Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)

                                    
                                        GE RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung
- Stellungnahmen der Bürger (Offenlage vom 29.10. bis einschließlich 30.11.2012)
OZ
1

Beteiligter
Bürger 1
28.11.2012

Anregungen d. Beteiligten
Bisher war auf Grundlage des Bebauungsplanes
GE RHEINSTRASSE NORD, 1. Änderung ein nicht
großflächiger Einzelhandelsbetrieb baurechtlich
zulässig.
Planungen zur Realisierung im GE RHEINSTRASSE NORD, 1. Änderung eines solchen Einzelhandelsbetriebes haben sich seit Jahresbeginn 2012
konkretisiert. Ein erster Entwurf für die Ansiedlung
eines Lebensmittelmarktes wurde erstellt.
Daher ist es nicht zutreffend, wenn in der Begründung zum laufenden Bebauungsplanverfahren die
Behauptung aufgestellt wird, dass es in den vergangenen Jahren im Geltungsbereich des B-Planes
GE RHEINSTRASSE NORD keinerlei Interesse
daran gegeben habe, die nach dem bisherigen Bebauungsplan zulässige und städtebaulich zur
Grundversorgung der zahlreichen Arbeitnehmer in
diesem Baugebiet auch erwünschte Ansiedlung
eines Lebensmittelmarktes zu realisieren. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Der nunmehr geplante Totalausschluss von nicht produktionsbezogenem Einzelhandel kann deshalb nicht damit begründet werden, dass die bisherige zulässige Nutzung von niemandem habe realisiert werden wollen.
Nicht nachvollziehbar ist die Verlagerung der Zulässigkeit eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes
auf die gegenüberliegende Seite der Dr.-GeorgSchaeffler-Straße in das GE RHEINSTRASSE
SÜD. Die Funktion einer Mindestversorgung mit
Lebensmitteln im insgesamt sehr großen Gewerbegebiet am Flugplatz in Lahr, die für die dortige Arbeitsbevölkerung sicherlich sinnvoll ist, kann ein

Stellungnahme

Beschluss

Die Anregung wird
Die seit über 15 Jahren angestrebte Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes im Geltungs- nicht aufgenommen.
bereich des Bebauungsplanes GE
RHEINSTRASSE NORD, 1. Änderung kam
trotz intensiver Unterstützung durch IGZ und
Stadt Lahr nie zustande (und ist auch nicht
mehr zu erwarten). Sie scheiterte mangels
geeigneter Flächen bzw. an zu hohen Kaufpreisvorstellungen privater Grundstückseigentümer. Dies gilt ebenfalls für die in der Anregung beschriebenen Planungen aus den Jahren 2012/2013 auf der Fläche des ehemaligen
Centennial Clubs.
Um den gewünschten Markt überhaupt realisieren zu können, entschied sich die Stadt
Lahr für einen ähnlich gut geeigneten Standort
(der Einzugsbereich umfasst auch das Industriegebiet-West) südlich der Dr. GeorgSchaeffler-Straße. Hier zeichnet sich eine
positive Projektentwicklung deutlich ab. Nachdem im Bereich des Flugplatzes nur ein Lebensmittelmarkt zulässig und sinnvoll ist,
muss diese Nutzung im GE RHEINSTRASSE
NORD ausgeschlossen werden, um sie im
südlichen Teil zu ermöglichen.
Da der durch den Gemeinderat festgelegte
Kaufpreis exakt der gleiche ist wie bei einer
klassischen gewerblichen Nutzung, kommen
die unterstellten „fiskalischen Motive“ nicht
zum Tragen.
Zwischenzeitlich ist auf einer Teilfläche des
Centennial Club-Grundstücks (rund 60% der
1

