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Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)

                                    
                                        Bebauungsplan HAGENDORN
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 05.01. – 06.02.2015)
OZ

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Zur Versorgung des aufgezeigten Wohngebietes
muss
das
bestehende
NiederspannungsKabelnetz erweitert werden. Eine zusätzliche
Transformatorenstation ist nicht erforderlich.
Im Zuge der Erschließungsmaßnahmen sind – in
Koordination mit den anderen Versorgungsträgern – die erforderlichen Niederspannungskabel
neu zu verlegen. Es wird gebeten, geeignete
Elektrizitätswerk Mittelba- Leitungstrassen vorzusehen.
den AG
Es wird gebeten, in den schriftlichen Festsetzun29.12.2014
gen aufzunehmen, dass die Hausanschlusskabel
im Zuge der Erschließungsarbeiten auf die unbebauten Grundstücke verlegt werden dürfen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Baufreigabe für die Teilfläche im nordwestlichen Bereich
erst nach Zustimmung erteilt werden darf. Hierfür
müssen die Verlegung des dortigen aktuellen
Leitungsbestandes sowie die Ausführung der
Erschließungsarbeiten abgeschlossen sein.
Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom. Zur Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien inDeutsche Telekom Techner- und außerhalb des Plangebiets erforderlich.
nik GmbH
Die Deutsche Telekom orientiert sich beim Aus13.01.2015
bau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an
den technischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur dann,

Stellungnahme

Beschluss

Die Planung und Durchführung der Er- Die Anregung
schließung des Baugebietes durch den berücksichtigt.
privaten Erschließungsträger erfolgt in
Abstimmung mit dem Elektrizitätswerk.
Die Verlegung der Hausanschlusskabel
auf die unbebauten privaten Grundstücke
wird als Hinweis aufgenommen.

wird

Die Planung und Durchführung der Er- Die
Anregungen
schließung des Baugebietes durch den werden zur Kenntnis
privaten Erschließungsträger erfolgt in genommen.
Abstimmung mit der Telekom.

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Bebauungsplan HAGENDORN
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 05.01. – 06.02.2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur
eines alternativen Anbieters besteht oder geplant
ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene
Infrastruktur errichtet. Es wird besonders darauf
aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftlichen
Gründen eine unterirdische Versorgung nur bei
Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Sollten sich keine Koordinationsmöglichkeiten ergeben, wird aus wirtschaftlichen Gründen eine oberirdische Verkabelung angestrebt. Diese erfüllt nach wie vor alle
technischen Bedingungen der Dt. Telekom AG.
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete
und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das
„Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische
Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3,
zu beachten. Es wird gebeten sicherzustellen,
dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die
Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem
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Bebauungsplan HAGENDORN
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 05.01. – 06.02.2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Die Planung und Durchführung der Erschließung des Baugebietes durch den
privaten Erschließungsträger erfolgt unter
Berücksichtigung der Belange der Abfallwirtschaft. Dies betrifft sowohl Abbiegeradien und Sicherheitsabstände als auch
Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum.
Die Tatsache, dass die beiden Stichstraßen nicht durch Abfallsammelfahrzeuge
befahren werden, wird als Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen, ebenso
die damit verbundenen Sammelstellen am
zentralen „Platz“ des Baugebietes.

Die
Anregungen
werden zur Kenntnis
genommen bzw. berücksichtigt.

Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn
und Ablauf der Erschließung im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so
früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Abbiegeraden /Schleppkurven

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Bei der verkehrstechnischen Erschließung müssen die Abbiegeradien und Schleppkurven der
Erschließungsstraßen für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) dimensioniert
sein. Dies betrifft nicht nur die Anbindungsstellen
des Baugebietes an das Straßennetz (Burgheimer Straße, Pulverturmweg, Akazienweg) sondern auch die inneren Erschließungsstraßen. Auf
die Freihaltung eines seitlichen SicherheitsabLandratsamt Ortenaukreis standes von jeweils 0,50 m ist zu achten (Schutz
Eigenbetrieb Abfallwirtfür Fußgänger und Radfahrer beim Abbiegevorschaft
gang und Kurvenfahrt der Sammelfahrzeuge). Ist
16.01.2015
dies nicht der Fall, können die Abfallsammelfahrzeuge (ASF) nicht in das Plangebiet einfahren.
Pflanzen von Bäumen an Erschließungsstraßen
Damit 3-achsige Müllsammelfahrzeuge die Erschließungsstraßen dauerhaft hindernisfrei befahren können, muss sichergestellt sein, dass in
das Fahrbahnprofil (Regelmaße: 4,50 m Höhe,
3,50 m Breite) keine Gegenstände wie z.B. starke Baumäste etc. hineinragen. Da die Anpflanzung von Bäumen geplant ist, möchten wir früh-

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

zeitig auf die Freihaltung des notwendigen
Durchfahrtsprofils (Breite, Höhe und Ausschwenkbereich in Kurven) hinweisen. Bei der
Auswahl (Anzahl, Größe, Wuchsform) und Anordnung der Bäume sollte dies entsprechend
berücksichtig werden.
Innere Erschließung/Stichstraßen
Wie den Planunterlagen zu entnehmen ist, erfolgt
die innere Erschließung über eine neue Planstraße, die die Burgheimer Straße mit dem Akazienweg verbindet. Von dieser Straße zweigen
zwei kurze Stichstraßen zur Erschließung der
zurück liegenden Grundstücke ab.
Diese beiden abzweigenden Stichstraßen werden aufgrund fehlender Wendemöglichkeit für 3achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m
Länge) nicht befahren (auch nicht in Rückwärtsfahrt). Dies bedeutet für die Bewohner der betroffenen Grundstücke, dass die Abfallbehälter
(Graue Tonne, Grüne Tonne, Gelbe Säcke) sowie die sonstigen Abfälle (Sperrmüll und Grünabfälle) im Einmündungsbereich der jeweiligen
Stichstraße in die mit Abfallsammelfahrzeugen
befahrbare Erschließungsstraße (neue Planstraße) zur Abholung bereit gestellt werden müssen.
Bei der Bereitstellung mehrerer Sammelgefäße
im Einmündungsbereich der Stichstraßen könnten aufgrund der Anhäufung an Abfallbehältern
bzw. Gelben Säcken am Abfuhrtag eventuell
Beschwerden (Geruchsbelästigungen, Staub,
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Lärm) bei den Grundstückseigentümern entstehen, vor/an deren Grundstücke die Abfallbehälter
zur Abholung bereit gestellt und entleert werden.
Die Einplanung von öffentlichen Abfallbehälterstellplätzen/Sammelplätzen wird unsererseits in solchen Fällen empfohlen.
Aufgrund unserer praktischen Erfahrungen halten
wir es für sinnvoll, die künftigen Besitzer/Bewohner der Wohngebäude, bei denen die
Abholung der Abfälle – bedingt durch die Stichstraßen – nicht „direkt vor der Haustür“ erfolgt,
auf die speziellen Entsorgungsregelungen aufmerksam zu machen, um spätere Reklamationen
über eingeschränkten Entsorgungsservice vorbeugen zu können. Auch Eigentümer, vor deren
Grundstücken die Abfalltonnen bereitgestellt
werden, sollten schon vor dem Erwerb des Baugrundstücks hierüber in Kenntnis gesetzt werden.
Allgemeiner Hinweis zur Bereitstellung der Abfallbehälter/Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, die im Rahmen der
kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss
an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge
(bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand
der öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen.
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung
enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils
geltenden Fassung. Die Stellungnahme wurde
mit dem beauftragten Abfuhrunternehmen (Fa.
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

MERB, Achern) abgestimmt.
Die Wirtschaftlichkeit von Leitungsverlegungen
zur Sicherstellung der Erdgasversorgung ist zu
prüfen. Investitionen werden nach unternehmerischen Gesichtspunkten, auch im Hinblick auf
beabsichtigte oder vorhandene energetische
Konzepte, geplant.

