Beschlussvorlage (Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK-GÖTZMANN, 4. Änderung im Stadtteil Mietersheim - Inhaltliche Einschränkung der Veränderungssperre)
Sitzung: Gemeinderat (14. Sitzung)
14. Dezember 2015
Beschlussvorlage (Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK-GÖTZMANN, 4. Änderung im Stadtteil Mietersheim
- Inhaltliche Einschränkung der Veränderungssperre)
Beschlussvorlage (- Anlage 1 - Sortimentsgliederung zentrenrelevant / nicht zentrenrelevant)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre)
Beschlussvorlage (- Satzung)
14. Dezember 2015
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK-GÖTZMANN, 4. Änderung im Stadtteil Mietersheim
- Inhaltliche Einschränkung der Veränderungssperre)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre)Beschlussvorlage (- Anlage 1 - Sortimentsgliederung zentrenrelevant / nicht zentrenrelevant)Beschlussvorlage (- Satzung)
Beschlussvorlage Amt: 61 Dalm Datum: 09.11.2015 Az.: - 0685/Da Drucksache Nr.: 312/2015 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Ortschaftsrat Mietersheim 19.11.2015 vorberatend öffentlich Technischer Ausschuss 25.11.2015 vorberatend öffentlich Gemeinderat 14.12.2015 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 30 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK-GÖTZMANN, 4. Änderung im Stadtteil Mietersheim - Inhaltliche Einschränkung der Veränderungssperre Beschlussvorschlag: 1. Die Veränderungssperre zu o.g. Bebauungsplan soll auf den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente beschränkt werden. 2. Die beiliegende Änderungssatzung inklusive der Anlage 1 wird beschlossen. Anlage(n): - Satzung - Anlage 1 - Sortimentsgliederung zentrenrelevant / nicht zentrenrelevant - Bestandsplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 312/2015 Seite - 2 - Begründung: Der Gemeinderat beschloss am 23. März 2015 per Satzung die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung. Anlass war ein Bauantrag, der für den Bereich des Bebauungsplanes BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung darauf abzielte, dort einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevanten Sortimenten einzurichten. Es handelte sich um ein Schuh- und Bekleidungsgeschäft, das 1424 m² Verkaufsfläche anbieten wollte. Zur Sicherung des städtebaulichen Planungsziels, zentrenrelevante Sortimente auszuschließen und somit die Innenstadt zu schützen, wurde die Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch erlassen. Im Satzungstext wurde unter „§ 3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre, Ziffer B“ darauf hingewiesen, dass Ausnahmen, die das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes inhaltlich nicht tangieren, möglich sind. Das Nutzungskonzept für das Bebauungsplanverfahren muss noch konkretisiert und mit den Fachbehörden und Beteiligten abgestimmt werden. Erst wenn diese Planungen weiter definiert sind, können Vorhaben über die Ausnahmeregelung geprüft und ggf. genehmigt werden. Nun gibt es Bauvoranfragen bzw. Projektentwicklungen im Bebauungsplanbereich BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung, die nach interner rechtlicher Prüfung nicht über den Tatbestand der Ausnahme zugelassen werden können. Darunter fallen aktuell ein Farbenfachhandel, eine Waschanlage, eine Garage mit Abstellraum, Maklerbüros, ein Tanzstudio und eine Kampfsportschule. Damit diese Anfragen bearbeitet und ggf. genehmigt werden können, schlägt die Verwaltung vor, die Veränderungssperre dahingehend zu beschränken, dass diese auf Einzelvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten beschränkt wird. Auch Bauvoranfragen mit zentrenrelevanten (Rand)Sortimenten liegen vor. In der Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung soll § 3 A, Satz 1 daher nun folgende Formulierung erhalten: Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zur Erweiterung bestehender oder zur Ansiedlung neuer oder zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten entsprechend Anlage 1 nicht durchgeführt werden. Durch diese Einschränkung der Veränderungssperre können die o.g. geplanten Vorhaben geprüft und voraussichtlich – zumindest planungsrechtlich – genehmigt werden. Maßstab für die Zulässigkeit der Vorhaben ist der geltende Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, Neuaufstellung, rechtsverbindlich seit 11.01.1986. Die Verwaltung empfiehlt dieses Vorgehen, damit im Bereich des sogenannten „Speckgürtels“ des Fachmarktzentrums kein Stillstand eintritt. Bauvorhaben ohne Bezug zu zentrenrelevanten Sortimenten können dann genehmigt werden. Diese deutliche Einschränkung der Veränderungssperre wäre ein positives Signal an die Grundstückseigentümer. Drucksache 312/2015 Seite - 3 - Die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt wird derzeit vorbereitet. Angebote wurden eingeholt und werden im November 2015 einem Auswahlgremium vorgestellt. Diese fachliche Unterstützung ist notwendig, um die schwierige Bebauungsplanänderung auszuarbeiten. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.