Beschlussvorlage (Beteiligung der Stadt Lahr an der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG)
Sitzung: Gemeinderat (12. Sitzung)
16. November 2015
16. November 2015
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 17.09.2015 Az.: 922.5280 Beratungsfolge Termin Haupt- und Personalausschuss 26.10.2015 Gemeinderat 16.11.2015 Drucksache Nr.: 247/2015 Beratung Kennung Abstimmung nichtöffentlich beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Beteiligung der Stadt Lahr an der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat stimmt einer Beteiligung der Stadt Lahr – Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr - an der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG mit einem Kapitalanteil in Höhe von 250.000,00 € zu. Haushaltsmittel in ausreichender Höhe sind im Wirtschaftsplan 2016 des Eigenbetriebs bereitzustellen. 2. Der Gemeinderat ermächtigt deren Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG der Beteiligung nach Nr. 1 zuzustimmen. Anlage(n): Gesellschaftsvertrag Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG Gesellschaftsvertrag Erneuerbare Energien Verwaltungs GmbH (nachrichtlich) BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 247/2015 Seite - 2 - Begründung: I. Allgemeines und gesellschaftsrechtlicher Aufbau Die E-Werk Mittelbaden AG & Co. KG hat den Bau der ersten drei Anlagen im Windpark Prechtaler Schanze abgeschlossen. Die Anlagen gingen Ende September ans Netz. Derzeit wird der 2. Bauabschnitt mit weiteren drei Anlagen errichtet. Die Anlagen sollen bis Mitte 2016 fertig gestellt sein. Das E-Werk eröffnet den Bürgern und den Kommunen / Partner-EVU im Versorgungsgebiet Beteiligungsmöglichkeiten am 1. Bauabschnitt. Die Bürgerbeteiligung erfolgt über die BürgerEnergiegenossenschaft Elektrizitätswerk Mittelbaden eG, die bereits am 04. Oktober 2012 gegründet wurde. Zur Beteiligung der Kommunen / Partner-EVU wurde die Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG am 19.06.2015 gegründet und zwischenzeitlich ins Handelsregister eingetragen. Die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der Bürgerbeteiligung / kommunalen Beteiligung an den Windprojekten: Kommunen E-Werk Mittelbaden AG & Co. KG Partner-EVU E-Werk Mittelbaden Erneuerbare Energien Verwaltungs-GmbH BürgerEnergiegenossenschaft E-Werk Mittelbaden eG E-Werk Mittelbaden Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG Windenergie Mühlenbach GmbH & Co. KG (1 Anlage) Windenergie Gutach GmbH & Co. KG (2 Anlagen) Weitere künftig zu gründende Projektgesellschaften Durch die Gründung von Projektgesellschaften vor Ort (Dritte Ebene) wird sichergestellt, dass die Standortkommunen am Gewerbesteueraufkommen teilhaben. Durchgängig wird die Rechtsform GmbH & Co. KG bzw. AG & Co. KG verwendet, damit verlagert sich die Körperschaftsteuerpflicht auf die Gesellschafterebene, was den Gemeinden die Nutzung der Möglichkeiten des steuerlichen Querverbunds erlaubt. Die Komplementärfunktion übernimmt jeweils die E-Werk Mittelbaden Erneuerbare Energien Verwaltungs-GmbH, um die Anzahl der Gesellschaften und die damit verbundenen Kosten zu reduzieren. … Drucksache 247/2015 Seite - 3 - Um den Kommunen die Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen und die Mitwirkung der Rechtaufsichtsbehörde rechtzeitig zu ermöglichen, soll die Beteiligung im späten Frühjahr vollzogen werden. Die Mindestbeteiligung pro Kommune beträgt 50 T€. Ein späterer Beitritt ist nicht möglich, um bewertungstechnische Probleme (Aufgeldberechnung etc.) zu vermeiden. Die E-Werk Mittelbaden AG & Co. KG hält eine Mindestbeteiligung von 51%, um die Vollkonsolidierung im Konzernabschluss des E-Werks zu ermöglichen. Die kommunale Beteiligung und der beiliegende Gesellschaftsvertragsentwurf sind mit den Rechtaufsichtsbehörden (Regierungspräsidium und Landratsamt Ortenaukreis) abgestimmt II. Wirtschaftlichkeit des Projekts Zum Einsatz kommen Anlagen des Typs Enercon E 101 mit 3.050 kW Leistung und einem Rotordurchmesser von 101 m. Das Investitionsvolumen inkl. Anschluss an die neu errichtete Umspannanlage in Mühlenbach („Windsteckdose“) beträgt für die drei Anlagen rund 16,75 Mio. €. Bis zu 74,9% einer Anlage kann die BürgerEnergiegenossenschaft erwerben. Somit werden die verbleibenden 2,25 Anlagen zu Anschaffungs- und Herstellungskosten (ohne Projektentwicklungsaufschläge) auf die Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG übertragen. Das entsprechende Investitionsvolumen beträgt 12,56 Mio. €. Die Wirtschaftlichkeit basiert vor allem auf den Ergebnissen der Windgutachten. Grundlage für diese Gutachten war eine Windmessung mittels Windmessmast über einen Zeitraum von 2 Jahren. Insgesamt liegen drei Windgutachten mit Ergebnissen von 23,4 bis 25,25 Mio. kWh p.a. vor. Für die weiteren Berechnungen wurde zur Risikominimierung der niedrigste Wert zu Grunde gelegt. Die berechneten Werte sind sog. P 50-Werte, d.h. es ist gleich wahrscheinlich, dass der berechnete Wert überoder unterschritten wird. Das E-Werk verwendet für seine Berechnungen den sog. P 75 Wert (Überschreitungswahrscheinlichkeit 75%) mit 21,126 Mio. kWh. Für Netzverluste oder Anlagenstillstände wurden weitere 10% vom P 75 Wert abgezogen, so dass 19,05 Mio. kWh in die Berechnung eingingen (Gesamtabschlag rund 24%). Mit dieser Erzeugungsmenge können rechnerisch mehr als 6.300 Haushalte versorgt werden. In der Berechnung wurden neben den Kosten für Grundstückspacht, Versicherungskonzept und Verwaltung die Kosten einer Vollwartung über den gesamten Betrachtungszeitraum einbezogen. Vertragspartner für die Wartung ist der Anlagenhersteller Enercon. Trotz dieser konservativen Ansätze hinsichtlich des Windertrags ergibt sich eine Gesamtkapitalrendite von rund 4%. Höhere Winderträge bzw. die Beimischung von günstigerem Fremdkapital in die Gesamtfinanzierung würden die Rendite steigern. Die Fremdkapitalbereitstellung erfolgt durch ein Konsortium von 5 Sparkassen und Volksbanken aus der Region. Die entsprechenden Darlehensverträge sind auf die neue Gesellschaft übertragbar. … Drucksache 247/2015 Seite - 4 - Vorteile der Beteiligung: Es werden Anlagen des Marktführers mit guten Betriebserfahrungen eingesetzt. Die Anlagen sind getriebelos, d.h. eine mögliche „Fehlerquelle“ ist bauartbedingt nicht gegeben. Die Anlagen sind mit einer Blattheizung ausgestattet, um Ausfallzeiten wegen Eisansatz an den Rotoren zu minimieren. Die Beteiligung der Kommunen erfolgt erst nach Fertigstellung und damit endgültig feststehenden Baukosten. Damit sind die Investitionsrisiken, die während der Bau- und Inbetriebnahmephase gegeben sind, nicht mehr relevant. Das E-Werk verzichtet auf den Aufschlag von sog. Projektentwicklungsprämien. Erste Betriebserfahrungen liegen bis zum Vollzug der Beteiligung vor. Das „Windrisiko“ (Abweichungen zu den Werten im Windgutachten) wird durch hohe Abschläge von den berechneten Werten minimiert. Hohe Betriebssicherheit durch langfristigen Wartungsvertrag und damit planbare Wartungskosten. Nachteil der Beteiligung: es handelt sich um eine unternehmerische Beteiligung mit unternehmerischen Risiken. Die berechnete Rendite ist keine Garantierendite. In besonders windschwachen Jahren kann die Rendite niedriger bzw. ganz ausfallen. III. Kommunalrechtliche Bewertung der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG Eine Beteiligung der Kommune ist nach den §§ 102 bis 103 a der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) zu beurteilen. Nach § 102 GemO darf die Gemeinde ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn 1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und 3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Gegenstand der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG und damit öffentlicher Zweck des Unternehmens ist die Erzeugung von und der Handel mit Strom aus Erneuerbaren Energien, der Ausbau der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz. … Drucksache 247/2015 Seite - 5 - Mit dem Beschluss der Bundesregierung aus der atomaren Stromproduktion auszusteigen ist der Aufbau entsprechender ökologisch verträglicher Stromkapazitäten erforderlich geworden. Ohne ausreichende Stromversorgung ist die Lebensgrundlage der Menschen nicht ausreichend gewährleistet. Strom ist ein Grundbedürfnis der Menschen. Die Erzeugung von Strom ist somit Teil der Daseinsvorsorge. Der Handel des erzeugten Stromes ist Folge der Produktion. Die Kraft-Wärmekopplung ist dabei eine äußerst effiziente und gleichzeitig Ressourcen schonende Art und Weise der Stromproduktion. Die Reduzierung des Stromverbrauches schont das Klima und damit die Lebensgrundlage der Menschen. Damit verfolgt die Gesellschaft zweifelsohne einen öffentlichen Zweck. Die Tatbestandsvoraussetzung „angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde“ schließt es aus, dass Gemeinden wirtschaftliche Unternehmen errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn diese aufgrund der Größe und der örtlichen Struktur unwirtschaftlich wären und die gemeindliche Leistungsfähigkeit übersteigen würden. Die unternehmerische Tätigkeit muss zu der Verwaltungs- und Finanzkraft der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis stehen, darf also nicht über das für die örtliche Gemeinschaft Angemessene hinausgehen. Aufgabe der Gesellschaft ist der Ausbau der ökologischen Stromproduktion und die Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz. Es wird beim Unternehmen ein Kommanditkapital von etwa 3 Mio. € angestrebt. Damit wäre für die vorgesehenen Investitionsmaßnahmen ausreichend Eigenkapital vorhanden. Das Kommanditkapital wird von einer größeren Anzahl von Kommanditisten erbracht und übersteigt damit die Leistungsfähigkeit einzelner nicht. Bei der Erfüllung des Gesellschaftszwecks wird die gemeindliche Leistungsfähigkeit daher nicht wesentlich beeinträchtigt bzw. überstiegen. Der angestrebte Unternehmenszweck bewegt sich innerhalb der Daseinsvorsorge. Die Prüfung nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO ist somit entbehrlich. Nach § 103 Abs. 1 GemO darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn 1. das Unternehmen seine Aufwendungen nachhaltig zu mindestens 25 vom Hundert mit Umsatzerlösen zu decken vermag, 2. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird, 3. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält, 4. die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird, … Drucksache 247/2015 Seite - 6 - 5. bei einer Beteiligung mit Anteilen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass a) in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde gelegt wird, b) der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften geprüft werden, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar gelten oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, c) der Gemeinde der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung des Unternehmens, der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt werden, soweit dies nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist, d) für die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei dem Unternehmen dem Rechnungsprüfungsamt und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt sind, e) das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 eingeräumt ist, f) der Gemeinde die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 95 a) erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt eingereicht werden. Die Prüfung der Voraussetzung des § 103 GemO kommt zum Ergebnis, dass aufgrund der Tatsache, dass bereits gebaute und sich schon in Betrieb befindliche Windkraftanlagen übernommen werden, von Anfang an mit positiven Ergebnisbeiträgen zu rechnen ist. Entsprechend der Wirtschaftlichkeitsvorgaben für umzusetzende Projekte ist über dem gesamten Betrachtungszeitraum von einem positiven Ergebnis und somit davon auszugehen, dass das Unternehmen nachhaltig seine Aufwendungen aus Erträgen zu decken vermag (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 GemO). Der Gesellschaftszweck besteht in der Erzeugung von und dem Handel mit Strom aus Erneuerbaren Energien, der Ausbau der Stromerzeugung aus Kraft-WärmeKopplung sowie der Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz. Bereits oben ist ausgeführt, dass hierin die Erfüllung des öffentlichen Zwecks zu sehen ist (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 GemO). In § 9 ist geregelt, dass das Unternehmen einen Aufsichtsrat hat. Dieser soll zunächst aus sechs Mitgliedern bestehen. Eine Aufstockung ist abhängig von der Höhe des Kommanditkapitals der GmbH & Co. KG. Gesellschafter des Unternehmens sind neben dem kommunal beherrschten Unternehmen Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG ansonsten ausschließlich Kommunen. Der kommunale Einfluss ist auf dieser Konstellation somit als gesichert anzusehen. … Drucksache 247/2015 Seite - 7 - Die Haftungsbeschränkung der Kommune ergibt sich aus der gewählten haftungsbeschränkten Gesellschaftsform des Unternehmens (§ 103 Abs. 1 Nr. 4 GemO). In § 5 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages ist sichergestellt, dass den Gebietskörperschaften der jährliche aufzustellende Wirtschaftsplan und die Finanzplanung zugesandt werden. Die Beschlussfassung der Wirtschaftsplanung ist in § 9 Abs. 2 Buchstabe b) des Gesellschaftsvertrages geregelt. In § 17 des Gesellschaftsvertrages sind die Vorschriften zur Erstellung der Jahresabschlüsse sowie die entsprechenden Prüfungsrechte geregelt. (§ 103 Abs. 1 Nr. 5 GemO). Neben den vorstehenden Regelungen darf die Gemeinde nach § 103a GemO ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Gesellschafterversammlung auch beschließt über 1. den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, 2. die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands, 3. die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist, 4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses. Die in § 103a GemO festgehaltenen Regelungsnotwendigkeiten sind in § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages verankert. Nach § 105 Abs. 1 GemO ist für den Fall, dass sich die Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt, sicherzustellen 1. die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes auszuüben, 2. dafür zu sorgen, dass a) der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags ortsüblich bekannt gegeben werden, b) gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich ausgelegt werden und in der Bekanntgabe auf die Auslegung hingewiesen wird. … Drucksache 247/2015 Seite - 8 - Eine Beteiligung im Sinne des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetzes liegt vor, wenn einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder ihr mindestens der vierte Teil der Anteile gehört. Bei der Beteiligung der Stadt Lahr an der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG sind diese Voraussetzungen gegeben, da die Beteiligung darauf ausgelegt ist, dass die Kommunen dauerhaft die Mehrheit der Anteile halten. Demnach sind die in § 105 GemO formulierten Voraussetzungen erfüllt. In § 17 des Gesellschaftsvertrages ist bezüglich der Jahresabschlüsse und Lageberichte auf die Beachtung des § 105 GemO verwiesen worden. Die kommunalrechtliche Beurteilung der beabsichtigten Beteiligung der Stadt Lahr an der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG kommt insgesamt zum Ergebnis, dass die Beteiligung zulässig ist und die Voraussetzungen aus der Gemeindeordnung Baden-Württemberg eingehalten werden. Die Beteiligung an der Komplementärgesellschaft ist nicht vorgesehen. Die Beschlüsse des Gemeinderats zur jeweiligen Beteiligung sind ist nach § 108 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer