Beschlussvorlage (Gesellschaftsvertrag Erneuerbare Energien Verwaltungs GmbH (nachrichtlich))
Sitzung: Gemeinderat (12. Sitzung)
16. November 2015
16. November 2015
GESELLSCHAFTSVERTRAG der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien Verwaltungs GmbH Gesellschaftsvertrag der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien Verwaltungs GmbH § 1 Firma, Sitz (1) (2) Die Gesellschaft führt die Firma „Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien Verwaltungs GmbH“ Sitz der Gesellschaft ist Lahr/Schwarzwald. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Zweck der Gesellschaft ist im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG, deren Gesellschaftszweck die Erzeugung von und der Handel mit Strom aus Erneuerbaren Energien, der Ausbau der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ist. (2) Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art pachten, übernehmen, vertreten oder sich an ihnen beteiligen, wenn diese öffentliche Aufgaben im Sinne der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg erfüllen; sie darf auch Zweigniederlassungen errichten, ebenso ihr Unternehmen verpachten und alle Rechtsgeschäfte und Handlungen vornehmen, die unmittelbar oder mittelbar dem Gegenstand des Unternehmens dienen, diesen fördern oder wirtschaftlich berühren. § 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital beträgt 25.000,00 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend EURO). (2) Alleinige Gesellschafterin ist die Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG (3) Die Stammeinlage ist sofort in voller Höhe in Geld zu erbringen. § 4 Organe der Gesellschaft Die Gesellschaft hat die nachfolgend aufgeführten Organe: a) Geschäftsführung b) Gesellschafterversammlung § 5 Geschäftsführung, Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer haben außer Gesetz und Gesellschaftsvertrag auch eine Geschäftsordnung zu beachten. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern oder einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterin kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis wie auch Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Gesellschaftsvertrag der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien Verwaltungs GmbH § 6 Aufgaben der Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung hat die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sowie der Geschäftsordnung zu leiten und zu vertreten. (2) Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften haben die Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angelegenheiten und Aufgaben haben sie Stillschweigen zu wahren, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. (3) Die Geschäftsführung hat jährlich zum Beginn eines Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan mit einer Übersicht über die Finanzplanung entsprechend dem kommunalen Haushaltsrecht in sinngemäßer Anwendung der für kommunale Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufzustellen. Der Gesellschafterin sind die Wirtschaftspläne, die Jahresabschlüsse, die Lageberichte sowie die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers zu übersenden. (4) Die Geschäftsführung hat die Jahresabschlüsse und Lageberichte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften prüfen zu lassen. Jahresabschlüsse, Lageberichte und Prüfberichte sind der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Die Geschäftsführung hat die Beschlüsse über die Feststellung der Jahresabschlüsse zusammen mit deren Ergebnissen, den Ergebnissen der Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte sowie die beschlossenen Verwendungen der Jahresüberschüsse oder die Behandlung der Jahresfehlbeträge ortsüblich bekannt zu geben. § 7 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen. Jeder einzelne Geschäftsführer ist einberufungsberechtigt. (2) Die Einberufung erfolgt in Textform gegenüber der Gesellschafterin unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen nach Absendung der Einladung, ohne Rücksicht auf deren Zugang, sofern dieser spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung erfolgt. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. (3) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll durch einen Geschäftsführer anzufertigen, in dem Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung anzugeben sind. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Gesellschafterin ist eine Abschrift des Protokolls zu übersenden. (4) Die Berichtigung des Protokolls kann von der Gesellschafterin nur binnen Monatsfrist nach Zugang des Protokolls verlangt werden. Gesellschaftsvertrag der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien Verwaltungs GmbH § 8 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für: a) b) c) d) Änderung des Gesellschaftsvertrags Umwandlung und Auflösung der Gesellschaft Änderung bzw. Erweiterung des Unternehmensgegenstandes Zustimmung zum Abschluss und zur Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG; e) Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes; f) Errichtung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern diese im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich sind; g) Feststellung des Jahresabschlusses; h) Beschluss über die Ergebnisverwendung; i) Bestellung des Abschlussprüfers. j) Festlegung der grundsätzlichen Unternehmensziele, k) Jährliche Wirtschaftspläne, sowie fünfjährige Finanzplanung entsprechend § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 lit. a) GemO i.V.m. § 14 EigBG und §§ 1, 2 und 4 EigBVO, l) Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen, m) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall die in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festzulegende Wertgrenze überschritten wird, n) Mitwirkung bei einem der von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen an Geschäften der nach Buchstaben j) bis m) dieses Absatzes bestimmten Arten, an Kapitalerhöhungen oder an dem Abschluss, der Änderung oder der Beendigung von Unternehmensverträgen durch Weisung, Zustimmung, Stimmabgabe oder auf andere Weise, o) Errichtung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern nicht die Gesellschafterversammlung bzw. die Gesellschafterversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG dafür zuständig ist. p) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen. (2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht eine größere Mehrheit vorsehen. Gesellschafterbeschlüsse nach Absatz 1 Buchstaben a) bis e) bedürfen der 75%Mehrheit des Festkapitals. (3) Jeder Euro Anteil am Stammkapital gewährt eine Stimme. (4) Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. § 9 Buchführung, Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung (1) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen ist in Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. Gesellschaftsvertrag der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien Verwaltungs GmbH (2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts r Gesellschafterversammlung ist der Bericht des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung zusammen zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung vorzulegen. (3) Die Offenlegung und die Einsichtnahme des Jahresabschlusses richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. § 10 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit nicht Veröffentlichungen im Bundesanzeiger zwingend vorgeschrieben sind, ortsüblich. § 11 Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt den mit der Gründung verbundenen Aufwand (Notar- und Gerichtskosten, Beratungsgebühren, Veröffentlichungskosten) in Höhe von maximal 2.500,00 €. § 12 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen, soweit sie nicht durch Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen dieses Vertrags getroffen werden, der Schriftform. Das gilt auch für ein Abbedingen der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke ergeben, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung vereinbart werden, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. § 13 Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft. Gesellschaftsvertrag der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien Verwaltungs GmbH