Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Anlage 2 - Änderungssatzung Zweckverband)

                                    
                                        Satzung
zur
Änderung
der
Verbandssatzung
des
Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“
vom
18.11.1997

Die Verbandsversammlung hat aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und
aufgrund des § 5 Abs. 3 und des § 21 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit am …
folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Industrie- und
Gewerbepark Raum Lahr“ vom 18.11.1997, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14.3.2011,
beschlossen:

I.
Abschnitt
§ 2 der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ vom
18.11.1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2011 wird wie folgt geändert und ergänzt:
„§ 2
Aufgaben des Zweckverbandes
1. Der Zweckverband erwirbt, beplant, erschließt und veräußert die Grundstücke im Verbandsgebiet.
2. Der Zweckverband übernimmt für das Verbandsgebiet die Aufgaben eines Planungsverbandes im
Sinne des § 205 Baugesetzbuch (BauGB). Er tritt insoweit für die verbindliche Bauleitplanung und ihre
Durchführung, für die Vorbereitung und Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36
Baugesetzbuch an die Stelle der Stadt Lahr/Schwarzwald und der Gemeinde Friesenheim.
3. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen dem Zweckverband das
Recht, die Erschließungsanlagen im Sinne des § 33 Satz 1 KAG zu schaffen und zu unterhalten. Sie
übertragen dem Zweckverband ferner die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte und
Pflichten, insbesondere das Recht der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 20 – 28
sowie 33 – 41 KAG, die Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räumungs- und Streupflicht nach § 41 des
Straßengesetzes für Baden-Württemberg sowie die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach
den §§ 43 Abs. 4 und 44 Straßengesetz sowie der Straßenbaubehörde nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 b, 2b
und 3 Straßengesetz. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass der notwendigen
Satzungen.
3a. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen dem Zweckverband die
Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung nach §§ 54 und 56 WHG in Verbindung mit § 46 WG.
Sie übertragen dem Zweckverband im Hinblick auf diese Aufgabe ferner das Recht der Erhebung von
Kommunalabgaben nach den §§ 11, 13 – 17, 20 – 32 sowie 42 KAG. Die Übertragung umfasst auch
das Recht zum Erlass der notwendigen Satzungen.

3b. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen dem Zweckverband das
Recht zur Herstellung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen (§ 1a BauGB). Sie übertragen
dem Zweckverband ferner die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte und Pflichten,
insbesondere das Recht der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a – c BauGB. Die
Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass der notwendigen Satzungen.
4. Der Zweckverband kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der Verbandsmitglieder oder Dritter
bedienen.“

II.
Abschnitt
Diese Änderungssatzung tritt am 1.1.2016 in Kraft.