Beschlussvorlage (Deutscher Städtetag Auswirkungen weltweiter Handelsabkommen)
Sitzung: Gemeinderat (5. Sitzung)
29. Juni 2015
Beschlussvorlage (Transatlantische Freihandelsabkommen wie z.B. TTIP, CETA)
Beschlussvorlage (Deutscher Städtetag Auswirkungen weltweiter Handelsabkommen)
Beschlussvorlage (Eckpunkte zur TTIP Positionierung der Landesregierung BW)
Beschlussvorlage (Gemeinsames Positionspapier Bundesministerium f. Wirtschaft, kommunale Spitzenverbände und VKU zu TTIP)
Beschlussvorlage (Gemeinsames Positionspapier zu internationalen Handelsabkommen)
Beschlussvorlage (Schreiben des Städtetages BW)
Beschlussvorlage (Schreiben Staatsministerium BW an Städtetag vom 08.04.2015)
29. Juni 2015
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Hausvogteiplatz 1 10117 Berlin Auswirkungen weltweiter Handelsabkommen auf die kommunale Daseinsvorsorge Beschluss des Hauptausschusses auf seiner 209. Sitzung am 12. Februar 2014 in München 1. Der Hauptausschuss begrüßt die Festlegungen des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD, bei den derzeit geführten Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP), auf die Wahrung der europäischen Sozial- und Umweltstandards sowie auf den Schutz der kommunalen Daseinsvorsorge Wert zu legen. Der Hauptausschuss begrüßt in diesem Zusammenhang auch das klare Bekenntnis des Koalitionsvertrages zu der Bedeutung der Daseinsvorsorge, der Wichtigkeit des Subsidiaritätsprinzips und somit der Erhaltung der Gestaltungshoheit der Kommunen bei der Daseinsvorsorge. 2. Vor diesem Hintergrund fordert der Hauptausschuss die Bundesregierung auf, sich gegenüber der EU-Kommission mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass die kommunale Daseinsvorsorge, darunter insbesondere die nicht liberalisierten Bereiche, wie die öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgung, die Bereiche Abfall und ÖPNV, soziale Dienstleistungen sowie alle Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge im Kulturbereich, vom derzeit mit den USA verhandelten Freihandelsankommen – und allen weiteren Handelsabkommen – explizit ausgeschlossen wird. 3. Der bisherige Prozess der Verhandlungen zum Freihandelsabkommen EU-USA ist in höchstem Maße intransparent und vernachlässigt erheblich die Rechte der gewählten Parlamentarier auf europäischer, nationaler und Länderebene sowie die der Kommunen. Der Hauptausschuss fordert die EU-Kommission auf, das Mandat über die Verhandlungen offen zu legen und über den Verhandlungsprozess regelmäßig zu berichten. Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit müssen auch in Streitfällen gelten. Erläuterungen: Die Europäische Union und die USA haben am 13. Februar 2013 beschlossen, Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (Transatlantic Trade and Investment Partnership – TTIP) aufzunehmen, mit dem Ziel die transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen durch dieses Abkommen zu vertiefen. Die EU ist der bedeutendste Handelspartner der USA. Zusammen machen die EU und die USA fast 50 Prozent der Weltproduktion sowie ein Drittel des Waren- und Dienstleistungshandels aus. Die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der EU und den USA soll erhebliHausvogteiplatz 1, 10117 Berlin x Telefon +49 30 37711-0 Telefax +49 30 37711-999 Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln x Telefon +49 221 3771-0 Telefax +49 221 3771-128 Avenue des Nerviens 9 - 31, B-1040 Bruxelles x Telefon +32 2 74016-20 Telefax +32 2 74016-21 Internet: www.staedtetag.de Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto 30 202 154 (BLZ 370 501 98) x IBAN: DE37 3705 0198 0030 2021 54 SWIFT-BIC: COLSDE33 -2che Wachstums- und Beschäftigungseffekte erzielen und neuen Schwung für Wirtschaft und Arbeitsmarkt bringen. Laut einer, von der EU-Kommission in Auftrag gegebenen, Folgenabschätzung könnte diese umfassende transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zu einem Gesamtwirtschaftlichen Gewinn von 119,2 Milliarden Euro jährlich für die EU (94,9 Milliarden Euro jährlich für die USA) sowie einer Erhöhung der Ausfuhren aus der EU in die USA um bis zu 28 Prozent führen. Das Abkommen wird für die Mitgliedstaaten der EU von der Europäischen Kommission verhandelt. Grundlage dieser Verhandlungen ist ein vom Rat erteiltes Mandat, welches jedoch nicht veröffentlicht wird. Nach Abschluss der Verhandlungen müssen das Europäische Parlament und der Rat dem Vertragstext des Abkommens im Ganzen zustimmen oder ihn ablehnen. Nach Abschluss des Freihandelsabkommens wird dieses für die Mitgliedstaaten bindend. Damit wird es Anwendungsvorrang vor dem europäischem Sekundärrecht, wie beispielsweise Verordnungen und Richtlinien, sowie nationalem Recht haben. Dieses rechtliche Gewicht des Abkommens verstärkt seine mögliche Bedeutung für die kommunale Daseinsvorsorge. Eine stärkere Harmonisierung von Normen und sogenannter nicht-tarifärer Handelshemmnisse, wie die Angleichung von technischen Standards, eine umfassende Handelsliberalisierung, der Abbau von Zöllen, ein besserer Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen in den USA sowie ergänzende Vorschriften zu Sozial- und Umweltstandards sind Bestandteil des Abkommens. Die genauen Inhalte des Abkommens sind aufgrund der sehr eingeschränkten Beteiligung der Öffentlichkeit nur schwer abzuschätzen. Die EU-Kommission verhandelt zwar das vom Parlament ratifizierte Mandat, der genaue Wortlaut dessen und aller weiteren Verhandlungsdokumente – und damit auch detaillierte Informationen über mögliche Ausnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge – sind für die Öffentlichkeit jedoch nicht zugänglich. Je nach Ausgestaltung und Wortlaut des Abkommens, könnten Teile der kommunalen Daseinsvorsorge unter den Anwendungsbereich der Handels- und Investitionspartnerschaft fallen. Auch wenn sich das Handelsabkommen nicht direkt mit den Organisationsformen und -aufgaben der öffentlichen Verwaltung befasst, können sich die Inhalte des Abkommens indirekt auf die kommunale Organisationsfreiheit auswirken. Beschränkend für die Organisationsfreiheit könnte sich beispielsweise eine Marktzugangsverpflichtung auswirken. Diese untersagt lokale Monopole und ausschließliche Dienstleistungserbringer. Somit würde einer Kommune zwar nicht vorgeschrieben, wie sie die öffentliche Daseinsvorsorge zu erbringen hat. Die Marktzugangsverpflichtung könnte jedoch dazu führen, dass neben den kommunalen auch private Unternehmen die Daseinsvorsorgeaufgaben wahrnehmen können müssen und Rechtsformeinschränkungen für die Erbringung nicht zulässig sind. Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge prinzipiell nicht von einer transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft erfasst sind. Dies gilt ebenso für das seit Juni 2013 von der EU-Kommission verhandelte „Abkommen zum Handel mit Dienstleistungen“ (Trade in Services Agreement – TISA), welches nationale Dienstleistungsmärkte öffnen soll. Die Gefährdung der Daseinsvorsorge besteht bei neuen Handelsabkommen im Allgemeinen darin, dass sie über das geltende Recht der Welthandelsorganisation, also dem „Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen“ (General Agreement on Trade in Services, GATS) hinausgehen. In den GATS-Klauseln verpflichten sich die teilnehmenden Staaten lediglich zur Liberalisierung expliziter Sektoren. Für Abkommen, wie TISA und TTIP, ist allerdings zu befürchten, dass alle Dienstleistungssektoren von den Liberalisierungsverpflichtungen des Abkommens erfasst sind, wenn diese nicht ausdrücklich ausgenommen werden. Insofern begrüßen wir die Entscheidung der EU-Kommission, in einer dreimonatigen Konsultationsphase offene Fragen zum umstrittenen Investitionsschutz zu klären. Es besteht die Befürchtung, dass -3Investitionsschutzklauseln, wie sie auch im TTIP enthalten sein dürften, mittelbare Auswirkungen auf die Gestaltungsfreiheit der Kommunen bei der Organisation ihrer Aufgaben haben könnten. Unternehmen wäre es im Rahmen einer Investitionsschutzklausel erlaubt, Staaten vor nicht öffentlichen Schiedsgerichten auf entgangene Gewinne zu verklagen. Die Erbringung zahlreicher Aufgaben der Daseinsvorsorge durch kommunale und öffentliche Einrichtungen hat in unserer Gesellschaft eine lange Tradition und hat sich bewährt. Die Bürgerinnen und Bürger vertrauen darauf, dass die Steuerung und Kontrolle der Leistungen der Daseinsvorsorge durch demokratisch legitimierte kommunale Vertretungskörperschaften erfolgt. Damit stellt die kommunale Daseinsvorsorge ein wichtiges Element eines bürgernahen Europas dar, dem die EU und die Mitgliedstaaten gleichfalls verpflichtet sind. Die öffentliche Daseinsvorsorge darf daher insbesondere in den Bereichen, in denen sie wichtige Aufgaben in nicht-liberalisierten Märkten wahrnimmt, keinesfalls einer Liberalisierung unterworfen werden. Darunter fällt insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben in der Wasserver- und Abwasserentsorgung. Diese Bereiche dürfen, vor dem Hintergrund des gerade erzielten Erfolges für die öffentliche Wasserwirtschaft in der Konzessionsvergaberichtlinie der EU, nicht wiederholt angetastet werden. Dies gilt gleichermaßen für die traditionell seitens der Länder und der Kommunen geleistete Kulturförderung. Der Erhalt von eigenen Einrichtungen, wie Theatern, Museen und Bibliotheken und die Förderung von zivilgesellschaftlichem sowie ehrenamtlichem Engagement sind gemeinwohlerhaltende und wichtige Bestandteile der kommunalen Daseinsvorsorge. Die Kommunen dürfen in der Erbringung auch dieser Aufgaben keinesfalls durch ein Handelsabkommen eingeschränkt werden. Darüber hinaus sind insbesondere auch die sozialen Daseinsvorsorgeleistungen zu nennen. Die Erbringung dieser Leistungen durch Kommunen und die Funktionsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme sowie die kommunale Kompetenz in der Krankenhausversorgung müssen weiterhin gewährleistet sein und dürfen durch den Abschluss eines Handelsabkommens keiner Einschränkung unterliegen. Um die Rechts- und Planungssicherheit bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu erhalten, ist es ebenso von großer Bedeutung, auch bei weltweiten Handelsabkommen sicherzustellen, dass die kommunale Definitions- und Gestaltungshoheit respektiert wird, wie sie mit dem LissabonVertrag garantiert wird. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips – auch im Bereich von Handelsabkommen – ist für die Erbringung von kommunaler Daseinsvorsorge unabdingbar. Die dadurch gewährte grundsätzliche Entscheidungsfreiheit, ob und wie eine Kommune Daseinsvorsorgeleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet durch einen eigenen Dienstleister erbringen will, dieses einem Privaten überlässt oder in Form von PPP-Modellen erbringt, muss auch innerhalb eines weltweiten Handelsabkommens gewahrt werden. Demnach ist die deutsche Bundesregierung aufgefordert, sich in enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden gegenüber der EU-Kommission für die Belange der Kommunen einzusetzen und darauf hinzuwirken, dass diese beim Abschluss eines Handelsabkommens mit den USA – und allen weiteren Handelsabkommen – Berücksichtigung finden. Die Organisationsfreiheit der Kommunen im Bereich der Daseinsvorsorge sowie das Recht, die Art und Weise der lokalen Daseinsvorsorge zu gestalten, dürfen nicht angetastet werden.