Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr)
Sitzung: Gemeinderat (14. Sitzung)
14. Dezember 2015
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation)
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Synopse)
14. Dezember 2015
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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
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Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am XX.XX.XXXX folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr beschlossen: I. Abschnitt Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr vom 19.12.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2014, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: §1 Geltungsbereich, Erhebungsgrundsatz (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Stadt Lahr mit Ausnahme des Verbandsgebietes des Zweckverbandes Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr. (2) Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen getrennte Abwassergebühren für das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und für das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr). 2. § 3 wird um folgenden Abs. 3 ergänzt: (3) Die Gebührenschuld nach § 1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27 KAG). 3. § 4 wird wie folgt gefasst: §4 Schmutzwassermenge (1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 10 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 2 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge: 1. die dem Grundstück aus der Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; 2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; 3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird (Zisternen). (2) Zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1 sind die Messeinrichtungen der Wasserversorgung nach Aufforderung der Stadt vom Gebührenschuldner selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit der Aufforderung nach Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die möglichen Formen der Mitteilung mit und setzt hierfür eine angemessene Frist. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von der Stadt gesetzten angemessenen Frist, darf sie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. (3) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei sonstigen Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Lahr), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. (4) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 1 und bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die aus der Trinkwasser- und Brauchwasserversorgung resultieren, keinen geeigneten Zwischenzähler anbringt oder dieser nicht oder offenbar nicht richtig anzeigt, werden bei privaten Haushalten als angefallene Abwassermenge 40 m³ je Jahr für die erste Person und 35 m³ je Jahr für jede weitere Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle während des Veranlagungszeitraums polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend aufhalten. In allen anderen Fällen wird die angefallene Abwassermenge geschätzt. (5) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die ausschließlich der Brauchwasserversorgung dienen, und bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keinen geeigneten Zwischenzähler anbringt, werden bei privaten Haushalten als angefallene Abwassermenge 12 m³ je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle während des Veranlagungszeitraums polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend aufhalten. In allen anderen Fällen wird die angefallene Abwassermenge geschätzt. 4. § 7 wird wie folgt gefasst: §7 Höhe der Abwassergebühren (1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt je m³ Schmutzwasser € 1,60. (2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m³ Schmutzwasser € 0,42. (3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m² der nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,28. 5. Es wird folgender § 12a eingefügt: §12a Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Nachweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. II. Abschnitt Diese Satzung tritt zum 1.1.2016 in Kraft.