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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung –AbwS) der Stadt Lahr)

                                    
                                        Satzung
zur Änderung der
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)
der Stadt Lahr

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, §§ 4 und 11 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am
XX.XX.2015 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche
Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr beschlossen:

I.
Abschnitt
Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr vom 19.12.2011 wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Geltungsbereich, Öffentliche Einrichtung
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Stadt Lahr mit Ausnahme des
Verbandsgebietes des Zweckverbandes Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr.
(2) Die Stadt Lahr betreibt die Beseitigung des im Geltungsbereich dieser Satzung anfallenden
Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Sie stellt die hierzu erforderliche öffentliche
Abwasseranlage bereit.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung, der öffentlichen
Abwasseranlagen besteht nicht.
(4) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.“

2. § 4 Abs. 1 und 8 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer
Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche
Abwasserbeseitigung anzuschließen, deren Einrichtungen zu benutzen und das gesamte auf
den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt im Rahmen des § 46 Abs. 1 und 2 WG zu
überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des
Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. Die Benutzungs- und
Überlassungspflicht trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung
berechtigten Personen.

…

(8) Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche
Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund §
46 Abs. 5 Satz 1 WG der nach Abs. 1 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu
befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange
überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht
zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag
auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist unter Beifügung geeigneter
Unterlagen beim Stadtbauamt, Abt. Tiefbau, einzureichen. Die Abt. Tiefbau kann die Art der
einzureichenden Unterlagen im Einzelfall bestimmen.“

3. § 5 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Schließt die Stadt in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der
Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG).“

4. § 12 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Stadt ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes
verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein
erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in
einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Stadt geführt
und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe
sind verpflichtet, der Stadt, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des
Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um
folgende Angaben: Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der
Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie
Hauptabwasserinhaltsstoffe. Die Stadt wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten.“

5. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 16 Abs. 1 bis 9 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
nachkommt.“
II.
Abschnitt
Diese Satzung tritt zum 1.1.2016 in Kraft.