GE RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung
- Stellungnahmen der Bürger (Offenlage vom 29.10. bis einschließlich 30.11.2012)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Grundstücksfläche) ein gastronomischer BeLebensmittelbetrieb auf der Nordseite der Dr.Georg-Schaeffler-Straße deutlich besser erfüllen als trieb vorgesehen, dessen Bauantrag bereits
genehmigt wurde.
auf deren Südseite, da auf der Nordseite der weitaus größere Teil der Gewerbebetriebe und der Arbeitsplätze angesiedelt ist. Ein Lebensmittelbetrieb
mit Versorgungsfunktion für das GE auf der Südseite würde zu einer deutlich erhöhten Zahl von Querungen dieser wichtigen Ost-West-Verkehrsachse
führen und im Kreuzungsbereich die Unfallgefahr
erhöhen. Insbesondere aber würde das Querungsrisiko und die psychologische Barriere, die diese
Straße bildet, die Frequentierung des Betriebes
deutlich verringern.
Tatsächliches, in der Begründung aber verschwiegenes Motiv für das Verfahren zur Änderung der
beiden Bebauungspläne GE RHEINSTRASSE
NORD und SÜD ist wohl, dass die Stadt auf der
Südseite selbst Eigentümerin von Flächen ist, die
für den Lebensmittelmarkt in Betracht kommen. Die
Stadt betreibt die parallele Änderung der beiden
Bebauungspläne offensichtlich allein zu dem Zweck,
selbst von der Wertsteigerung eines Grundstückes,
das für Einzelhandel zulässig ist, zu profitieren.
Eine allein von fiskalischen Motiven getragene Bauleitplanung ist jedoch nicht erforderlich im Sinne des
§ 1 Abs. 3 BauGB. Genau dies ist aber hier der Fall,
da keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe
für die Verlagerung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in den südlichen Teil aufgeführt werden und die Begründung, es habe auf der Nordseite
kein Interesse an der Errichtung eines solchen
Marktes gegeben, schlicht falsch ist.
2

GE RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung
- Stellungnahmen der Bürger (Offenlage vom 29.10. bis einschließlich 30.11.2012)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Es wird gefordert, die Option zur Errichtung eines
Lebensmittelmarktes auf der Nordseite aufrecht zu
erhalten.
2

Dem bestehenden betroffenen Betrieb wurde Die Anregung wird
nicht aufgenommen.
von Beginn an signalisiert, dass die für drei
Es lag vom 21.01.2005 bis 31.03.2008 eine befriste24.10.2012 –
Jahre beantragte Nutzung „Lagerung und
te Genehmigung zum Bau und Betrieb eines GroßEingang bei
Handel mit Reisebussen“ an dieser Stelle
handels für Omnibusse und LKWs vor. AnschlieStadt Lahr am
(Eingangsbereich des Gebietes) grundsätzlich
20.12.2012, also ßend wurde eine Verlängerung der Baugenehminicht gewünscht ist. Nicht zuletzt um zwigung beantragt, diese aber mit Bescheid vom
nach Ende der
schenzeitlich geeignetere Flächen suchen zu
03.11.2008 abgewiesen. Die Stadt berief sich auf
Offenlage
können, wurde 2005 die befristete Baugeden Einzelhandelserlass des Landes BW. Da es
nehmigung ausgesprochen. 2009 wurde eine
sich aber nicht um Einzel-, sondern um Großhandel
erneut auf drei Jahre befristete Genehmigung
handelt, wurde Widerspruch eingelegt. Folge: die
für die nun konkretisierte Nutzung „Großhanbeantragte Baugenehmigung wurde (befristet auf 3
del“ erteilt, verbunden mit der Absicht der
Jahre) am 03.09.2009 erteilt.
Stadt, über Bebauungsplanänderung und
Am 07.06.2012 wurde die Verlängerung erneut be- Veränderungssperre eine dauerhafte Ablehantragt. Im Nachgang wurde am 21.11.2011 ein
nung dieses und vergleichbarer Fälle zu erBauantrag zum Neubau einer Werkshalle für den
möglichen.
Umbau und das Herrichten von Reisebussen geDennoch war der Betriebsinhaber trotz wiestellt. Die Baugenehmigung für den Neubau der
derholter Bemühungen der IGZ und der städWerkshalle und das Aufstellen von Bürocontainern
tischen Wirtschaftsförderung zu Gesprächen
wurde am 24.04.2012 erteilt. Der beantragte Großüber Alternativstandorte nicht bereit.
handel mit gebrauchten Reisebussen und LKWs
wurde aber untersagt, da eine Veränderungssperre Aus den in der Begründung zur Planänderung
formulierten städtebaulichen Gründen soll nun
für das Gebiet beschlossen wurde.
auch der Großhandel mit Kfz ausgeschlossen
Der Gewerbebetrieb und das Anwesen Europastr.
werden. Das Herrichten und Reparieren von
5/2 sind gepflegt. Es kam zu keinem Zeitpunkt zu
Kfz als klassische gewerbliche Tätigkeit ist
Belästigungen der Angrenzer. Es wurde immer wieweiterhin uneingeschränkt zulässig. Aus dieder in den Betrieb investiert, der die Lebensgrundsem Grund wurde der Antrag des Betriebsinlage für den Betreiber darstellt. Ein Umzug auf ein
habers zur Errichtung einer entsprechenden
anderes Grundstück stellt keine Alternative dar, weil
Werkshalle 2012 im Zuge einer Ausnahme
die getätigten Investitionen verloren wären und ein

Bürger 2

Es werden folgende Einwendungen vorgebracht:

3

GE RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung
- Stellungnahmen der Bürger (Offenlage vom 29.10. bis einschließlich 30.11.2012)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

geeignetes Grundstück nicht zur Verfügung steht.

von der Veränderungssperre genehmigt. Allerdings wurde sie bislang ebenso wenig verEs ist nicht verständlich, warum auf einem gegenwirklicht wie verschiedene im Bebauungsplan
überliegenden Grundstück ein Großhandel mit
festgesetzte Maßnahmen beispielweise zur
LKWs betreiben darf. Es liegt eine UngleichbehandGestaltung und Begrünung der einzelnen
lung vor.
Grundstücke. Von einem gepflegten Zustand
Die berechtigten Interessen eines Einzelnen werden des Grundstücks kann nicht die Rede sein.
in einem nicht vertretbaren Maße verletzt, weshalb
Der erwähnte benachbarte Betrieb verfügt
die 2. Änderung des Bebauungsplanes GE
über eine unbefristete Baugenehmigung und
RHEINSTRASSE NORD für rechtlich nicht zulässig
genießt daher Bestandsschutz.
gehalten wird.
Eine Ausnahme von der Veränderungssperre
Außerdem wird eine Ausnahme der beschlossenen
hinsichtlich der Genehmigung des GroßhanVeränderungssperre für zulässig gehalten.
dels wäre kontraproduktiv zur Zielsetzung der
Planänderung.

Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

4

GE RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 29.10. bis einschließlich. 30.11.2012)
OZ
1

Beteiligter
Regierungspräsidium FR, Ref.
62 Polizeirecht
und Verkehr
25.10.2012

Anregungen d. Beteiligten
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes aufgeführten Grundstücke befinden sich sämtlich im Bauschutzbereich nach § 12 Luftverkehrsgesetz. Im Nahbereich um den Sonderflughafen Lahr
gelten bestimmte Bauhöhenbegrenzungen.

Stellungnahme
Änderungen werden nur hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung vorgenommen. Die bestehenden Festsetzungen
und Hinweise hinsichtlich der Bauhöhen bleiben unverändert gültig.

Beschluss
Die Anregung wird
nicht aufgenommen.

Das Bebauungsplangebiet befindet sich an seiner
nördlichen Grenze ca. 1,6 km südlich des Flugplatzbezugpunktes des Sonderflughafen Lahr und
innerhalb des Bauschutzbereiches des Flugplatzes.
Die Hubschraubersonderlandeplätze sind jeweils
4,3 km und 4,7 km entfernt. Seitens des RP bestehen keine Einwände gegen die Planung. Sollten
Kräne, Bauten, Antennenmasten, Schornsteine etc.
errichtet werden, die die Höhe von 25 m über Grund
überschreiten, ist eine Genehmigung bei der zivilen
Luftfahrtbehörde zu beantragen.
2

IHK, Südlicher
Oberrhein
31.10.2012

Ausschluss Kfz-Großhandel:
Die Stadt verweist hinsichtlich der betroffenen KfzGroßhandelsbetriebe auf baurechtlichen Bestandschutz. Von der neuen Festsetzung wäre jedoch
besonders ein Betrieb betroffen, dessen befristete
Baugenehmigung ausläuft und der mit dem Ausschluss von Kfz-Großhandel keine Baugenehmigung mehr erhalten könnte. Die IHK bittet, gemeinsam mit dem Betrieb zu prüfen, ob ggf. bestehende
Bedenken über entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung nicht ausgeräumt werden könnten.

Dem bestehenden betroffenen Betrieb wurde
von Beginn an signalisiert, dass diese Nutzung an dieser Stelle nicht gewünscht ist. Aus
diesem Grund und um geeignetere Flächen zu
suchen, wurde eine befristete Baugenehmigung ausgesprochen. Leider war der Betriebsinhaber trotz wiederholter Bemühungen der
städtischen Wirtschaftsförderung zu Gesprächen über Alternativstandorte nicht bereit.

Die IHK bezweifelt, dass sich der Betrieb einen kostenträchtigen Umzug leisten kann. Soweit der IHK
bekannt ist, stünde der Bebauungsbereich auf dem
Flugplatz für Umzüge aufgrund der Altlastenproblematik und des nicht existierenden B-Planes kurz-

Im nördlichen Teil des Flugplatzes (B-Bereich)
sind Betriebe für Kfz-Großhandel nicht ausgeschlossen. Gleichzeitig stehen hier durchaus
altlastenfreie Grundstücke zur Vermarktung
und kurz- bis mittelfristigen Bebauung nach §

Die Anregung wird
nicht aufgenommen.

1

GE RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 29.10. bis einschließlich. 30.11.2012)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
bis mittelfristig nicht zur Verfügung. Dem Betrieb
bliebe damit nur noch die Aufgabe seiner Existenz.

Stellungnahme

Beschluss

34 BauGB zur Verfügung.

Lebensmittelmarkt:
Der Ausschluss des bisher zulässigen Lebensmittelmarktes wird begrüßt. Nicht nachvollziehbar bleibt
die Argumentation der Stadt, die bisherige Zulässigkeit des Marktes in das neue Gewerbegebiet
RHEINSTRASSE SÜD zu verlagern. Hinsichtlich
des nahversorgungsrelevanten Sortiments Lebensmittel hat sich die Gesamtsituation grundlegend
verändert. Auf der einen Seite findet bei größeren
und gut versorgten Gemeinden nur noch der Verdrängungswettbewerb zwischen wenigen Konkurrenten statt, auf der anderen Seite versuchen kleine
Gemeinden die Grundversorgung der eigenen Bevölkerung wieder herzustellen. Der Lebensmittelmarkt würde, mit einer Versorgung einpendelnder
Arbeitskräfte, diesen kleinen Gemeinden die Kaufkraft entziehen.

Die Anregung betrifft insbesondere den parallel geänderten Bebauungsplan GE
RHEINSTRASSE SÜD. Die Stadt hält ihre von
Beginn des Konversionsprozesses verfolgtes
Ziel aufrecht, in diesem Arbeitsplatzschwerpunkt (rund 10.000 Beschäftigte) und in Nähe
zu einem verdichteten Wohngebiet einen nicht
großflächigen Lebensmittelmarkt anzusiedeln.
Dies ist auch so mit Regionalverband und
Regierungspräsidium abgestimmt. Der Markt
kommt dem Bedürfnis entgegen, ohne Umwegfahrten, in der Arbeitspause oder nach der
Arbeit Waren für den kurzfristigen Bedarf einzukaufen. Er wertet damit die benachbarten
Gewerbe- und Wohngebiete auf. Im übrigen
bestand bis Ende der 90-er Jahre ein vergleichbarer Lebensmittelmarkt im angrenzenden Industriegebiet-West. Einer reinen „Wegelagererfunktion“ an einer viel befahrenen
Straße mit den unerwünschten Effekten für
wohnortnahe Lagen wird durch die Platzierung
in zweiter Reihe begegnet.

Das Argument einer erforderlichen Nahversorgung
des Wohngebietes um die Flughafenstraße ist
ebenfalls nicht nachvollziehbar, da alleine die nahe
gelegene Lebensmittelmarktagglomeration in der
Offenburger Straße keine Kundenwünsche offenlassen dürfte.

Die Nahversorgung für das Wohngebiet ist
zwar bereits grundsätzlich gegeben. Der zusätzliche Markt steigert jedoch die Attraktivität
der Versorgung und damit des gesamten eher
peripher gelegenen Wohngebietes, ohne die
bestehenden sehr stabilen Märkte in der Offenburger Straße zu gefährden.
2

GE RHEINSTRASSE NORD, 2. Änderung
- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 29.10. bis einschließlich. 30.11.2012)
OZ
3

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Handelsverband
Südbaden e.V.

Der Ausschluss von Einzelhandel wird gestützt. Für
die Versorgung der Arbeitnehmer des Plangebietes
ist, wenn überhaupt, eine Ladenfläche etwa im Sinne der Zulässigkeit in allgemeinen Wohngebieten
absolut ausreichend. Keinesfalls ist eine Angebotsfläche von bis zur Großflächigkeit für etwa 8.000
Bewohner in der discounterorientierten Vollversorgung (wie im GE RHEINSTRASSE SÜD geplant)
maßstäblich.

29.11.2012

Stellungnahme

Beschluss

Die Anregung betrifft insbesondere den paral- Die Anregung wird
nicht aufgenommen.
lel geänderten Bebauungsplan GE
RHEINSTRASSE SÜD. Für rund 10.000 Arbeitnehmer und das teilweise mitversorgte
Wohngebiet an der Flugplatzstraße stellt ein
nicht großflächiger und in zweiter Reihe platzierter Lebensmittelmarkt in der heutigen Praxis die untere Grenze dar. Dies betrifft sowohl
die angebotenen Sortimente als auch die notwendige Rentabilität. Die Maßstäblichkeit ist
daher in vollem Umfang gegeben.

Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

3