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badenovaNETZ GmbH
26.01.2015

Anregungen
Die Planung und Durchführung der Er- Die
schließung des Baugebietes durch den werden zur Kenntnis
privaten Erschließungsträger erfolgt in genommen.
Abstimmung mit der badenova.

Durch die Neutrassierung des Pulverturmwegs
im nordwestlichen Bereich des Baugebietes
müssen die dortige Erdgas-Niederdruckleitung
VGN 125 PE 2004 und die Wasserleitung VW
100 GG 1958 umgelegt werden. Bei gegebener
Wirtschaftlichkeit kann das Planungsgebiet durch
Erweiterung des bestehenden Leitungsnetzes
ausgehend von der Burgheimer Straße und dem
Pulverturmweg mit Erdgas versorgt werden. Die
Versorgung mit Trinkwasser und die Löschwasserversorgung kann durch Erweiterung des bestehenden Netzes sichergestellt werden. Unter
Zugrundelegung der Technischen Regeln des
DVGW-Arbeitsblattes W 405 wird für das Baugebiet eine Löschwassermenge von 96 m ³/h für 2
Stunden zur Verfügung gestellt. Die Abstände
zwischen den Hydranten richten sich nach den
DVGW-Arbeitsblättern W 331 und W 400 (Teil 1).
Wir weisen darauf hin, dass bei der Erschließungsplanung die Vorgaben der DIN 1998 (Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen) einzuhalten sind. Bei der Aufteilung der Leitungszonen sind die gegenseitige
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OZ

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Beteiligter

Regierungspräsidium
Freiburg
Abt. 9 – Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und
Bergbau BadenWürttemberg

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beeinflussung und der notwendige Arbeitsraum
für Bau und Betrieb der Leitungen zu berücksichtigen. Hausanschlüsse werden nach den technischen Anschlussbedingungen der bnNetze
GmbH, den Bestimmungen der NDAV, AVBWasserV und den Maßgaben der einschlägigen Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung ausgeführt. In Anlehnung an die DIN 18012 wird für
Neubauten ein Anschlussübergaberaum benötigt. In diesem ist ausreichend Platz für Zähler
der bnNETZE GmbH vorzusehen. Der Hausanschlussraum ist an der zur Straße zugewandten
Außenwand des Hauses einzurichten und hat
ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen sind geradlinig und auf kürzestem Weg vom
Abzweig der Versorgungsleitung bis in den
Hausanschlussraum zu führen. Für die rechtzeitige Ausbauentscheidung, Planung und Bauvorbereitung der Leitungsnetze, sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger, ist es notwendig, Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der bnNETZE GmbH, Am unteren Mühlbach 4, 77652 Offenburg, so früh wie
möglich, mindestens jedoch 4 Monate vor Erschließungsbeginn, schriftlich anzuzeigen.
Geotechnik
Die Hinweise werden aufgenommen.
Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten werden aus ingenieurgeologischer Sicht
folgende Hinweise vorgetragen:
Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wie-

Beschluss

Die Anregung
berücksichtigt.

wird

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Beteiligter
29.01.2015

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Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

derbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen
Verwitterungsbodens ist zu rechnen. Bereichsweise kann auch kleinräumig deutlich unterschiedliches Setzungsverhalten des Untergrundes nicht ausgeschlossen werden. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.

Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge
der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.
B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des
Gründunghorizontes, zum Grundwasser, zur
Baugrubensicherung) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 19972 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen,
dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische
Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt.
Der Bebauungsplanentwurf findet in dieser Form Planung und Bau der öffentlichen Abwas- Die Anregung
serentsorgung des Baugebietes durch zur Kenntnis
Zustimmung.
den privaten Erschließungsträger erfolgen nommen.
Abwasserentsorgung
in Abstimmung mit der unteren WasserLandratsamt Ortenaukreis Das Bebauungsplangebiet soll entsprechend der behörde. Die Festsetzungen hinsichtlich
Amt für Wasserwirtschaft vorgelegten Unterlagen im Mischsystem er- der privaten Abwasserentsorgung erfolgschlossen und an die bestehende Mischwasser- ten unter Berücksichtigung des rechtsund Bodenschutz
kanalisation angeschlossen werden. Es wird da- kräftigen Generalentwässerungsplanes.
6.02.2015
rauf hingewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 2 WHG
Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewäs-

