Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzung)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
27. Juli 2015
Beschlussvorlage (Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 4. Änderung
- Äbwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägung)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Satzungen)
Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzung)
27. Juli 2015
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- Äbwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
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Stadt Lahr 29.06.2015 AZ: Ha Stadtplanungsamt Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 4. ÄNDERUNG Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO Rechtsgrundlage - Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 - Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 - Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 - Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt: GR 400 m² 0. Abgrenzungen 0.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß § 9 (7) BauGB 0.2 Vorgeschlagene Grundstücksgrenze 1. Grünfläche 1.1 Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportanlage, gemäß § 9 (1) Nr. 15 BauGB 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Größe der Grundflächen (GR) der baulichen Anlage gemäß § 19 (2) BauNVO (§ 9 (1) Nr.1 BauGB) 2.1.1 Auf der Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportanlage ist eine bauliche Anlage mit einer Grundfläche von maximal 400 m² zulässig. 2.2 GH 170 m ü. NN (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB) Höhe der baulichen Anlage (Gebäudehöhe) gemäß § 18 BauNVO Für bauliche Anlagen in der Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportanlage ist eine Höhe bis maximal 170 m über NN als Höchstmaß zulässig. 1 3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) 3.1 überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze gemäß § 23 (1 und 3) BauNVO Baugrenze Innerhalb der Baugrenze ist ein, der Vereinsnutzung dienendes, Gebäude mit Umkleide- und Sanitärräumen zulässig. Eine allgemein zugängliche Schank- und Speisegaststätte ist im gesamten Geltungsbereich nicht zulässig. 4. Flächen für Nebenanlagen sowie Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr.4 und 22 BauGB) 4.1 Flächen für Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO Stellplätze sind im gesamten Geltungsbereich gemäß § 12 (6) BauNVO nur innerhalb der Baugrenzen und auf den gesondert ausgewiesenen Flächen zulässig. Garagen sind im Geltungsbereich unzulässig. ST 5. Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr.11 BauGB) 5.1 Öffentliche Verkehrsfläche 6. Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen (§ 9 (6) BauGB) 6.1 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeige, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 - Archäologische Denkmalpflege mit einer Verkürzung einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. §27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. 2 6.2 Deutsche Bahn AG Gegenüber der DB Netz AG werden keine Schutz-, Entschädigungsoder sonstige Ansprüche aus Immissionen oder sonstigen Auswirkungen des Vorhabens und des Betriebes der Eisenbahnstrecke begründet, die über das Schutzniveau hinausgehen, das zum Zeitpunkt der Offenlage der Unterlagen im Planfeststellungsverfahren (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2002, 178) bzw. bei einem gestuften Planungsvorgang zum Zeitpunkt der raumordnerischen Bestätigung der Trassenführung (vgl. BVerwG NVwZ 2003 207, 208) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren ist. 6.3 Netze Mittelbaden GmbH Die Stromversorgung des geplanten Gebäudes ist durch das dort vorhandene 0,4-kV-Netz sichergestellt. Der Neuanschluss ist rechtzeitig von einer Elektrofachfirma zu beantragen. Nachrichtlich wird die im Lageplan dargestellte 20-kV-Versorgungstrasse in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Leitungen sind bei Baumaßnahmen entsprechend zu beachten. 6.4 Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) Geologie Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründunghorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. 6 6.5 Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Vermerk zu Hochwasserschutz Hochwassergefährdetes Gebiet (HQextrem), bei dessen Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich werden können. 3 6.6 Altlasten Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer, …) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen.“ 6 7. Nutzungsschablone Art d. baulichen Nutzung Dachform GR GH Sabine Fink Stadtbaudirektorin 4