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Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen)

                                    
                                        Stadt Lahr

19.01.2015
AZ: Ha

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 3. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlage
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15. Juli 2014
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
- Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2011
- Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 7. August 2013
In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
gemäß § 9 (7) BauGB

1.

Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)

1.1

Fläche für den Gemeinbedarf, gemäß § 9 (1) Nr. 5 BauGB

1.1.1 In der Fläche für Gemeinbedarf sind nur Gebäude und Einrichtungen
zulässig, die der Zweckbestimmung Schule dienen.

0,4

0,9

2.

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) gem. §§ 16 (2) Nr. 1, 17 und 19 BauNVO

2.2

Geschossflächenzahl (GFZ) gem. §§ 16 (2) Nr. 2, 17 und 20 (2)
Zur Geschossflächenzahl siehe Nutzungsschablone in der Planzeichnung.

1

2.3

II

Zahl der Vollgeschosse gem. §§ 16 (2) Nr. 3 und 20 (1) BauNVO i.V.m.
§ 2 (6) LBO
Zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt.

3.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)

3.1

überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze gem. § 23 (1 und 3)
BauNVO
Baugrenze

4.

Nachrichtliche Übernahme von Überschwemmungsgebieten § 9 (6a)
BauGB

4.1

Hochwassergefährdetes Gebiet (HQextrem), bei dessen Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich sind.

4.2

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes sind mindestens die Gebiete, in denen ein
Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. In
diesen Gebieten ist die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen
gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung
für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten kann erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG erfüllt sind.

4.3

Der Bezugszeitpunkt für „zeitgleicher Rückhalteraumausgleich“ ist der
Bebauungszeitpunkt. Die Baufreigabe darf erst nach Realisierung des
Rückhalteraumausgleichs erfolgen. Ein durch z.B. Gebäudeabriss entstehendes Volumen ist nur dann anrechenbar, wenn dieses in einem
klaren Verfahrenszusammenhang mit dem Neubau steht.
Die für den Rückhalteraumausgleich notwendigen Flächen sind in den
betroffenen Bauleitplänen auf der Basis des § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB als
„Fläche, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung
des Wasserabflusses freizuhalten sind“ (Flächennutzungsplan) bzw. auf
Basis des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB als „Flächen für die Wasserwirtschaft“ (Bebauungsplan) bauplanungsrechtlich festzusetzen und als
„Hochwassergefährdetes Gebiet (HQ100)“ zu kennzeichnen oder in einer
anderen Form (z.B. Städtebaulicher Vertrag) öffentlich-rechtlich zu
sichern.

2

5.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen § 9 (6) BauGB

5.1

Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
Altlasten:
Im Bereich des Planungsgebiets liegen nach derzeitigen Erkenntnissen
keine Altlasten/-verdachtsflächen vor. Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/ oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle,
Teer....) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt
Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle
sofort einzustellen.
Bodenschutz:
Aufgrund von mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Bergbau- und Verhüttungstätigkeiten verfügen die Böden entlang der Schutter über
erhöhte Bleigehalte. Schädliche Bodenveränderungen nach § 9 Abs. 1
BodSchV können für das Bebauungsplangebiet jedoch ausgeschlossen
werden. Im Hinblick auf die Verwertung von überschüssig anfallendem
Erdaushub auf offene, durchwurzelbare Bodenflächen gibt § 12 Abs. 2
BBodSchV vor, dass am Ort des Auf- und Einbringens die Besorgnis des
Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nicht hervorgerufen
werden darf.
Auflagen zur Verwertung/Beseitigung des im Bebauungsplangebiet
anfallenden Erdaushubes:
1.1 Der bei Baumaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes
„Mauerfeld-Ost“ überschüssig anfallende Erdaushub, darf aufgrund
des generellen Verdachtes auf bergbau- und verhüttungsbedingt
erhöhte
Bleigehalte
auf
Bodenflächen
außerhalb
des
Bebauungsgebietes nur dann verwertet werden, wenn durch Bodenuntersuchungen sichergestellt ist, dass der Boden am Ort des
Aufbringen über gleich hohe oder höhere Bleigehalte verfügt (Verschlechterungsgebot). Daher ist vor Durchführung bzw. Erstellung
innerhalb des Bebauungsplangebietes geplanter Baumaßnahmen
zu klären, ob der anfallende Erdaushub innerhalb oder außerhalb
des Bebauungsplangebietes schadlos verwertet werden kann, bzw.
schadlos beseitigt werden muss.
1.2 Ohne vorhergehende Bodenuntersuchungen darf anfallender
Erdaushub nur im Bebauungsgebiet selbst verwertet, oder auf der,
für bergbau- und verhüttungsbedingt erhöht schadstoffhaltigen
Erdaushub zugelassenen, kreiseigenen Erdaushubdeponie „Rebio“,
Gemarkung Seelbach-Schönberg, beseitigt werden.
1.3 Die unter Punkt 1.1 und 1.2 genannten Auflagen gelten nicht für
Erdaushubmaterial, das erhöhte Schadstoffgehalte aufweist, die
nicht auf ehemalige Bergbau- und Verhüttungstätigkeiten
zurückzuführen sind (z.B. Kontaminationen mit organischen
Schadstoffen aus Altlastenflächen oder Schadensfällen).