wird
ge-

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

ser eingeleitet werden soll, soweit dem weder
wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Da die Versickerung von Niederschlagswasser
nicht möglich ist, soll das anfallende Niederschlagswasser anhand privater Regenspeicher
gedrosselt und danach in die bestehende Mischwasserkanalisation eingeleitet werden. Des Weiteren soll die versiegelte Fläche auf den neu
entwickelten Wohngrundstücken begrenzt werden. Wir gehen davon aus, dass diese Festsetzungen im Hinblick auf die hydraulische Leistungsfähigkeit des öffentlichen Mischwassersystems entsprechend der Maßgaben des rechtskräftigen Generalentwässerungsplanes in ausreichendem Maße berücksichtigt wurden.
Bzgl. Planung und Ausführung der öffentlichen
Abwasseranlagen ist das Benehmen nach § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Wassergesetz (WG) mit der
unteren Wasserbehörde herzustellen. Um Zeitverzögerungen bei der Umsetzung des Vorhabens zu vermeiden, wird darum gebeten, den
vollständigen Antrag zur Herstellung des Benehmens rechtzeitig beim Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz einzureichen. In diesem
Zusammenhang wird auf die „Arbeitshilfen für
den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten“ der LUBW verwiesen.
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Altlasten
Die festgestellte Auffüllung wurde unter
1. Sachstand
Im Bereich des Planungsgebietes befindet sich gutachterlicher Begleitung fachgerecht
der Altstandort „AS Gärtnerei Göhringer“, Objekt- entfernt und entsorgt.
Nr. 05454. Zur Klärung des Gefahrverdachts
bzw. Abschätzung inwieweit evtl. eine Untergrundverunreinigung vorliegt, wurde für den Altstandort eine „Orientierende Untersuchung“ (Gefahrverdachtserkundung) durchgeführt. Aufgrund
unterschiedlicher Bearbeitungszeiträume bzw.
aufgrund erforderlicher Nachuntersuchungen
wurde der Altstandort dabei in zwei Teilflächen
unterteilt (s. beigefügter Lageplan).
Im Ergebnis der Erkundungsmaßnahmen (Ing.Büro Sakosta, Gutachten vom 5.07.2007, Projekt-Nr. 0700467/1 und gutachterliche Stellungnahme vom 16.10.2014, Nr. 1400912/1 BOE
wurden die Teilflächen beim Landratsamt Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – auf Beweisniveau „BN 2“, hinsichtlich
des Wirkungspfades „Boden-Grundwasser“ in
„B=Belassen zur Wiedervorlage – Kategorie Entsorgungsrelevanz“ bewertet.
Dies bedeutet, dass, vorbehaltlich der derzeitigen
Nutzung des Grundstücks, kein weiterer Handlungsbedarf besteht, jedoch bei einer Änderung
von bewertungsrelevanten Sachverhalten über
das weitere Verfahren erneut zu entscheiden ist.
Im vorliegenden Fall ist z.B. aufgrund der festgestellten Auffüllungen eine gutachterliche Beglei10

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

tung von Tiefbauarbeiten sowie eine fachgerechte Entsorgung (Verwertung/Beseitigung) von anfallendem Aushubmaterial erforderlich.
2. Fachtechnische Beurteilung
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens sind aus
Sicht der Altlastenbearbeitung keine Maßnahmen
erforderlich.
Hinsichtlich der Themen „Oberirdische Gewässer“, „Grundwasserschutz“, „Wasserversorgung“
und „Bodenschutz“ sind unsererseits keine Ergänzungen erforderlich.
Hinweis:
Im Übrigen wird auf das übersandte Merkblatt
„BEBAUUNGSPLAN“ des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – verwiesen.
Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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