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Beschlussvorlage (Gemeinsames Positionspapier Bundesministerium f. Wirtschaft, kommunale Spitzenverbände und VKU zu TTIP)

                                    
                                        Gemeinsames Positionspapier des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie (BMWi) und den kommunalen Spitzenverbänden
Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und
Gemeindebund sowie dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU)
zur Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)
Die kommunalen Spitzenverbände und der VKU haben in einem gemeinsamen Positionspapier von Oktober 2014
ihre Positionsbestimmung zur transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP), zum Handelsabkommen mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) und zum in der Verhandlung
befindlichen Dienstleistungsabkommen (Trade in Services Agreement TiSA) formuliert. Diese Positionen wurden
in den vergangenen Monaten mit dem Bundeswirtschaftsministerium eingehend diskutiert.
TTIP wirft Fragen auf, die auch die Erbringung von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge vor Ort betreffen können.
Die kommunale Daseinsvorsorge ist ein wichtiges Element in der EU, das den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fördert. Sie darf durch Freihandelsabkommen der EU nicht gefährdet werden. Die Erbringung
zahlreicher Aufgaben der Daseinsvorsorge durch kommunale und öffentliche Einrichtungen hat in unserer Gesellschaft eine lange Tradition. Die Kommunen betätigen sich wirtschaftlich, auch durch eigene Unternehmen und Einrichtungen, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Sie haben im Rahmen der Daseinsvorsorge die Aufgabe, für ihre
Bürgerinnen und Bürger effizient und kostengünstig ein gleichwertiges, diskriminierungsfreies, verlässliches und
flächendeckendes Angebot jeweils vor Ort notwendiger Dienstleistungen hoher Qualität zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die kommunalen Spitzenverbände und der VKU folgende gemeinsame Positionen vereinbart:
1. Das europäische und nationale Recht gewährleistet einen weiten Handlungsspielraum der Kommunen bei der
Organisation der Dienstleistungen der Daseinsvorsorge1. Freihandelsabkommen dürfen diesen Handlungsspielraum der Kommunen nicht einengen. Deshalb muss jedenfalls für Deutschland der gleiche Vorbehalt gegen
Marktöffnungsverpflichtungen im Bereich der Daseinsvorsorge aufgenommen werden, der auch im WTO-Dienstleistungsabkommen von 1995 (GATS) enthalten ist.
Für Marktzugangsverpflichtungen im Dienstleistungssektor wird die Verwendung einer Positivliste bevorzugt, weil
damit sichergestellt werden kann, dass für den Bereich der Daseinsvorsorge keine neuen Marktöffnungsverpflichtungen übernommen werden und der Handlungsspielraum der Kommunen erhalten bleibt. Im Falle der Verwen-

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Dienstleistungen von allgemeinem Interesse/Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 14 AEUV in
Verbindung mit dem Protokoll Nr. 26.

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dung eines Negativlistenansatzes für Marktöffnung im Dienstleistungsbereich in TTIP muss wie in CETA sichergestellt werden, dass für den Bereich der Daseinsvorsorge keine neuen Marktzugangsverpflichtungen übernommen
werden2 und der Handlungsspielraum der Kommunen auch für eine Rekommunalisierung von Dienstleistungen
erhalten bleibt. Der Negativlistenansatz darf auch nicht zu einer automatischen Marktöffnung für neue Dienstleistungen führen.
2. Für öffentliche Auftraggeber in Deutschland dürfen durch TTIP keine Verpflichtungen übernommen werden, die
über die Bestimmungen des reformierten europäischen Vergaberechts hinausgehen. Die in den neuen EU-Vergaberichtlinien verankerten Möglichkeiten für Inhouse-Vergaben und die interkommunale Zusammenarbeit sowie
insbesondere auch die Bereichsausnahmen für Rettungsdienste und für die Trinkwasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung oder -behandlung dürfen durch TTIP nicht in Frage gestellt werden.
3. In TTIP werden die bisherigen speziellen Investitionsschutzregelungen mit ad hoc-besetzten Schiedsgerichten
nicht befürwortet. Sofern solche Regelungen auf Wunsch der Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten in TTIP Eingang
finden sollen, müssen sie nach rechtstaatlichen Grundsätzen ausgestaltet sein und insbesondere gewährleisten,
dass die Verfahren auch für die Zivilgesellschaft transparent durchgeführt werden, die Unabhängigkeit und hinreichende Qualifikation der Schiedsrichter sichergestellt ist sowie eine Berufungsmöglichkeit vorgesehen und die
Schaffung eines Schiedsgerichtshofs angestrebt wird.
Es muss sichergestellt werden, dass nicht diskriminierende Maßnahmen der Gesetzgebung nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen keine Schadensersatzansprüche für Investoren begründen können. Ein einklagbares Recht auf einen
Marktzugang darf es nicht geben.
4. Standards im Umwelt- und Verbraucherschutz dürfen durch TTIP nicht abgesenkt werden. Vielmehr soll ein hohes
Umwelt-und Verbraucherschutzniveau im Einklang mit dem Besitzstand der EU und den Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten gefördert werden. Bei unterschiedlichen Schutzniveaus dürfen Schutzstandards nicht herabgesetzt
werden mit dem Ziel eines Abbaus von Handelshemmnissen.
5. Der von Bundeswirtschaftsminister Gabriel einberufene Beirat für die TTIP- Verhandlungen trägt zur Verbesserung der Transparenz bei. Darüber hinaus werden im Verlauf der weiteren Verhandlungen regelmäßige Informationsgespräche des BMWi mit Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und dem VKU vereinbart.
6. Mit Blick auf die TiSA-Verhandlungen und auch auf andere Freihandelsverhandlungen besteht die übereinstimmende Auffassung, dass auch in diesen Abkommen keine weitergehenden Marktöffnungsverpflichtungen für den
Bereich der Daseinsvorsorge vorgenommen werden sollen.

Berlin, 11. Juni 2015

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Vorbehalte gegen Marktöffnungsverpflichtungen im Dienstleistungssektor dürfen nicht durch die Digitalisierung der Dienstleistungserbringung ausgehebelt werden.

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