3

Für die Verwertung bzw. Entsorgung derartigen Bodenmaterials
sind gesonderte Auflagen und Hinweise des Landratsamt
Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, zu
beachten.
1.4 Eine anderweitige Verwertung bzw. Beseitigung eventuell überschüssig anfallender Erdaushubmassen bedarf zuvor der
schriftlichen Zustimmung des Landratsamtes Ortenaukreis, Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz.
1.5 Wird Erdaushub aus dem Bebauungsplangebiet „Mauerfeld-Ost“ auf
der kreiseigenen Erdaushubdeponie „Rebio“, Gemarkung SeelbachSchönberg, beseitigt, sind nach vollzogener Ablagerung dem
Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, durch den verantwortlichen Bauleiter zur Endkontrolle unaufgefordert
die
entsprechenden
Abnahmescheine
des
Deponiewartes der kreiseigenen Erdaushubdeponie „Rebio“ vorzulegen.
1.6 Für die Beseitigung auf der kreiseigenen Erdaushubdeponie „Rebio“
darf der Erdaushub aus dem Bebauungsplangebiet „Mauerfeld-Ost“
nicht mit Abfällen, die nicht Erdaushub sind (Bauschutt, Straßenaufbruch, Abbruchmaterialien etc.), oder anderen bergbaufremden
Stoffe (Mineralöle, leichtflüchtige organische Schadstoffe etc.)
verunreinigt sein. Deshalb hat der verantwortliche Bauleiter bei
Ausbau sowie bei der eventuell notwendigen Zwischenlagerung des
Erdaushubmaterials Vorkehrungen zu treffen, um derartige
Verunreinigungen zu vermeiden.

5.2

Regierungspräsidium Freiburg, Archäologische Denkmalpflege
Da im Planungsgebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde
zutage treten können, ist der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie
allen weiteren Erd- und Aushubarbeiten frühzeitig mit dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 – Denkmalpflege, Fachgebiet Archäologische
Denkmalpflege abzustimmen. Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes
sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben,
Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.) umgehend zu melden und bis zur sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu belassen. Mit Unterbrechungen
der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und Zeit zur Fundbergung einzuräumen.

5.3

Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Das Planvorhaben berührt den Bauschutzbereich des derzeitigen Verkehrslandeplatzes und Frachtsonderflughafens Lahr.
Gemäß § 13 LuftVG wird eine max. Bauhöhe von 199,6 m über NN festgesetzt. Nur bei Überschreitung der vorgenannten maximalen Bauhöhe
sind Bauanträge dem Regierungspräsidium Freiburg – zivile Luftfahrtbehörde - im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zur Zustimmung
vorzulegen (§ 12 Abs.2 Satz 4 LuftVG).

4

Hingewiesen wird darauf, dass auch die Aufstellung von Baukränen nach
den Bestimmungen des LuftVG genehmigungspflichtig ist. Eine
entsprechende Genehmigung ist gesondert mind. 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufstellung des jeweiligen Baukrans vom Unternehmer beim
Regierungspräsidium Freiburg zu beantragen. Ein Merkblatt ist den einzelnen Baugenehmigungsbescheiden beizufügen und zu beachten.
Gegen die Aufstellung und den Betrieb von Baukränen mit einer
Gesamthöhe bis 230 m über NN (inklusive Ausleger) werden keine Bedenken erhoben, wenn diese mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung
gemäß der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von
Luftfahrthindernissen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen" vom 02.09.2004 versehen werden.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch
den Flugbetrieb zu rechnen ist, die Planung in Kenntnis dieser möglichen
Beeinträchtigung erstellt wird und somit Rechtsansprüche gegen den
Betreiber des Flughafens, die mit Beeinträchtigungen durch den
Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen.
5.4

Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau (LGRB)
Geotechnik
Mit einem kleinräumigen deutlichen Setzungsverhalten des Untergrundes
ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu
zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen
Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.B. zum
genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß
DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro
empfohlen.

5.5

Deutsche Bahn AG
Gegenüber der DB Netz AG werden keine Schutz-, Entschädigungsoder sonstige Ansprüche aus Immissionen oder sonstigen Auswirkungen
des Vorhabens und des Betriebes der Eisenbahnstrecke begründet, die
über das Schutzniveau hinausgehen, das zum Zeitpunkt der Offenlage
der Unterlagen im Planfeststellungsverfahren (vgl. BVerwG NVwz-RR
2002, 178) bzw. bei einem gestuften Planungsvorgang zum Zeitpunkt der
raumordnerischen Bestätigung der Trassenführung (vgl. BVerwG NVwZ
2003 207,208) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu
gewähren ist.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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