnen. Dies führt naturgemäß zu Ungenauigkeiten. Diese erhöhen sich je häufiger aufeinanderfolgend Zählerstände geschätzt werden müssen. Dies führt letztlich zu größeren Nachforderungen im
Rahmen von Abrechnungen anhand genauer Zählerstände. Sehr hohe Nachforderungen überfordern i.d.R. die Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner und führen zu erhöhtem Aufwand in der Forderungsverfolgung.
Im Jahr 2015 wurden alle Grundstückseigentümer angeschrieben, deren Zählerstände über drei aufeinander folgende Jahre geschätzt wurden. Teilweise erfolgten daraufhin Zwischenablesungen. Allerdings waren auch diese Bemühungen bei
einer größeren Anzahl von Grundstückseigentümern erfolglos. Die jeweiligen Zählerstände können in solchen Fällen erst nach sechs Jahren im Rahmen des Turnuswechsels von Wasserzählern ermittelt und abgerechnet werden.
Aus vorgenannten Gründen wird vorgeschlagen, dass zum einen die Pflicht zur
Selbstablesung in der Satzung verankert wird und zum anderen für den Fall der
Nichtablesung dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über
die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) zuzustimmen.

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer