Beschlussvorlage (Darstellung der wesentlichen Prüfungsfeststellungen einschließlich der Stellungnahmen der Verwaltung)
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
2. Mai 2016
Beschlussvorlage (Überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt B-W hier: Allgemeine Finanzprüfung: Stadt Lahr 2007 bis 2012 Bäderbetrieb Lahr 2007 bis 2009 Abwasserbeseitigung Lahr 2007…
Beschlussvorlage (Darstellung der wesentlichen Prüfungsfeststellungen einschließlich der Stellungnahmen der Verwaltung)
2. Mai 2016
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Beschlussvorlage (Überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt B-W hier: Allgemeine Finanzprüfung: Stadt Lahr 2007 bis 2012 Bäderbetrieb Lahr 2007 bis 2009 Abwasserbeseitigung Lahr 2007…
Beschlussvorlage (Darstellung der wesentlichen Prüfungsfeststellungen einschließlich der Stellungnahmen der Verwaltung)
Stadt Lahr Stadtkämmerei Anlage Stellungnahme der Verwaltung zu den einzelnen Prüfungsbemerkungen anlässlich der allgemeinen Finanzprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg Stadt Lahr 2007 bis 2012 Bäderbetrieb 2007 bis 2009 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung 2007 bis 2012 Bau- und Gartenbetrieb 2007 bis 2012 Bäder, Versorgung und Verkehr 2007 bis 2012 (bis 2009: Versorgung und Verkehr Lahr) Zu den Einzelbemerkungen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: A 14 Örtliche Prüfung Prüfungsfeststellung: „Im Prüfungszeitraum sind nicht alle Zahlstellen (z.B. Kulturbüro, Stadtbücherei, Eintrittsgelder Stadtpark) im vorgeschriebenen Turnus geprüft worden. Auf die Durchführung der örtlichen Prüfung bei allen Zahlstellen ist künftig zu achten (§ 1 Abs. 1 und 3 GemPrO). Insbesondere bei den Zahlstellen mit jährlichen Einnahmen und Ausgaben von regelmäßig zusammen mehr als 2.000 EUR sind mindestens alle zwei Jahre unvermutete örtliche Kassenprüfungen vorzunehmen. Auf §§ 2 und 3 GemPrO wird hingewiesen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Im Prüfungszeitraum 2007 bis 2012 (6 Jahre) wurden insgesamt 80 Zahlstellen und 62 Handkassen, also insgesamt 142 Kassenprüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt durchgeführt. Aufgrund von mehrfachem Personalwechsel und teils unbesetzten Stellen mussten einzelne Kassenprüfungen im Prüfungszeitraum auch in Bezug auf einen risikoorientierten Ansatz zurückgestellt werden. In den beiden Folgejahren 2013 und 2014 wurden insgesamt 72 Kassen (41 Zahlstellen und 31 Handkassen) geprüft und ausstehende nachgeholt. Die im Bericht genannten Zahlstellen in der Mediathek wurden in 2014 und im Kulturbüro und im Stadtpark im Jahr 2015 geprüft. Das Rechnungsprüfungsamt ist gewillt, die Kassenprüfungen im vorgeschriebenen Turnus mit dem vorhandenen Personal zu erfüllen. Derzeit bestehen 39 Zahlenstellen, mit jährlichen Einnahmen über 2.000 EUR, welche nach § 1 Abs. 3 GemPro im Turnus von 2 Jahren zu prüfen sind. 2 Das RPA begrüßt aber vor allem, den Vorschlag der Rechnungsprüfungsämter in Baden-Württemberg zur vorgesehenen Anpassung der Gemeindeprüfungsordnung, wonach der Turnus zur Prüfung der Zahlstellen und Handvorschüsse im Sinne eines angemessenen Ressourceneinsatzes, in das Ermessen der örtlichen Prüfung, unter Berücksichtigung von Risikogesichtspunkten, gestellt wird. A 18 DA-Kasse; Online Banking Prüfungsfeststellung: „Während des Prüfungszeitraums galt die Dienstanweisung für die Stadtkasse (DA Kasse) vom 22.12.2005. Sie ist in einzelnen Punkten überarbeitungsbedürftig (z.B. bezüglich der fremden Kassengeschäfte oder des Einsatzes von „EC-Cash-Geräten“). Die Stadtkasse nutzt ein Online-Banking mit PINTAN-Generator. Aus Gründen der Kassensicherheit sollten der Umfang der zugelassenen Verfahrensteile, die Erstellung von Anwendungsprotokollen und die Verwendung der Passwörter in der DA-Kasse geregelt werden. Ergänzend wird auf die GPA-Mitt. 13/2006 Az. 912.15 hingewiesen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Die erforderlichen Änderungen an der DA-Kasse werden im Laufe des Jahres 2016 vorgenommen. Eine Neufassung der DA-Kasse wird erst mit der Umstellung auf NKHR für erforderlich gehalten. A 22 Abwicklung der Kassengeschäft in Schulen Prüfungsfeststellung: „Zum Zeitpunkt der überörtlichen Prüfung wurden bei einer Bank folgende Konten auf den Namen der Stadt geführt: lfd. Nr. Bezeichnung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Schutterlindenberg Schule Scheffel Gymnasium Max-Planck-Gymnasium Friedrichschule Gutenbergschule Otto-Hahn-Realschule Grundschule Reichenbach Kontoart+Kontonr. Kontostand zum 24.02.2014 Girokonto 810029 49.095,25 € Girokonto 1705601 25.795,95 € Girokonto 1705903 15.026,54 € Girokonto 4923707 40.797,46 € Girokonto 4923804 22.332,26 € Girokonto 5468906 19.787,69 € Sparkonto 3705217407 1.102,76 € Das RPA hat sich mit der Thematik der Abwicklung der Kassengeschäfte in Schulen befasst. Auf die diesbezüglichen Prüfungsteilberichte wird verwiesen. Ergänzend wird bemerkt: Auf den Konten der lfd. Nrn. 1 bis 6 sind die Ein- und Auszahlungen für den Mensabetrieb an der jeweiligen Schule abgewickelt worden. Die Verpflegung im Rahmen eines Ganztagesschulangebotes zählt zu den sog. „äußeren Schulangelegenheiten“, die zum Aufgabenbereich des Schulträgers gehören (vgl. frühere VwV-GemKVO Nr. 6 zu § 1). Die Kassengeschäfte fallen in den Verantwortungsbereich der Stadt. Entsprechende Zahlstellen, denen die Konten zugeordnet sind, sind eingerichtet. Die Bestände der Konten sind 3 bisher nicht in den Büchern der Stadt nachgewiesen worden. Dies ist noch zu veranlassen. Für das auf die Grundschule Reichenbach eingerichtete Sparkonto (lfd. Nr. 7) ist noch zu klären, ob hierüber innere oder äußere Schulangelegenheiten abgewickelt werden. Innere Schulangelegenheiten fallen in den Verantwortungsbereich des Landes; möglich wäre insoweit, darauf zurückgehende Zahlungsvorgänge - im Einvernehmen mit den Schulleitern - als sog. fremde Kassengeschäfte abzuwickeln (s.a. frühere VwV-GemKVO Nr. 6 zu § 1). Für die Schulgirokonten (lfd. Nrn. 1 bis 6) bestehen seitens der Schulsekretärinnen, Schulrektorinnen bzw. Schulrektoren sowie Mitarbeiter des Amtes 50 der Stadt Lahr gemeinschaftliche Zeichnungsberechtigungen. Außerdem haben einige Mitarbeiter der Firma für die EDV-Betreuung des Mensabestellsystems einen Online-Zugang zur Kontenabfrage. Zeichnungsberechtigt für das Konto der lfd. Nr. 7 ist der ehemalige Konrektor der Grundschule. Die Zeichnungsbefugnis für die Konten sind dahingehend auszugestalten, dass Nichtkassen- bzw. -zahlstellenbedienstete lediglich zusammen mit einem Kassen- bzw. Zahlstellenbediensteten unterschriftsbefugt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 GemKVO; s.a. GPA-Mitt. 6/1996 Az. 910.00; 912.21; 921.60).“ Stellungnahme der Verwaltung: 1. Das für die Grundschule Reichenbach eingerichtete Sparkonto ist am 12.05.2014 aufgelöst worden. 2. Die Bestände der sechs Schulgirokonten werden in Zukunft in den Büchern der Stadt nachgewiesen. 3. Die Zeichnungsberechtigung für die sechs Schulgirokonten wird so ausgestaltet, dass Nichtkassen- bzw. zahlstellenbedienstete lediglich zusammen mit einem Kassen- bzw. Zahlstellenbediensteten unterschriftsbefugt sind. Zwei Zahlstellenbedienstete können weiterhin gemeinsam zeichnungsberechtigt sein. Sofern nicht eigenes Personal (z.B. der Schulleiter) zeichnungsberechtigt ist, erfolgt in den Dienstanweisungen eine entsprechende Regelung i. S. der GPA-Mitteilung Nr. 3/1999 A 24 Technische Debitoren Prüfungsfeststellung: „Zum Zeitpunkt der Prüfung waren einige Einzahlungen im Buchungskreis 1000 auf den Technischen Debitoren (T.KEINDEB - T.UNBEK T.KEINSOLL) „vorläufig“ verbucht. Künftig ist auf eine zeitnahe Abarbeitung bzw. Verbuchung der Zahlungseingänge und die zeitnahe Erstellung der Annahmeanordnungen zu achten (§ 7 Abs. 2 GemKVO i.V.m. § 25 GemHVO).“ Stellungnahme der Verwaltung: Die im Prüfungsbericht aufgeführten auf technischen Debitoren vorläufig verbuchten Einzahlungen sind zwischenzeitlich alle ordnungsgemäß verbucht worden. 4 Die Mitarbeiter/Innen der Abteilung Stadtkasse wurden auf eine zeitnahe Abarbeitung und Verbuchung von auf technischen Debitoren vorläufig verbuchten Zahlungseingängen hingewiesen. Ebenso erging am 28.01.2015 an die gesamte Verwaltung ein Hinweis, dass die Annahmeanordnungen mit Bekanntwerden des Zahlungsgrundes zu erstellen sind. Damit lassen sich eine Vielzahl von vorläufigen Verbuchungen auf den technischen Debitoren und unnötiger Arbeitsaufwand bei der Abt. Stadtkasse vermeiden. A 25 Einzelne Beitreibungsfälle Prüfungsfeststellung: „In Abstimmung mit dem RPA wurden die Überwachung, Sicherung und Beitreibung von Kasseneinnahmeresten anhand der „Offenen-Posten-Liste“ des ADV-Verfahrens SAP vom 24.02.2014 stichprobenweise geprüft. Im Einzelnen war festzustellen: Kasseneinnahmereste, die Forderungen betreffen, welche in einem Insolvenzverfahren angemeldet wurden, sollten im Rahmen einer wirklichkeitsnahen Reste- und Vermögensdarstellung (Haushaltswahrheit und klarheit) bis zum Abschluss des Verfahrens wie niedergeschlagene Forderungen behandelt werden (§ 42 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 GemHVO). In den Kasseneinnahmeresten waren Ansprüche ausgewiesen, deren Beitreibung nach derzeitigem Stand voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Kasseneinnahmereste sind deshalb zusätzlich auch auf ihre künftige Realisierbarkeit hin zu überprüfen und im Interesse einer wirklichkeitsnahen Restedarstellung ggf. niederzuschlagen (§ 32 Abs. 2 und 4 GemHVO, § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KAG i.V.m. § 261 AO).“ Stellungnahme der Verwaltung: Nach bisheriger Verwaltungspraxis werden Insolvenzforderungen nach der Feststellung durch den Insolvenzverwalter unbefristet niedergeschlagen. Die Verwaltung hat mit Wirkung vom 12.06.2015 Regelungen für die Niederschlagung von Forderungen erlassen. Dort ist auch festgelegt, dass für Insolvenzforderungen ab sofort unmittelbar nach der Anmeldung die unbefristete Niederschlagung zu beantragen ist. Damit wird dem Prüfungshinweis Rechnung getragen, wonach solche Forderungen im Rahmen einer wirklichkeitsnahen Reste- und Vermögensdarstellung bis zum Abschluss des Verfahrens wie niedergeschlagene Forderungen behandelt werden. Zu den aufgeführten Einzelfällen werden die unbefristeten Niederschlagungen beantragt. Zu den im Weiteren aufgeführten Einzelfällen ist folgendes festzuhalten: 5 Debitor 1 Zurzeit läuft ein außergerichtlicher Einigungsversuch im Rahmen der Insolvenzordnung. Sofern es zu keiner Einigung kommt und das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, werden die Forderungen angemeldet und danach unbefristet niedergeschlagen. Debitor 2 Am 18.08.2014 unterzeichnete die Schuldnerin eine Forderungsabtretung. Seither werden monatlich 20,00 Euro durch die Kommunale Arbeitsförderung überwiesen. Nach der neuen verwaltungsinternen Regelung wird die befristete Niederschlagung beantragt. Debitor 3 Mit Beschluss des Oberbürgermeisters vom 25.11.2014 wurden die Forderungen unbefristet niedergeschlagen. Die Sollabgänge wurden veranlasst. Debitor 4 Nach weiteren erfolglosen Beitreibungsversuchen wurde am 10.06.2015 die unbefristete Niederschlagung beantragt. Debitor 5 Mit dem Schuldner besteht eine Zahlungsvereinbarung vom 31.03.2015. Danach ist die Restforderung in drei Raten bis Ende 2015 zu begleichen. A 26 Berechtigungsverwaltung SAP Prüfungsfeststellung: Das RPA hat die vergebenen Systemberechtigungen bzw. Rollenzuordnungen der jeweiligen User (FLAHxxxx) des im Finanzwesen eingesetzten ADVVerfahrens PSM der Firma SAP geprüft. Auf den Prüfungsteilbericht Nr. 13/2013 wird verwiesen. Stichprobenweise wurden anhand der Übersicht über die Benutzer und Rollenzuordnungen vom 20.03.2014 die Zugriffsberechtigungen geprüft. Dabei verwendet die Verwaltung sowohl die vom KIVBF angebotenen Berechtigungseinheiten als auch Erweiterungen der bestehenden Standardberechtigungen (sog. ZZ-Rollen) bei den Debitoren. Ergänzend hierzu wurde Folgendes festgestellt: Ein Mitarbeiter der Stadtkasse (Benutzer: FLAH2110) hat Zugriffsmöglichkeiten auf die Transaktion F871, die zum Anlegen von Auszahlungsanordnungen berechtigt und gleichzeitig auf die Transaktion F870 (Auszahlungsanordnung buchen). Aus Gründen der Kassensicherheit (Trennung von Anordnung und Vollzug, § 6 Abs. 3 GemKVO) sind die Zugriffsrechte auf die von der Stadtkasse zwangsläufig zu nutzenden Sachkonten (z.B. für Nebenforderungen, § 1 Abs. 1 Satz 2 GemKVO) und solche Sachkonten zu beschränken, bei denen mit einer allgemeinen Zahlungsanordnung gearbeitet wird. Ein Bediensteter der Stadtkämmerei (Benutzer: FLAH2199) hat die Möglichkeit, auf Rollen zuzugreifen, die der Stadtkasse zur Abwicklung von Buchungen vorbehalten sind (Transaktion: F870). 6 Die Benutzer FLAH1400, FLAH1402 bis FLAH1405, FLAH1490, FLAH2001, FLAH2003, FLAH2008 bis FLAH2011, FLAH2013 und FLAH2199 haben Zugriffsmöglichkeiten auf die Transaktion F110 (Zahllauf durchführen), der Benutzer FLAH2199 hat die Zugriffsmöglichkeit auf die Transaktion F150 (Mahnen). Diese sind der Stadtkasse für die Abwicklung der Kassengeschäfte vorbehalten (§§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 3 GemKVO). Aus Kassensicherheitsgründen sind die Berechtigungen einschließlich der entsprechenden Rollen insgesamt zu überarbeiten und künftig regelmäßig zu überprüfen sowie ggf. zu aktualisieren. Stellungnahme der Verwaltung: Aufgrund der derzeitigen Organisation der Stadtkasse der Stadt Lahr ist es z.B. in Vertretungsfällen notwendig, dass festgelegten Mitarbeitern der Stadtkasse für einen abgegrenzten Zeitraum die SAP-Rollen ZBEWSTANXXX (beinhaltet die Transaktion F871) und ZKASSE (beinhaltet die Transaktion F870) gleichzeitig zugeordnet werden. Diese Zeiträume werden durch geeignete Prüfungsmaßnahmen von Mitarbeitenden des Rechnungsprüfungsamtes und der Abt. Allg. Finanzverwaltung und Haushalt stichprobenweise begleitet. Die Stadtverwaltung hat bereits ein erstes Konzept für eine dezentrale Datenerfassung erarbeitet, welches sich in einzelnen Punkten derzeit noch in der Abstimmungsphase befindet. Die dezentrale Erfassung soll zügig vorangetrieben und voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr umgesetzt werden. Mit der endgültigen Umsetzung voraussichtlich im laufenden Jahr 2016 wird die Trennung der Rechte zur „Soll-Stellung“ und „Ist-Buchung“ gewährleistet werden. Beim Benutzer FLAH2199 handelt es sich um die SAP-Lizenz für Ausbildungszwecke der Stadtkasse. Die Transaktion F870 ist Bestandteil der SAPRolle „ZKASSE“. Die SAP-Rolle „ZKASSE“ wurde der SAP-Lizenz FLAH2199 entzogen. Bei den SAP-Lizenzen FLAH1400, FLAH1402 bis FLAH1405 sowie der SAPLizenz FLAH1490 handelt es sich um die SAP-Lizenzen des Rechnungsprüfungsamtes. Die Transaktion F110 ist Bestandteil der SAP-Rolle „ZKASSE“ (den vorstehenden SAP-Lizenzen nicht zugeteilt) und der SAP-Rolle „ZKASSEII“. Den vorstehenden SAP-Lizenzen wurden die bestehenden SAP-Rollen „ZKASSEII“ entzogen. Die SAP-User FLAH2001, FLAH2003, FLAH2008 bis FLAH2011 sowie der SAP-User FLAH2013 befassen sich bei der Stadt Lahr mit Stundungen bzw. sind im Bereich von Stundungen im Vertretungsfalle tätig. Bei der für Stundungen notwendigen SAP-Rolle „Z_KASSE_STUNDUNG“ ist ein voller Funktionsumfang nur in Verbindung mit der SAP-Rolle „ZKASSE“ oder „ZKASSEII“ gewährleistet. Deshalb verbleibt es auch zukünftig dabei, dass den SAPUsern FLAH2001, FLAH2003, FLAH2008 bis FLAH2011 sowie dem SAP- 7 User FLAH2013 jeweils die SAP-Rolle „ZKASSEII“ (Berechtigung für Kasse ohne Anordnung buchen) zugeordnet sind. Nach dem Berechtigungskonzept der Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (kivbf), darf die SAP-Rolle „Z_KASSE_STUNDUNG“ nur nicht in Verbindung mit der „Z_KASSE_NEBEN“ oder der „Z_VOLL_NEBEN“ vergeben werden. Bez. dem SAP-User FLAH2199 wird auf den vorherigen Absatz hingewiesen. Der vorgenannte SAP-User verfügt zudem nicht über die SAP-Rolle „ZKASSEII“. Die Transaktion F150 ist Bestandteil der SAP-Rolle Z_MAHNEN_VOLLSTR. Die SAP-Rolle Z_MAHNEN_VOLLSTR wurde dem SAP-User FLAH2199 entzogen. A 28 Jahresabschluss, Rechnungsabgrenzung, Fälligkeitsprinzip Prüfungsfeststellung: „Im HJ 2012 wurden zuletzt die Kontoauszüge vom 20.12.2012 verarbeitet. Nachfolgende Auszüge des HJ 2012 wurden erst im HJ 2013 verarbeitet. Diese Vorgehensweise verstößt gegen haushalts- und kassenrechtliche Vorschriften. Sie kann wegen fehlender Ist-Buchungen und ggf. auch wegen fehlender Sollstellungen zur Folge haben, dass Anlagewerte und Verpflichtungen in der Vermögensrechnung nicht korrekt ausgewiesen sowie die Zuführungsraten vom VwH unzulässig beeinflusst werden. Zur künftigen Beachtung wird auf Folgendes hingewiesen: Als Solleinnahmen und -ausgaben eines Haushaltsjahres sind grundsätzlich die Beträge nachzuweisen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres fällig geworden oder darüber hinaus gestundet worden sind (Fälligkeitsprinzip nach § 42 Abs. 1 GemHVO). Das Zeitbuch und die Sachbücher sind grundsätzlich zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen. Nach dem Abschlusstag dürfen nur noch Abschlussbuchungen vorgenommen werden (§§ 32 Abs. 1 und 42 Nr. 1 GemKVO).“ Stellungnahme der Verwaltung: Im Jahre 2012 war die Stadtverwaltung am 27. und 28.12.2012 wegen Betriebsurlaub geschlossen. Aus diesem Grunde wurden die Kontoauszüge vom 21. und 27.12.2012 erst am 02.01.2013, dem ersten Arbeitstag des Jahres 2013, bearbeitet. Rechtzeitig im Vorfeld wurde mit KIVBF geklärt, welche Verbuchungsmöglichkeiten es für die Kontoauszüge vom 21. und 27.12.2012 gibt. Das Rechenzentrum zeigte die gesetzmäßige Verbuchung noch im Rechnungsjahr 2012 auf. Diese Vorgehensweise wurde aber nicht empfohlen, da sie schwierig ist und bei auftretenden Problemen erforderliche Korrekturen durch das Rechenzentrum erfolgen müssten. Aus diesem Grunde wurde von Seiten der Verwaltung die praktizierte Vorgehensweise festgelegt. Dies führte letztendlich dazu, dass Einnahmen von rd. 1,25 Mio. € erst in 2013 statt in 2012 ver- 8 bucht wurden, davon alleine ein am 27.12.2012 fälliges Festgeld in Höhe von 1,0 Mio. €. Für Tage von Betriebsurlaub wird die Stadt das Rechenzentrum künftig mit der Erbringung verschiedener Dienstleistungen wie beispielsweise der Verarbeitung der Kontoauszüge und dem Erstellen der Tagesabschlüsse beauftragen, damit die haushalts- und kassenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden können. Dieses Problem wird es unter NKHR nicht mehr geben, da dann alle Kontoauszüge mit Auszugsdatum altes Jahr noch am ersten Arbeitstag des neuen Jahres kassenwirksam im alten Geschäftsjahr verbucht werden können. Mit Blick auf die Zukunft soll die dezentrale Erfassung zügig vorangetrieben und voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr umgesetzt werden. Mit der vorgesehenen Dezentralisierung der Vorerfassung von Belegen wird es für die Stadtkasse einfacher die Belegflut vor Weihnachten in einem kürzeren Zeitraum abzuarbeiten, damit dem Fälligkeitsprinzip nach § 42 Abs. 1 GemHVO Rechnung getragen werden kann. A 29 Haushaltsreste Prüfungsfeststellung: „In Einzelfällen sind im VmH Haushaltseinnahmereste gebildet worden, obwohl der Eingang der Einnahmen im folgenden Jahr nicht gesichert war. Außerdem wurden entgegen den haushaltsrechtlichen Bestimmungen Haushaltseinnahmereste für Grundstückserlöse (z.B. im HJ 2010 1,0 Mio. EUR) gebildet. Künftig sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften, auch im Interesse zutreffender Rechnungsergebnisse, zu beachten (§ 41 Abs. 2 GemHVO).“ Stellungnahme der Verwaltung: Haushaltseinnahmereste im Vermögenshaushalt werden (im Bedarfsfall) gebildet, wenn der Eingang der Einnahmen im folgenden Jahr gesichert ist (z.B. vorliegender Zuwendungsbescheid) bzw. wurden in Einzel-/Ausnahmefällen auch dann gebildet, wenn der Eingang der Einnahme im Folgejahr mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (z.B. aufgrund einer mündlichen Vorabstimmung mit der Bewilligungsstelle). Die Bildung eines Haushaltseinnahmerestes für Grundstückserlöse (Ablösung eines Erbbaurechts für ein größeres Grundstücksareal) erfolgte in einen besonderen Einzelfall. Die diesbezüglichen haushaltsrechtlichen Vorschriften wurden und werden -von dieser Einzelausnahme abgesehen- beachtet. A 31 Verwaltungskostenbeiträge und -ersätze Prüfungsfeststellung: „Die Verwaltungskostenbeiträge bzw. -ersätze sind an der VwV-Kostenfestlegung (des Landes) orientiert, um eigene Erhebungen ergänzt, ermittelt worden. Die Stundenanteile wurden dabei, ausgenommen die wichtigsten 9 kostenrechnenden Einrichtungen, nicht jährlich angepasst bzw. überprüft. Der nach der VwV-Kostenfestlegung festgelegte Stundensatz wurde durch einen Zuschlagssatz für Querschnittsaufgaben ergänzt. Als Grundlage des Zuschlagssatzes wurden die Vollkosten des jeweiligen Querschnittsamts (z.B. Stadtkasse, Kämmerei, RPA) herangezogen; dabei ist nicht berücksichtigt worden, dass die Mitarbeiter mit Querschnittsaufgaben bereits eigene Stundenaufzeichnungen führen, die in separate Berechnungen einmünden. Dadurch wurden die leistungsempfangenden Stellen sowohl über den direkten Aufschrieb der einzelnen Mitarbeiter als auch über den Zuschlagssatz zum Personalkostensatz (doppelt) belastet. Die Berechnung ist umzustellen und möglichst anhand tatsächlicher Personalkosten auszugestalten (§§ 14 Abs. 4 GemHVO, 13 EigBVO).“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Kalkulation der Mitarbeiterstundensätze, die den Verwaltungskosten zugrunde liegen, erfolgt nach dem Schema der VwV-Kostenfestlegung auf der Basis der örtlichen Verhältnisse der Stadt Lahr. Die tatsächlichen Personalkosten der Stadt Lahr (Dienstbezüge pro Laufbahngruppe, Beihilfe- und Versorgungsumlage, Zuschläge für Personalnebenkosten) werden um Gemeinkostenzuschläge (Leitung und Aufsicht, Raumkosten, Ausstattung, sächlicher Verwaltungsaufwand) ergänzt, die mittels der Kostenleistungsrechnung berechnet werden. Im Ergebnis wird ein pauschaler Mitarbeiterstundensatz pro Laufbahngruppe berechnet, welcher auch für die Beschäftigten der Stadt Lahr Anwendung findet. Eine umfassende Überarbeitung der Berechnungsmethode, ggf. unter Anwendung geeigneter EDV-Unterstützung, ist im Rahmen der Umstellung auf das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen vorgesehen. Bis dahin soll das bisherige Verfahren zur Berechnung der Mitarbeiterstundensätze beibehalten werden. Die Zuschlagssätze für die Querschnittsaufgaben werden für die Neuberechnung im Jahr 2015 entsprechend der Feststellung der Gemeindeprüfungsanstalt angepasst. A 33 Vermögensrechnung Prüfungsfeststellung: „Der Bestand an Forderungen aus Geldanlagen zum 31.12.2012 war in der Vermögensrechnung um 1,0 Mio. EUR zu hoch und der Kassenbestand fehlerhaft ausgewiesen worden. Auf einen ordnungsgemäßen Ausweis ist künftig zu achten (§ 43 GemHVO).“ Stellungnahme der Verwaltung: Zur Begründung wird auch auf die Ausführungen zu A 28 verwiesen. Ab dem Haushaltsjahr 2013 werden die auf Jahresende fälligen Festgeldanlagen so angelegt, dass der Zahlungseingang noch im aktuellen Haushaltsjahr verbucht und damit die Vorschrift des § 43 GemHVO beachtet werden kann. 10 A 43 Haushaltsrecht, Anlagevermögen Prüfungsfeststellung: „Das Sonderfinanzierungskonto hat im Prüfungszeitraum zum Jahresende jeweils Negativsalden ausgewiesen. Verpflichtungen aus dem kreditähnlichen Rechtsgeschäft waren in der Vermögensrechnung der Stadt bisher nicht ausgewiesen. Sie sind Pflichtbestandteile der Vermögensrechnung und deshalb mit ihrem Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie den Zu- und Abgängen während des Haushaltsjahres auszuweisen (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO).“ Stellungnahme der Verwaltung: Sobald die Gesamtmaßnahme „Hosenmatten II“ umgesetzt ist erfolgt eine Spitzabrechnung der Maßnahme und die Übernahme in den Haushalt der Stadt Lahr. A 45 Haushaltsrecht, Anlagevermögen Prüfungsfeststellung: „Die bereits im Jahr 2012 entstandenen satzungsgemäßen Abwasserbeiträge der Grundstücke im Vertragsgebiet (1. Bauabschnitt) sind noch den Ertragszuschüssen des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung zuzuführen. Gleichzeitig sind die übernommenen Anlagen mit Wertansätzen in Höhe der Kostenbeteiligung der Stadt (satzungsgemäße Beiträge) bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten im Anlagennachweis anzusetzen (§ 7 EigBVO i.V.m. § 246 Abs. 1 HGB).“ Stellungnahme der Verwaltung: Sobald die Gesamtmaßnahme „Hosenmatten II“ umgesetzt ist erfolgt eine Spitzabrechnung der Maßnahme und die Übernahme in den Haushalt der Stadt Lahr. Gleiches gilt auch für die vorzunehmenden Abwicklungsschritte der Maßnahme bezogen auf den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung. A 48 Grundstücksverkehr Prüfungsfeststellung: „Mit Kaufvertrag vom 09.11.2009 hat die Stadt ein Grundstück (2.736 m²) zum Preis von 105 EUR/m² veräußert. Der Bodenrichtwert im betreffenden Stadtgebiet hat zum Zeitpunkt der Veräußerung 120 EUR/m² betragen. Eine Ermittlung des Verkehrswerts (§ 194 BauGB, § 92 Abs. 1 GemO) hat nicht stattgefunden. Nach § 92 Abs. 1 GemO darf die Stadt Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern. Der volle Wert ist bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen der Verkehrswert (§ 194 BauGB, frühere VwV GemO Nr. 2 zu § 92), der anhand von Gutachten bzw. unter Zugrundelegung von Bodenrichtwerten festzustellen und zu dokumentieren ist. Dabei sind alle wertrelevanten Faktoren - also auch die Beitragsbelastungen - zu berück- 11 sichtigen (§§ 5,6 ImmoWertV), wobei die charakteristischen Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks an die wertbestimmenden Merkmale des Bewertungsgrundstücks mittels Umrechnungskoeffizienten anzupassen sind. Der Kaufpreis ist unzulässig, soweit er zu einer Veräußerung unter Wert führt. Anhaltspunkte für eine zulässige Veräußerung unter Wert (s. frühere VwV GemO Nr. 1 zu § 92) liegen nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei der Veräußerung von Grundstücken unter dem vollen Wert der Beschluss (vor dessen Vollzug) der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist (§ 92 Abs. 3 Satz 1 GemO sowie VwV-Freigrenzen vom 25.11.2010, GABl. S. 470).“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Stadt Lahr hat mit Kaufvertrag vom 09.11.2009 das o.g. Grundstück mit 2.736 m² zu einem Preis von gesamt 285.170 € veräußert. Der Kaufpreis teilt sich auf in einen Preis von 282.000 € für ein Teil des Grundstücks mit 2.419 m² sowie einem Preis von 10 €/m² für den anderen Teil des Grundstücks mit 317 m². Dieses zweite Flurstück wurde im Zuge des Verkaufs mit dem größeren Teilgrundstück vereinigt. Der Kaufpreis für das Flurstück mit 2.419 m² beruht auf dem gültigen Bodenrichtwert von damals 120 €/m² abzüglich eines fiktiven Mietpreises für die Parkplätze des Ortenaukreises – Malerfachschule – von pro Jahr 1.104,-- € für eine Restlaufzeit von 7 Jahren und 6 Monaten (8.280,--€). Dies ist aus damaliger und auch aus heutiger Sicht nachvollziehbar und entspricht im Übrigen dem Gemeinderatsbeschluss vom 31.03.2009. Das zweite Grundstück wurde im Zusammenhang des Verkaufs des ersten Grundstücks ebenfalls an eine Wohnungsbaugesellschaft veräußert, da durch diesen Verkauf Restflächen vermieden werden konnten, welche außerdem durch die Stadt hätten gepflegt werden müssen. Das erste Grundstück wurde mit einem Wert von 10 €/m² angesetzt, da es sich bei diesem Flurstück um eine nicht bebaubare Böschung und Wegfläche gehandelt hat. Die Ansetzung dieses Wertansatzes ist somit durchaus nachvollziehbar. Der Bodenrichtwert von 120 €/m² war für das zweite Grundstück kein passender Wert. Der Bodenrichtwert gilt für ein ganzes Gebiet, so dass die Besonderheiten einzelner Grundstücke, wie z.B. Böschungen, welche nicht bebaut werden können unberücksichtigt bleiben und im Einzelfall bei einem Verkauf abweichend vom Bodenrichtwert berücksichtigt werden müssen. A 49 Grundstücksverkehr Prüfungsfeststellung: „Bei der Veräußerung von Erbbaurechtsgrundstücken wurden umfangreiche Nachlässe auf den Kaufpreis gewährt. Eine Begründung hierfür war in den Akten nicht enthalten. Grundsätzlich sind Grundstücke zum vollen Wert zu 12 veräußern. Von der Stadt gewährte Nachlässe auf den Grundstückskaufpreis sind nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren.“ Stellungnahme der Verwaltung: Bei den Erbbaurechten dient der aktuelle Bodenrichtwert wie auch bei anderen städtischen Grundstücken als Grundlage für den Wertansatz bei einem Verkauf. Allerdings ergeben sich durch die langjährige Benutzung der Grundstücke durch die Erbbaurechtsnehmer Besonderheiten im Vergleich zu einem normalen Bauplatz, welche einen Nachlass im Kaufpreis für den Erbbaurechtsnehmer rechtfertigen. Der Bodenrichtwert ist ein Richtwert welcher den Preis für ein Grundstück umfasst, welches im Falle eines Bauplatzes u.a. auch erschlossen ist. Der Erbbaurechtsnehmer verpflichtet sich aber bereits im Erbbaurechtsvertrag gegenüber der Stadt grundsätzlich dazu, alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Beiträge zu tragen. Dies führt dazu, dass auch die Erschließungsbeiträge bereits während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags durch den Erbbaurechtsnehmer getragen werden. Daher werden die bereits geleisteten Erschließungsbeiträge von einem späteren Kaufpreis in Abzug gebracht, da es unbillig erscheint, diese zuerst vertraglich über den Erbbaurechtsvertrag und anschließend erneut über den Kaufvertrag ein zweites Mal einzufordern. Zu oben genanntem Abzug für den Erschließungsbeitrag wird dem bisherigen Inhaber eines Erbbaurechts grundsätzlich ein Nachlass von 10 % auf den Kaufpreis gewährt. Diesem Nachlass liegen folgende Überlegungen zu Grunde: Bei einem Erbbaugrundstück handelt es sich um kein „unbelastetes“ städtisches Grundstück. Durch die vertragliche Bindung über das Erbbaurecht ist das Grundstück während der Vertragslaufzeit des Erbbaurechts im Regelfall nur an den Erbbaurechtsnehmer zu verkaufen und nicht an jeden beliebigen Dritten, wie es bei sonstigen Grundstücken möglich wäre. Der Vorteil eines Verkaufs des Grundstücks mit einem Nachlass, bereits vor Ablauf des Erbbaurechts, liegt darin, dass das Geld aus dem Kaufpreis der Stadt als Verkäuferin sofort zur Verfügung steht und Zinsen abwirft, die den ansonsten fälligen jährlichen Erbbauzins oftmals übertreffen. Weiterhin wird mit diesem Nachlass auch berücksichtigt, dass der Erbbaurechtsnehmer meist über viele Jahrzehnte Erbbauzinsen für das Grundstück entrichtet hat und über diese Zinsen bereits in der Vergangenheit zur Finanzierung des Grundstücks beigetragen hat und die Situation insofern nicht mit der Veräußerung eines sonstigen städtischen Grundstücks vergleichbar ist. 13 In allen Fällen, in denen aufgrund des Erreichens der geltenden Wertgrenze eine Gremiumszuständigkeit zu erfolgen hat, beinhaltet die Beschlussfassung des jeweils zuständigen Gremiums dann auch den besagten Kaufpreisnachlass. A 51 Stellenbewertung, Eingruppierung Prüfungsfeststellung: „Die Verwaltung hatte zugesichert, eine Überprüfung der Bewertung von Arbeitsplätzen vorzunehmen, sobald die neue Entgeltordnung vorliege (s. Randnr. 23 des Prüfungsberichts der GPA vom 06.03.2009) bzw. eine generelle Neubewertung der Arbeitsplätze der Angestellten (s. Randnr. 24 des Prüfungsberichts der GPA vom 27.02.2003) durchzuführen. Weder die im Jahr 2003 noch die im Jahr 2009 zugesicherte vollständige Neubewertung der Arbeitsplätze der Beschäftigten ist durchgeführt worden. Da die Beschäftigten einen tarifrechtlichen Anspruch auf eine sachgerechte Eingruppierung haben (§ 17 TVÜ-VKA i.V.m. § 22 BAT bzw. § 3 Abs. 1 BzLT Nr. 5 G einschl. Lohngruppenverzeichnis), sollten die Arbeitsplätze nunmehr umfassend bewertet werden.“ Stellungnahme der Verwaltung: Hinsichtlich der Stellenbewertung bei der Stadtverwaltung Lahr ist festzustellen, dass alle Beamten-Dienstposten nach dem analytischen Stellenbewertungsverfahren der KGSt 2003 durchgängig bewertet wurden und eine umfassende Nachbewertung nach Vorliegen des neuen Gutachtens „Stellenplan - Stellenbewertung“ der KGSt 2010 erfolgte. Die Beamten-Dienstposten werden im Einzelfall nach Bedarfslage jährlich nachbewertet und sind somit auf aktuellem Stand. Hinsichtlich der Beschäftigtenstellen wird die Notwendigkeit einer umfassenden Neubewertung bestätigt; die Fachabteilung Personal, Organisation und Datenverarbeitung vertrat bisher die Auffassung, dass diese generelle Neubewertung der Arbeitsplätze von Beschäftigten nach Vorliegen der neuen Entgeltordnung erfolgen sollte. Eine, wie in der GPA-Prüfungsbemerkung geforderte umgehende Neubewertung auf den noch aktuell gültigen tarifrechtlichen Grundlagen wird als ökonomisch nicht sinnvoll erachtet. Entsprechend der VKA-Nachrichten April 2015 ist beabsichtigt, bis Herbst 2015 eine Verständigung in den verschiedenen Verhandlungskommissionen anzustreben, damit die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA in der Tarifrunde 2016 für den öffentlichen Dienst miteinbezogen werden kann. Auf dieser Informationsgrundlage ist beabsichtigt, eine umfassende Bewertung aller Beschäftigtenstellen der Stadtverwaltung Lahr nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung vorzunehmen. Ergänzend ist anzumerken, dass anlassbezogen auch Beschäftigtenstelle neu bewertet werden, so dass der tarifrechtliche Anspruch auf eine sachgerechte Eingruppierung im Einzelfall gewährleistet ist. 14 A 52 Erschwerniszuschläge Prüfungsfeststellung: „Bereits in Randnr. 25 des Prüfungsberichts der GPA vom 27.02.2003 und in Randnr. 25 des Prüfungsberichts der GPA vom 06.03.2009 wurde auf die Notwendigkeit einer Überprüfung der Erschwernispauschalen hingewiesen. Darüber hinaus hat das RPA mit Teilprüfungsbericht vom 20/2013 nochmals auf die bestehende Situation aufmerksam gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschäftigten aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen einen tarifrechtlichen Anspruch auf die sachgerechte Gewährung von Erschwerniszuschlägen nach dem 5. TVEZ haben. Die Neuberechnung sollte nunmehr umgehend veranlasst werden. Im Rahmen der Stellungnahme wird um Überlassung entsprechender Unterlagen gebeten.“ Stellungnahme der Verwaltung: Auch hier wurde ursprünglich die Auffassung seitens der Abt. Personal, Organisation und Datenverarbeitung vertreten, die Anpassung des 5. TVEZ auf der Grundlage einer neuen Entgeltordnung abzuwarten. Nachdem diesbezüglich seitens der Tarifvertragsparteien keine neuen Erkenntnisstände vorliegen, wurde die Überprüfung der erschwerniszuschlagspflichtigen Tätigkeiten zwischenzeitlich veranlasst. Als erster Bereich wurde diesbezüglich im Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr die beabsichtigte Verfahrensweise abgestimmt und diese einem „Testlauf“ unterzogen. Ab 01.08.2015 werden alle erschwerniszuschlagspflichtigen Tätigkeiten für die Dauer eines Jahres flächendeckend von allen Mitarbeiter/innen des BGL Lahr gesondert aufgenommen, um innerhalb eines Jahreszyklus alle entsprechenden Arbeitstätigkeiten erfasst zu haben. Diese Aufzeichnungen werden monatlich einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und nach Jahresablauf generell mit der Zielsetzung einer aktualisierten Gewährung von Erschwerniszuschlägen ausgewertet. Der zweite maßgebliche Bereich der Beschäftigten in der Eigenreinigung wurde bisher zurückgestellt, da zum 01.07.2015 ein Wechsel in der Bereichsleitung Hausdienst anstand. Der Vorgang wurde mit der neuen Hausdienstleitung im 4. Quartal 2015 ebenfalls mit der Zielsetzung einer aktualisierten Gewährung von Erschwerniszuschlägen aufgenommen. A 62 Verzinsung der Trägerdarlehen Prüfungsfeststellung: „Die dem Eigenbetrieb gewährten Trägerdarlehen sind im Prüfungszeitraum mit 5,0 % bzw. 5,5 % verzinst worden. Nach dem Wirtschaftsplan 2014 soll die Verzinsung auf 4,5 % gesenkt werden. Der Zinssatz wurde jährlich im Rahmen der Wirtschaftsplanung beschlossen; insoweit hat im Prüfungszeitraum eine einjährige Zinsbindungsfrist bestanden. Eine (darüber hinausgehende) Dokumentation der Kreditkonditionen (Laufzeit, Tilgungsmöglichkeiten usw.) fehlte. Bei den Zinskonditionen für Trägerdarlehen darf ein Eigen- 15 betrieb nicht schlechter gestellt werden, wie wenn er auf dem Kapitalmarkt selbst ein Fremddarlehen aufnähme. Gegenseitige Leistungen zwischen Trägerkommune (Kämmereihaushalt) und Eigenbetrieb sind angemessen zu vergüten (§ 13 Satz 1 EigBVO). Dies gilt auch hinsichtlich der Festlegung der Zinssätze für Kredite aus dem Gemeindehaushalt an einen Eigenbetrieb (sog. Trägerdarlehen). Die im Prüfungszeitraum zur Anwendung gekommenen Zinssätze waren im Blick auf eine einjährige Zinsbindungsfrist ebenso wenig marktgerecht, wie das ab 2014 reduzierte Zinsniveau. Auf eine marktgerechte Verzinsung der Trägerkredite mit entsprechender Dokumentation der maßgeblichen Berechnungsmethodik (vgl. bereits Randnr. 53 des vorangegangenen Prüfungsberichts der GPA) ist künftig zu achten.“ Stellungnahme der Verwaltung: Zur Erfüllung seiner Aufgaben wurde der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung bei dessen Gründung im Jahr 1998 mit einem Stammkapital von 17.500.000,-- DM ausgestattet. Daneben wurden auf den Eigenbetrieb eine Rücklage in Höhe von 62.778,-- DM, Abwasserbeiträge und Zuschüsse in Höhe von zusammen 19.778.902,-- DM und Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten in Höhe von 19.793.120,-- DM übertragen. Dabei hatte man sich an einer früheren Empfehlung zum Verteilungsverhältnis von Eigen- und Fremdmitteln von 40 % zu 60 % orientiert. Im Gründungsjahr wurde das Stammkapital mit 5,5 % p.a. verzinst. Der Zinsaufwand für die Stammkapitalausstattung wurde beim Eigenbetrieb als Aufwand verbucht und floss in die Gebührenkalkulation ein. Im Rahmen der örtlichen Prüfung des Jahresabschluss zum 31.12.2000 wurde mit Prüfbericht vom 03.07.2002 festgestellt, dass die Vorgehensweise nicht mit den handelsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Der Gemeinderat beschloss daraufhin am 16.12.2002 das zur langfristigen Finanzierung langfristiger Vermögenswerte hingegebene Stammkapital in ein gemeindliches Darlehen umzuwandeln. Hierfür wurde die Betriebssatzung zum 01.01.2003 geändert und darin das Stammkapital mit 0 € ausgewiesen. Gleichzeitig wurde beschlossen, das gemeindliche Darlehen im Jahr 2003 mit 5,5 % zu verzinsen. Eine Änderung der Fristigkeit der Finanzierung langfristiger Vermögenswerte war mit der Umwandlung des Stammkapitals in ein gemeindliches Darlehen nicht verbunden. Ebenfalls aufgrund einer Beanstandung im Rahmen der örtlichen Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe wurde auf eine jährliche Festsetzung des Zinssatzes im Zuge der Beschlussfassung über den jeweiligen Wirtschaftsplan übergegangen. Die Prüfungsbemerkung zur Verzinsung des Trägerdarlehens ist zunächst insofern nachvollziehbar, als das die Verzinsung des Trägerdarlehens über dem momentanen Zinssatz für Darlehen mit einjähriger Laufzeit liegt. Jedoch kann im Fall des Trägerdarlehens unserer Ansicht nach nicht nur oberflächlich betrachtet der jeweils vorherrschende Marktzins als Vergleich herangezogen werden, da sich dieser in der Praxis an der Finanzmarktlage und an 16 den jeweiligen Laufzeiten orientiert. Beim Trägerdarlehen handelt es sich vielmehr um ein tilgungsfrei zur Verfügung gestelltes Darlehen, das grundsätzlich keiner Laufzeitbeschränkung unterliegt. Diese Konstellation kommt so auf dem freien Kreditmarkt nicht vor, weshalb auch ein Vergleich mit Darlehen mit einjähriger Laufzeit an dieser Stelle schwer möglich ist. Ein weiterer zu beachtender Gesichtspunkt beim Vergleich des Zinssatzes, welcher für das Jahr 2014 in Höhe von 4,5% beschlossen wurde, mit dem derzeitigen Marktzins ist die Tatsache, dass sich der Kreditmarkt momentan noch in einer „Niedrigzinsphase“ befindet. Ein Blick in die nähere Vergangenheit zeigt jedoch, dass die aktuelle Unangemessenheit mit 4,5 % p.a. eine Momentaufnahme ist. So lag der durchschnittliche Marktzins für einen Kredit mit einer 10 jährigen Zinsbindung im Jahr 2008 bei rd. 5% p.a. und im Jahr 2000 sogar bei rd. 6% p.a.. Angesichts dieser Tatsachen und in der Erwartung wieder steigender Zinsen, sieht die Stadt Lahr keine Veranlassung den derzeitigen Darlehenszins des Trägerdarlehens zu senken. Dies erfolgt auch im Hinblick auf eine kontinuierliche Belastung des Gebührenzahlers und damit möglichst stabiler Gebührensätze. Im Übrigen ist im Haushaltsjahr 2016 die vollständige Rückführung des gemeindlichen Darlehens vorgesehen. Der im Wirtschaftsplan jährlich festzusetzende Zinssatz orientiert sich am kalkulatorischen Zinssatz für die kostenrechnenden Einrichtungen, welche im Kämmereihaushalt jährlich überprüft und dokumentiert werden. Für die Haushaltsjahre 2017 ff werden ggf. neue Zinssätze festzulegen sein. A 66 Forderungsmanagement Prüfungsfeststellung: „Nach Aktenlage wurden rückständige Forderungen seitens eines Unternehmens nicht rechtzeitig der Stadtkasse zur Beitreibung weitergeleitet, so dass bei einzelnen Forderungen Zahlungsverjährung eintrat. Lediglich in zwei Verjährungsfällen wurden finanzielle Nachteile der Stadt vom Unternehmen ersetzt. Soweit Gebührenforderungen des Unternehmens nicht ausgeglichen worden sind, wurden diese Forderungen von der Stadt unbefristet niedergeschlagen1. Sofern die rückständigen Forderungen von der Stadt bearbeitet wurden, erfolgte überwiegend der Erlass eines neuen Gebührenbescheids 2 und bei eintretendem Zahlungsverzug die Berechnung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren ab dem neuen Bescheiddatum. Zumindest die Möglichkeiten zum Ausgleich des durch die fehlerhafte Festsetzung von Nebenforderungen seitens der Stadt entstandenen Einnahmeausfalls sind zu prüfen (s. Abschnitt 1).“ 1 S.a. Auflistung der Stadtkasse 2 z.B. an den Grundstückseigentümer Stellungnahme der Verwaltung: Das o.g. Unternehmen war beauftragt für die Stadt Lahr die Abwassergebühren festzusetzen und einzuziehen. Sofern die Beitreibung solcher Forderungen erforderlich wurde, hat das Unternehmen diese Fälle zur weiteren Bearbeitung an die Stadtkasse weitergeleitet. 17 Da das Unternehmen die Wasserentgelte und damit auch die Abwassergebühren zum Teil bei den Mietern veranlagte, wurden die Abwassergebühren in solchen Fällen von der Stadtkämmerei durch neue Gebührenbescheide mit entsprechendem Fälligkeitsdatum bei den Grundstückseigentümern satzungsgemäß festgesetzt. Die Berechnung von Säumniszuschlagen und Mahngebühren erfolgte dann richtigerweise ab diesem Fälligkeitsdatum. Die Grundstückseigentümer hatten davor von den durch das Unternehmen festgesetzten Abwassergebühren keine Kenntnis. Die Niederschlagung solcher Forderungen erfolgte bei Kleinbeträgen und darüber hinaus, wenn nach Sach- und Aktenlage die Unbeibringlichkeit bekannt war. Bei Zahlungs- oder Festsetzungsverjährung erfolgte ebenfalls eine unbefristete Niederschlagung. Nur in einem Falle hat das Unternehmen die finanziellen Nachteile auf Anforderung durch die Stadtkämmerei ersetzt. Im Weiteren sollte die Möglichkeit geprüft werden, einen Ausgleich für die nach Auffassung der GPA durch fehlerhafte Festsetzung von Nebenforderungen seitens der Stadt Lahr entstandenen Einnahmeausfällen zu erhalten. Wir sind allerdings der Auffassung, dass die Nebenforderungen wie oben beschrieben nicht fehlerhaft festgesetzt worden sind, sodass keine Einnahmeausfälle entstanden sind. A 68 Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit der Gebührenerhebung Prüfungsfeststellung: „Im Rahmen der Aufgabenrücknahme und zuletzt mit E-Mail vom 12.05.2014 hat die Stadt ein Unternehmen gebeten, ein „Abschlusstestat“ vorzulegen. Dies ist bislang nicht erfolgt. Im WJ 2012 sind bei der Stadtkasse immer noch weitere Beitreibungsfälle (Gebührenforderungen aus dem Zeitraum bis WJ 2010) eingegangen. Zwischen den Wasserverbrauchsmengen, die der Dienstleister der Abwassergebührenerhebung bis einschl. WJ 2010 zugrunde legte, und der Wasserverbrauchsmenge, die Basis für die Erhebung der Schmutzwassergebühr in den WJ 2011 und 2012 war, bestanden erhebliche Differenzen (s. auch bereits E-Mail der Stadt vom 30.04.2012). Die Stadt sollte sich die Ordnungsmäßigkeit der Gebührenabrechnung (insbesondere hinsichtlich der Abgeschlossenheit und Vollständigkeit der Gebührenabrechnung bis einschließlich WJ 2010) vom Dienstleister noch bescheinigen lassen. Darüber hinaus sind eigene, geeignete Kontrollmaßnahmen1 durchzuführen. Auf deren Grundlage hat die Stadt - soweit bestehende Bedenken gegenüber einer satzungsgemäßen Gebührenerhebung nicht vollständig ausgeräumt werden können - mögliche Rechtsansprüche zu verfolgen. Auf Abschnitt 1 wird hingewiesen.“ 1 Das Rechnungsprüfungsamt hat mit Schreiben vom 24.02.2011 an die Kämmerei eine intensivere Prüfung der Abwassergebührenerhebung angekündigt, die bislang allerdings noch nicht erfolgt ist. 18 Stellungnahme der Verwaltung: Das Abschlusstestat liegt seit dem 20.01.2015 vor. Dem Testat ist zu entnehmen, dass auf Basis der dem Prüfer vorgelegten Statistiken sowie der eingesehenen Abrechnungen alle Gebühren unter Berücksichtigung der angeführten Verrechnungen an die Stadt Lahr weitergeleitet wurden. Die Sachkontensalden aus der Betriebsführung Abwasser Lahr weisen einen Saldo von Null auf. Aus Sicht der Statistiken sowie der Buchführung des Unternehmens sind alle abrechnungsrelevanten Sachverhalte gegenüber der Stadt Lahr zur Abrechnung gekommen. Es könne keine Feststellung getroffen werden, dass noch weitere abrechnungsrelevante Sachverhalte ausstehen. Die Abwasserstatistik der Stadt Lahr wurde mit den Daten des Unternehmens abgeglichen. Unter Berücksichtigung der Eigenförderer, Erstattungen und des rollierenden Abrechnungssystems des Unternehmens erscheinen die abgerechneten Mengen plausibel. A 69 Periodengerechte Abgrenzung der Gebühreneinnahmen Prüfungsfeststellung: „Die Erhebung der Abwasserbeseitigungsgebühren erfolgte durch das zuständige Unternehmen im sog. rollierenden System. Dies hatte zur Folge, dass die Zählerstände unterjährig abgelesen und entsprechend den Zählerständen abgerechnet wurden. Mit der Gebührensenkung ab dem 01.01.2009 war es notwendig, eine Hochrechnung (Schätzung) der verbrauchten Wassermengen (bis 31.12.2008) anhand vorhandener Daten vorzunehmen, so dass eine periodengerechte Abgrenzung mit dem korrekten Abwassergebührensatz erfolgen konnte. In den darauffolgenden Jahren erfolgte keine Abgrenzung auf den Bilanzstichtag. Eine korrekte Periodenabgrenzung (§ 7 EigBVO i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB, § 9 Abs. 2 EigBVO) war deshalb nicht gegeben. Hierauf ist künftig zu achten.“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Stadt Lahr erhebt seit 01.01.2011 die Abwassergebühren selbst (Insourcing). Das Gebührenjahr entspricht seither dem Kalenderjahr. Die periodengerechte Abgrenzung wird beachtet. A 70 Teilerlass von Abwassergebühren Prüfungsfeststellung: „Ein gewerbliches Unternehmen nutzt das aus einer Grundwassersanierung gewonnene Wasser zu Kühlzwecken im Produktionsablauf. Danach wird Abwasser1 teilweise in den Schutterentlastungskanal eingeleitet. Das sog. Überschusswasser (Rückspülwasser der Filteranlage) wird in den öffentlichen Mischwasserkanal abgeleitet. Nach Aktenlage sind in dem Rückspülwasser zwar keine Schadstoffe in Form von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) mehr enthalten, allerdings führen Eisen- und 19 Mangananteile zu einer Rotfärbung des Rückspülwassers. In mehreren Gesprächen hat das Unternehmen aufgrund der nur leichten Verschmutzungen und der positiven Auswirkungen auf die Wasserqualität eine Reduzierung der Abwassergebühren beantragt. Mit Beschlüssen des zuständigen Gremiums wurden die Abwassergebühren für die WJ 2007 bis 2013 teilweise erlassen. Eine (Teil-)Veranlagung für vorangegangene Jahre wurde nicht durchgeführt, da nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, ob das Rückspülwasser in die Kanalisation gelangt ist. Die in den WJ 2007 bis 2013 erlassenen Gebühren betrugen insgesamt 211 TEUR. WJ 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Summe: Spülwasser (m³) 23.920 13.697 19.980 28.490 29.990 32.200 22.990 171.267 satzungsrechtl. Erlass Gebühr 52.624,00 € 31.096,00 € 30.133,40 € 17.669,13 € 39.960,00 € 22.777,20 € 56.980,00 € 32.763,50 € 55.181,60 € 38.987,00 € 59.248,00 € 41.860,00 € 38.853,10 € 25.978,70 € 332.980,10 € 211.131,53 € erhobene Gebühr 21.528,00 € 12.464,27 € 17.182,80 € 24.216,50 € 16.194,60 € 17.388,00 € 12.874,40 € 121.848,57 € Beschluss Gremium 19.10.2009 19.10.2009 03.05.2010 04.04.2011 21.05.2012 13.05.2013 05.05.2014 Der Teilerlass wird damit begründet, dass es sich bei der Grundwassersanierung um einen besonderen Einzelfall handele, der dazu führe, dass das abgeleitete Wasser nahezu schadstofffrei sei und somit weniger Reinigungsaufwand verursachen würde2. Der Berechnung des Teilerlasses liegen im Wesentlichen die satzungsrechtlich festgelegte Kanalnutzungsgebühr 3 und die „Zusatzkosten“ gegenüber dem Abwasserzweckverband zu Grunde. Da die Abwassersatzung keine „Leichtverschmutzerabschläge“ vorsieht, gilt eine daraus resultierende Härte aus der Sicht des Abgabepflichtigen als vom Satzungsgeber in Kauf genommen; somit scheidet ein (teilweiser) Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte aus (VGH BW, Urteil vom 22.08.1988, BWGZ 1989, 88). Ermäßigte Abwassergebühren für leichtverschmutztes Abwasser wären nur dann zulässig, wenn die Abwassersatzung entsprechende Leichtverschmutzerabschläge vorsähe. Dazu besteht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz aber keine rechtliche Verpflichtung (VGH BW, Urteil vom 15.05.1986, Gemeindekasse 1987/89). Bei einer satzungsrechtlichen Regelung zu Leichtverschmutzerabschlägen wäre die Gleichbehandlung aller potenziellen Leichtverschmutzer sicherzustellen (s.a. GPA Geschäftsbericht 2003, 22). Da unter dem Gebührenaufkommen im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 KAG das Aufkommen der veranlagten Gebühren und nicht das Aufkommen der tatsächlich vereinnahmten Gebühren zu verstehen ist, dürfen Gebührenausfälle in Folge eines Gebührenerlasses bei der Ermittlung des maßgebenden gebührenrechtlichen Ergebnisses nicht berücksichtigt werden (VGH BW, Urt. v. 31.05.2010, 2 S 2423/08).“ 1 Für den Fall, dass sich die wasserrechtliche Erlaubnis vom 23.03.2005 auch auf das Rückspülwasser bezieht und damit Zweifel an der Abwassereigenschaft gegeben wären, würde es sich dennoch um sonstige Einleitungen (Fremdwasser) im Sinne von § 6 Abs. 3 AbwS handeln. Die Abwassergebühren wären dann nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 AbwGebS zu erheben. Ein (teilweiser) Erlass nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i.V.m. § 163 AO setzt voraus, dass die Erhebung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn ein Sachverhalt zwar den rechtlichen Aufgabentatbestand erfüllt, die Erhebung einer Abgabe aber in diesem Einzelfall mit Sinn und Zweck des Abgabengesetzes unvereinbar erscheint und der Wertung des Gesetzgebers zuwiderläuft. Sieht die Abwassersatzung eine Gebühr für die Einleitung von Fremdwasser vor, ist damit 20 naturgemäß eine Belastung des Abgabepflichtigen durch deren Erhebung verbunden. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist jedoch kein Anhaltspunkt für einen Dissens zu Sinn und Zweck der Satzungsregelung noch zur Wertung des Satzungsgebers zu erkennen. Von einer sachlichen Härte kann nicht ausgegangen werden. Ein (teilweiser) Billigkeitserlass scheidet daher aus. 2 S. Schreiben Rechtsamt vom 28.05.2009 3 Für Schmutzwasser, das nicht dem Klärwerk zugeleitet wird, sieht die Abwassergebührensatzung der Stadt Lahr vom 17.12.2012 i.d.F. vom 19.11.2013 eine verminderte Kanalbenutzungsgebühr von 0,40 EUR / m³ vor. Stellungnahme der Verwaltung: Die Empfehlungen werden künftig entsprechend beachtet. A 72 Kostenerstattung Gemeinde Kippenheim Prüfungsfeststellung: „Die Abwässer der Gemeinde Kippenheim werden über die Kanalisation der Stadt in die Verbandskläranlage eingeleitet (öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 22.04.1983). Für die Nutzung ihrer Hebewerke erhebt die Stadt ein seit Vertragsabschluss unverändertes Entgelt von 0,03 EUR/m³. Die begonnene Überprüfung sollte nunmehr abgeschlossen werden.“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Neuberechnung des Hebeentgelts auf Grundlage der Daten aus dem Jahr 2013 hat ein kostendeckendes Entgelt für das Heben des Abwassers der Gemeinde Kippenheim i.H.v. rd. 0,048 EUR/m³ ergeben. Um valide Ergebnisse zu erhalten wird aktuell noch eine Berechnung des Entgeltes auf Grundlage der Daten 2014 durchgeführt. Sofern sich das erhöhte Entgelt bestätigt wird die Stadt Lahr bzw. der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung wegen einer Anpassung der öffentlichrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Kippenheim in Kontakt treten. Zukünftig wird außerdem auf eine regelmäßige Überprüfung des Entgeltes hingewirkt. A 73 Durchleitungsentgelt der Gemeinden Seelbach und Schuttertal Prüfungsfeststellung: „Bereits in der überörtlichen Prüfung der Jahre 1982 bis 1985 wurde festgestellt, dass eine kostenlose Durchleitung der Abwässer der Gemeinden Seelbach und Schuttertal durch das städtische Kanalnetz zur Verbandskläranlage nicht gerechtfertigt sei. Der gutachterlich festgestellte Aufwand wurde jährlich auf 7 TEUR beziffert. Da bislang die Gemeinden immer noch von einer kostenlosen Nutzung des Kanals ausgehen wird der Aufwand seit dem WJ 2002 aus dem Kämmereihaushalt getragen. Mit Gutachten vom 26.10.2009 wird der jährliche Aufwand ab dem WJ 2010 mit ca. 22 TEUR beziffert. In den WJ 2010 bis 2013 sind jedoch lediglich die bisherigen Kosten verrechnet worden. Solange mit den Gemeinden keine abschließende, der Kostensituation entsprechende Regelung getroffen werden kann, sind die mit dem Gutachten 21 aus 2009 bezifferten Kosten durch die Stadt (Kämmereihaushalt) zu tragen bzw. bei der Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses zu berücksichtigen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Ein Ingenieurbüro hat mit Datum vom 07.08.2000 eine technische Untersuchung zur Kostenbelastung der Durchleitung von Abwässern der Gemeinden Seelbach und Schuttertal erstellt. Hieraus abgeleitet ergibt sich eine jährliche Kostenbelastung in Höhe von 13.000 DM. Den Gemeinden Seelbach und Schuttertal wurde in den Verhandlungen über die Kostenübernahme angeboten den Kostenübernahmebetrag auf dieser Basis anzusetzen. Die Entstehung von Kosten wurde von Seiten der durchleitenden Gemeinden jedoch grundsätzlich in Zweifel gezogen. Das Gutachten des Ingenieurbüros wurde von den Verhandlungspartnern abgelehnt. Es war im Zuge der Verhandlungen gefordert worden, gutachterlich festzustellen, ob überhaupt, und ggfs. falls dies zu bejahen ist, in welcher Höhe Kosten für durch Durchleitung entstehen. Die Verhandlungspartner haben sich dann einvernehmlich auf einen neuen Gutachter verständigt. Auf Basis des im Jahr 2009 erstellten Gutachtens waren die durchleitenden Kommunen letztlich bereit Kosten für die Inanspruchnahme der Kanäle zu tragen. Mit den Gemeinden Seelbach und Schuttertal wurden im Jahr 2015 rückwirkend zum 01.01.2014 jeweils die bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geändert. Seither tragen die Kommunen die Kosten der Durchleitung. Über den gleichen Sachverhalt liegen der Stadt Lahr zwei Gutachten vor. Eines hiervon diente lediglich als Basis für eine Kostenübernahme der durchleitenden Gemeinden. Für die Stadt Lahr hingegen besteht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit folgend keine Veranlassung bei gleichem Sachverhalt und unterschiedlichen Gutachtachterergebnissen, wobei das ursprüngliche Gutachten an keinen offensichtlichen Mangeln leidet, das für sie ungünstigere Ergebnis zu wählen. A 74 Kostenüber- und Kostenunterdeckungen Prüfungsfeststellung: „Zum Ausgleich der Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen ist Folgendes festzustellen: Der Eigenbetrieb hat gebührenrechtliche Kostenunterdeckungen bilanziell unzutreffend behandelt. Künftig ist darauf zu achten, dass bei Kostenunterdeckungen ein entsprechender Verlust auszuweisen ist, während in Höhe der Kostenüberdeckungen aufwandswirksame Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sind (GPA-Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2012, 58). Einer (sofortigen) Abdeckung der Kostenunterdeckung durch Verrechnung mit Kostenüberdeckungen, verbunden 22 mit einer (sofortigen) Auflösung der Gebührenausgleichsrückstellung steht entgegen, dass der Gemeinderat zunächst über den Ausgleich der Unterdeckung beschließen muss und die Rückstellungsauflösung dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen ist, in dem der gebührenrechtliche Verrechnungsbeschluss gefasst worden ist (GPA-Geschäfts- u. Kommunalfinanzbericht 2014, 47). Im Prüfungszeitraum blieb stets unberücksichtigt, dass unter dem Gebührenaufkommen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG Gebührenausfälle, die wegen Erlasses oder Niederschlagung von Gebühren entstehen, bei der Ermittlung der gebührenrechtlichen Ergebnisse nicht einbezogen werden dürfen und aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen sind (VGH BW, Urteil v. 31.08.1989 - 2 S 2805/87; VGH BW, Urteil v. 31.05.2010 - 2 S 2423/08) (s.a. Rdnrn. 66 und 70). Die von dem zuständigen Unternehmen erhobenen Abwassergebühren begegnen hinsichtlich der Vollständigkeit und periodengerechten Abgrenzung des Gebührenaufkommens rechtlichen Bedenken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in den einzelnen Jahren ermittelten gebührenrechtlichen Kostenüber- und –unterdeckungen fehlerbehaftet sind (s.a. Rdnr. 69). Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die gebührenrechtlich ausgleichspflichtigen Kostenüber- und ausgleichsfähigen Kostenunterdeckungen unter Beachtung der getroffenen Feststellungen (neu) zu ermitteln und gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG innerhalb von fünf Jahren durch Einstellung der Ausgleichsbeträge in eine Gebührenkalkulation oder ggf. durch eine gegenseitige Verrechnung der Kostenüber- und Kostenunterdeckungen auszugleichen (s.a. VGH BW, Urteil vom 11.03.2010, 2 S 2938/08). Auf die GPA. Mitt. 18/2001 Az. 969.40 wird ergänzend hingewiesen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Künftig wird bei der Ermittlung von Kostenüber- und -unterdeckungen die GPA. Mitt. 18/2001 Az. 969.40 berücksichtigt. Diese findet erstmals Anwendung im Rahmen der Betriebsabrechnung für das Jahr 2014. Seit Erhebung der Abwassergebühren durch die Stadt Lahr sind keine Niederschlagungen von Gebühren erfolgt. Sollten davor Niederschlagungen vorgenommen worden sein, so lagen diese zum einen zeitlich vor Rechtsprechung des VGH, zum anderen in einer Zeit zu der die Stadt Lahr, wie fast alle Kommunen in Baden-Württemberg auch eine nichtige Abwassergebührensatzung hatte und des Weiteren, falls eine rechtmäßige Gebührensatzung vorgelegen hätte, außerhalb des berücksichtigungsfähigen Ausgleichszeitraumes. Die Rechtsprechung zur Ermittlung der Kostenüber- und -unterdeckungen wird künftig beachtet. Selbst wenn ggü. der Gebührenerhebung des Unternehmens Bedenken bestehen sollten, könnte der Zeitraum, in dem diese für die Gebührenerhebung zuständig war, zwischenzeitlich nicht mehr bei der Ermittlung der Gebührenüber- und unterdeckungen Berücksichtigung finden. Darüber hinaus verfügte die Stadt Lahr zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung nicht über eine gültige Abwassergebührensatzung. 23 A 84 Besonderer Sicherheitsbereich Rechnerraum Prüfungsfeststellung: „Der Rechnerraum weist erhebliche bauliche bzw. sicherheitstechnische Schwachstellen auf. Sofern der Serverraum weiterhin in den bisherigen Räumlichkeiten verbleiben soll, sind die nachfolgenden, zusätzlichen Maßnahmen durchzuführen: Austausch der bisherigen Zimmertür durch eine Sicherheitstür, Einbau von stabilen Schließzylindern oder Sicherheitsschlössern, Austausch der bisherigen Fenster durch Fenster aus Spezialglas bzw. Anbringen von sonstigen Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Gitter) Entfernen des brennbaren Materials im Rechnerraum Installation einer Klimaanlage Installation von Überwachungssensoren für Temperatur und Luftfeuchtigkeit Entfernen des Kopierers aus dem Serverraum Der Serverraum sollte nur für Befugte zugänglich und die Tür zum Serverraum ständig verschlossen sein. Es wird gebeten, über das Veranlasste zu berichten.“ Stellungnahme der Verwaltung: Die entsprechenden Maßnahmen sind eingeleitet worden und werden in Kürze ausgeführt. Im bestehenden Kopierraum wird eine Wand F90 eingezogen. Der Zugang zu diesem neuen Raum wird mit einer feuerfesten Tür verschlossen. Der neu entstandene Serverraum hat kein Fenster. Dieser Raum wird belüftet und bei Bedarf klimatisiert. Im neuen Serverraum wird ein spezieller Serverschrank aufgestellt. Darin wird der Server mit den erforderlichen Einrichtungen untergebracht. Die Datensicherung wird im Keller in einem geeigneten Schrank untergebracht. Über das Treppenhaus des Gebäudes gibt es keinen Zugang zu den Räumen des BGL. Die Decke über dem Untergeschoß besteht aus Stahlbeton und es gibt keine Öffnung in das Erdgeschoß. Die Räume des BGL im Kellergeschoß haben nur einen Zugang über eine Stahltür von außen. A 88 Dienstanweisung Prüfungsfeststellung: „Schriftliche Regelungen zur Vergabe, Pflege und Änderung der Zugriffsberechtigungen auf die in der Haupt- und Vorbuchhaltung (DATEV und BISOffice) eingesetzten ADV-Verfahren sind bisher noch nicht erstellt worden. Dies ist nachzuholen (s.a. Sonderheft 1/2004 der GPA-Mitteilungen und GPA-Mitt. 8/2006 Az. 049.05).“ 24 Stellungnahme der Verwaltung: Die entsprechenden Regelungen werden erstellt. A 89 Zugriffsrechte DATEV und BIS-Office Prüfungsfeststellung: „Nach der stichprobenweisen Prüfung der Zugriffsrechte im ADV-Verfahren DATEV ergaben sich keine wesentlichen Feststellungen. Im ADV-Verfahren BIS-Office besteht noch keine umfangreiche Berechtigungsverwaltung. Diese ist noch einzurichten (§ 6 Abs. 3 GemKVO).“ Stellungnahme der Verwaltung: Mit dem Hersteller von BIS-Office wurden bezüglich der Berechtigungsverwaltung Gespräche geführt. Im Rahmen der Programmerweiterung wird die "Rechtevergabe" neu geregelt. A 90 Aufgaben des Eigenbetriebs, Vermögenszuordnung Prüfungsfeststellung: „Die Betriebssatzung (§ 1 Abs. 1 BS) sieht vor, dass die Friedhöfe und der Stadtwald zusammen mit dem Bauhof und der Stadtgärtnerei als Eigenbetrieb geführt werden. Das betriebsnotwendige Friedhofs- und Forstvermögen ist bisher allerdings noch nicht auf den Eigenbetrieb übertragen worden (§ 7 EigBVO i.V.m. § 246 Abs. 1 HGB). Hierauf kann nicht verzichtet werden. Die Vermögensgegenstände könnten nur bei Änderung der Betriebssatzung (entsprechende Anpassung des Betriebsgegenstands) im Kämmereihaushalt verbleiben. Die Rechnungslegung ist mit den Bestimmungen der Betriebssatzung in Einklang zu bringen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EigBG). Auf die mit der Verwaltung geführte Erörterung wird verwiesen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Nach § 246 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände in der Bilanz zu erfassen, sofern es sich um Eigentum des Betriebes handelt. Andernfalls sind die Vermögensgegenstände im Vermögen des Eigentümers darzustellen. Diesem Grundsatz ist durch Ausweis des Friedhofs- und Waldvermögens in der Vermögensrechnung der Stadt Lahr Rechnung getragen. Der BGL hat u.a. zum Gegenstand durch Durchführung des Bestattungswesens und die Bewirtschaftung des Stadtwaldes. Mit Beschlussvorlage Nr. 5/2004 wurde auf den Eigenbetrieb das Anlage- und Umlaufvermögen des Stadtwaldes im Wert von 17.995 € übertragen. Eine Übertragung der Waldgrundstücke war seinerzeit nicht vorgesehen. Gleicher Sachverhalt trifft für die im Rahmen der Gründung des Eigenbetriebs übertragene Aufgabe der Durchführung des Bestattungswesens zu. 25 In beiden Fällen ist der Eigenbetrieb Dienstleister für die Stadt Lahr. Dies trifft auch auf alle weiteren Aufgabenstellungen des Eigenbetriebs zu. Dabei ist gleichfalls auf eine Vermögensübertragung verzichtet worden. Weshalb der Eigenbetrieb bei der Durchführung des Bestattungswesens und der Bewirtschaftung des Stadtwaldes mit Vermögen ausgestattet werden soll und im Falle der Stadtgärtnerei, welche ebenfalls durch die teilweise Nutzung des Stadtparks im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung Vermögen der Stadt in Anspruch nimmt, nicht der Fall sein soll erschließt sich nicht. Zur Klarstellung wird dem Gemeinderat vorgeschlagen, die Betriebssatzung des Eigenbetriebs zu ändern. A 93 Verwaltungskostenersatz Prüfungsfeststellung: „Hinsichtlich der Berechnung des Verwaltungskostenersatzes wird auf die Ausführungen unter Rdnr. 31 hingewiesen. Im Übrigen sollte der „separate“ Verrechnungssatz für die Personalabrechnung/-betreuung ggf. anhand von Arbeitszeitaufschrieben überprüft werden (§ 13 EigBVO).“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Kalkulation der Mitarbeiterstundensätze, die den Verwaltungskosten zugrunde liegen, erfolgt nach dem Schema der VwV-Kostenfestlegung auf der Basis der örtlichen Verhältnisse der Stadt Lahr. Die tatsächlichen Personalkosten der Stadt Lahr (Dienstbezüge pro Laufbahngruppe, Beihilfe- und Versorgungsumlage, Zuschläge für Personalnebenkosten) werden um Gemeinkostenzuschläge (Leitung und Aufsicht, Raumkosten, Ausstattung, sächlicher Verwaltungsaufwand) ergänzt, die mittels der Kostenleistungsrechnung berechnet werden. Im Ergebnis wird ein pauschaler Mitarbeiterstundensatz pro Laufbahngruppe berechnet, welcher auch für die Beschäftigten der Stadt Lahr Anwendung findet. Eine umfassende Überarbeitung der Berechnungsmethode, ggf. unter Anwendung geeigneter EDV-Unterstützung, ist im Rahmen der Umstellung auf das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen vorgesehen. Bis dahin soll das bisherige Verfahren zur Berechnung der Mitarbeiterstundensätze beibehalten werden. Die Zuschlagssätze für die Querschnittsaufgaben werden für die Neuberechnung im Jahr 2015 entsprechend der Feststellung der Gemeindeprüfungsanstalt angepasst. A 94 Trägerdarlehen – Darlehensvertrag Prüfungsfeststellung: „Hinsichtlich der Verzinsung des Trägerdarlehens wird auf die Ausführungen unter Rdnr. 62 verwiesen.“ 26 Stellungnahme der Verwaltung: Siehe Stellungnahme zu A 62. A 95 Kostenerstattungen bei Feuerwehreinsätzen Prüfungsfeststellung: „Sofern Bedienstete des BGL, die gleichzeitig Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sind, zu Feuerwehreinsätzen ausrücken, wird nicht der jeweilige Stundenverrechnungssatz, sondern ein deutlich geringerer und damit unangemessener Stundenverrechnungssatz in Rechnung gestellt (§ 13 Satz 1 EigBVO).“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Prüfung der Angelegenheit und damit die Festlegung der künftigen Verfahrensweise ist noch anhängig. A 96 Kostenerstattung für den Fahrer des Oberbürgermeisters Prüfungsfeststellung: „Ein Bediensteter ist im Vertretungsfall als Fahrer für den Oberbürgermeister tätig. Hierfür wurde nicht der Stundenverrechnungssatz des Mitarbeiters, sondern ein geringerer und damit unangemessener Stundensatz verrechnet (§ 13 Satz 1 EigBVO).“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Prüfung der Angelegenheit und damit die Festlegung der künftigen Verfahrensweise ist noch anhängig. A 97 Kalkulation der Verrechnungspreise Prüfungsfeststellung: „Die Verrechnungspreise für Leistungen des BGL sind bislang nahezu flächendeckend kalkuliert worden. Zu den Kalkulationen bzw. den festgelegten Verrechnungssätzen war Folgendes festzustellen: Die Kosten für die Inanspruchnahme von „Transportern“ wurden bislang nicht separat verrechnet, sondern in den Stundenverrechnungssatz integriert. Dies führt allerdings dazu, dass Aufträge, bei denen ein Spezialfahrzeug (z.B. LKW, Schlepper) benötigt wird, überproportional mit Fahrzeugkosten belastet werden. Künftig sollten die „Transporterkosten“ separat verrechnet werden. Für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (z.B. Nacht, Sonntag, Feiertag) wurde ein Zuschlagssatz in Höhe von 6 EUR bzw. 7,60 EUR festgelegt. Künftig sind auch hierfür entsprechende Kalkulationen vorzunehmen und zu dokumentieren.“ 27 Stellungnahme der Verwaltung: Die Feststellung betrifft die als Mannschaftskombis eingesetzten Transporter. Die Betriebsleitung sieht die Ausweisung eines separaten Verrechnungssatzes für diese Mannschaftskombis als nicht sinnvoll an. Die Mannschaftskombis sind notwendig, damit die Mitarbeiter zu ihren Arbeitsstellen gelangen können. Auf diesen Kombis haben die Arbeitsgruppen ihr Werkzeug und Kleingeräte um ihre Arbeiten erledigen zu können. Dies bedeutet, dass diese Kombis zu jeder Einsatzstelle mitgeführt werden und keiner anderen Aufgabe zur Verfügung stehen. Da die Kosten hierfür nur schwer den einzelnen Aufträgen zugeordnet werden können, wurde eine Umlage auf jede Lohnstunde festgelegt. Das gleiche gilt für die Fahrzeuge der Bereichsleiter. Die Kosten für andere Fahrzeuge werden nach der tatsächlichen Arbeitszeit den einzelnen Aufträgen zugeordnet. Die Zuschlagskalkulation für Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit wird überprüft und deren Ergebnis dokumentiert. A 99 Betriebswirtschaftliche Grundlagen und Auftragsabrechnung Prüfungsfeststellung: „Zur Abrechnung der Einzel- und Daueraufträge werden folgende Feststellungen und Hinweise gegeben: Mit Blick auf eine effektive Erbringung der Leistungen sollten künftig verstärkt Kostenvergleichsberechnungen (Eigenerbringung / Fremdvergabe) durchgeführt werden. Dazu ist es erforderlich, dass die restlichen Grundlagendaten (s. Rdnr. 98) noch ermittelt und entsprechend gepflegt werden. Die im ADV-Verfahren „BIS-Office“ ausgewiesenen Fahrzeug- und Gerätestunden werden derzeit analog zu den Personalstunden (unabhängig von der Nutzung der Geräte) erfasst. Dadurch können keine belastbaren Auswertungen für Kostenermittlungen und Kalkulationen erstellt werden. Für Fremdrechnungen, die durch den BGL bearbeitet werden, wird keine „Bearbeitungsgebühr“ bzw. kein Gemeinkostenzuschlagssatz berechnet (s.a. Randnr. 72 des Prüfungsberichts der GPA vom 06.03.2009).“ Stellungnahme der Verwaltung: Kostenvergleichsrechnungen werden regelmäßig angestellt. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung wird über Fremdvergaben entschieden. Die Einpflege von Grundlagendaten in das BIS-Programm setzt voraus, dass die Dienststellen diese Daten vollständig erhoben haben und dem Eigenbetrieb zur Verfügung stellen. Die Fahrzeug- und Gerätestunden wurden bisher schon und werden auch künftig unabhängig von den Personalstunden erfasst. Separate Auswertungen sind dadurch möglich. 28 Beim BGL werden die Kosten für Leistungen welche der BGL erbringt mit denen anderer Anbietern verglichen. Dies kann jedoch nicht über eine öffentliche Ausschreibung erfolgen. Eine Möglichkeit die Kosten für Leistungen zu beurteilen ist auch bei der KGSt in Vergleichsringen möglich, an denen sich auch der BGL bereits beteiligt hat. Aufgrund der BGL-eigenen Kostenrechnung wurde zum Beispiel das Mulchen der Feldwege und Böschungen zwischenzeitlich fremdvergeben. Auch im Bereich Heckenschnittarbeiten wurde auf Fremdvergabe zurückgegriffen. Sichergestellt muss sein, dass der BGL alle stadtspezifischen Aufgaben erledigen kann. Die Mitarbeiter welche hierfür erforderlich sind, müssen ganzjährig beschäftigt werden. Leistungen darüber hinaus muss der BGL zukaufen oder das Amt muss die Arbeiten selbst vergeben. Die Nutzung von Fahrzeugen und Geräte werden (außer Mannschaftskombi) von den Mitarbeitern in ihren Rapporten gemäß ihrer tatsächlichen Einsatzzeiten erfasst. Somit wird nur die tatsächliche Einsatzzeit in Rechnung gestellt. Die Verrechnungssätze für Fahrzeuge und Geräte sind auf dieser Basis berechnet. Zukünftig wird eine Bearbeitungsgebühr für die Beschaffung von Material und Fremdleistungen als eigene Pos den Auftraggebern (Ämter) in Rechnung gestellt. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird noch ermittelt. A 101 Lagerwirtschaft Prüfungsfeststellung: „Der Eigenbetrieb führt bislang keine Lagerbuchhaltung. Vielmehr erfolgen Bestellungen möglichst für „konkrete Aufträge“ der Stadt, die dann über den Auftrag (Fremdrechnungen) abgerechnet werden. Sofern Materialien „auf Lager“ beschafft wurden bzw. übrig blieben (z.B. Kaltteer, Streusalz, Pflastersteine) erfolgte keine gesonderte Erfassung des Bestands. Auch sind zum Bilanzstichtag keine Bestandsaufnahmen nachgewiesen (§ 6 Abs. 2 EigBVO i.V.m. § 240 HGB). Die Bestände sind zudem nicht ordnungsgemäß bilanziert (§ 7 EigBVO i.V.m. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB).“ Stellungnahme der Verwaltung: Die gängige Praxis Material auftragsbezogen zu bestellen und direkt an die Einsatzstelle liefern zulassen, bzw. bei dem Händler in der Region zu besorgen, hat sich in der Vergangenheit bewährt. Die zur Auftragsabwicklung bestellten Materialien werden i.d.R. auftragsbezogen vollständig mit den Dienststellen der Stadt Lahr abgerechnet und gehen in das Eigentum der Stadt über. Eventuell vorhandene Restbestände, welche nur in geringen Mengen anfallen, werden bei künftigen Aufträgen bzw. im Rahmen von Daueraufträgen mitverwendet und künftig, soweit diese am Jahresende noch vorhanden sind, im Rahmen der Inventur des BGL erfasst. 29 A 102 Lagerwirtschaft Prüfungsfeststellung: „Bei den Werkstätten des BGL sind mehrere Fässer mit verschiedenen Ölsorten vorrätig. Bislang wurde hierfür kein Bestandsnachweis geführt bzw. war die Abgabe der Öle zu ausschließlich dienstlichen Zwecken nicht gewährleistet (offene Tür zum Lager). Künftig sind die verbrauchten Mengen ordnungsgemäß zu dokumentieren und die Bestände bilanziell zu erfassen (§ 6 Abs. 2 EigBVO i.V.m. § 240 HGB; § 7 EigBVO i.V.m. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB). Gleiches gilt für die Abgabe von Leichtbenzin (Aspen).“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Anfangs- und Endbestände werden unter Berücksichtigung der unterjährigen Zugänge künftig jährlich ermittelt und dokumentiert. A 103 Vergabe- und Beschaffungswesen Prüfungsfeststellung: „Hinsichtlich des Beschaffungs- und Vergabewesens wird auf Folgendes hingewiesen: Der Jahresabschluss sowie weitere Beratungen werden durch eine Steuerberatungsgesellschaft erledigt. Daneben wird auch die Anlagenbuchführung nach den vom BGL kontierten Belegen vorgenommen. Für die erbrachten Leistungen sind im WJ 2013 rd. 10 TEUR1 ausgegeben worden. Ausschreibungen bzw. Verträge/Beauftragungen konnten hierfür nicht vorgelegt werden. Eine Firma hat im Prüfungszeitraum die Abfälle des BGL (Straßenkehricht) angenommen und entsorgt. In den WJ 2012 und 2013 sind hierfür rd. 182 TEUR aufgewendet worden. Öffentliche Ausschreibungen sind bislang nicht durchgeführt worden, da nach Angaben der Verwaltung die Abfuhr von anderen Unternehmen aufgrund der geringen Lagerkapazitäten nicht wirtschaftlich erbracht werden könne. Mit verschiedenen Lohnunternehmen hat der BGL Werkverträge für die Waldpflege abgeschlossen. Vergleichsangebote wurde nicht eingeholt bzw. öffentliche Vergabeverfahren nicht durchgeführt. Über ein EDV-Unternehmen erfolgt die allgemeine EDV-technische Betreuung des BGL (z.B. Installation von Updates für DATEV, Windows, BIS Office etc.). Vergleichsangebote bzw. abgeschlossene Dienstleistungsverträge konnten während der überörtlichen Prüfung nicht vorgelegt werden. Die Stadt hat durch den Erlass der Dienstanweisung für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (DA-VOL) Regelungen hinsichtlich des Verfahrens und der Schwellenwerte erlassen. Danach ist bis zu einem Auftragswert von 1 TEUR (netto) die Einholung eines Angebotes, bei der Freihändigen Vergabe (bis 10.000 EUR) die Einholung von drei Angeboten und darüber hinaus ein öffentliches Vergabeverfahren anzuwenden. Von Öffentlichen Ausschreibungen kann nur abgesehen werden, wenn die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändi- 30 ge Vergabe rechtfertigen (§ 31 Abs. 1 GemHVO, § 77 Abs. 2 GemO). Dies war in den aufgeführten Fällen nicht der Fall. Bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen ist deshalb künftig die DA-VOL zu beachten. Ergänzend wird auf GPAMitt. 2/2008 Az. 045.010 hingewiesen.“ 1 Einschließlich der DATEV Sicherungskosten Stellungnahme der Verwaltung: Die DA-VOL wird künftig beachtet. A 110 Feststellung der Jahresabschlüsse Prüfungsfeststellung: „Die Jahresabschlüsse der WJ 2007 bis 2010 wurden vom Gemeinderat verspätet festgestellt. Die Beschlüsse über die Feststellung der Jahresabschlüsse der Jahre 2011 und 2012 standen zum Zeitpunkt der Prüfung noch aus. Die Beschlüsse sind noch mitzuteilen. Auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist ist zu achten (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EigBG).“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Feststellung der Jahresabschlüsse ist abhängig von den Gewinnausschüttungen der Beteiligungen an den Personengesellschaften Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG und der badenova AG & Co.KG. Die Erstellung der Jahresabschlüsse kann erst nach deren Mitteilung der Gewinnausschüttungshöhe erfolgen. Diese erfolgen i.d.R. erst so spät, dass die rechtzeitige Erstellung der Jahresabschlüsse in der Vergangenheit nicht möglich war und künftig auch nicht möglich sein wird. A 111 Finanzplanung Prüfungsfeststellung: „Zur Finanzplanung ist Folgendes festzustellen: Finanzierungsfehlbeträge bzw. erübrigte Mittel aus Vorjahren sind für den Gesamtbetrieb einheitlich statt für den Bereich der Bäder und für den Bereich Versorgung und Verkehr getrennt zu ermitteln. Die gleichzeitige Einplanung von Finanzierungsfehlbeträgen bzw. erübrigten Mitteln aus Vorjahren in einem WJ ist methodisch unzulässig und widerspricht den eigenbetriebsrechtlichen Vorgaben (vgl. bereits Randnr. 86 des vorangegangenen Prüfungsberichts der GPA). Die im WJ 2014 eingestellten Finanzierungsfehlbeträge bzw. erübrigten Mittel aus Vorjahren (per Saldo - 0,5 Mio. EUR) überstiegen die nach der Vermögensplanabrechnung ermittelten Beträge. Die Erforderlichkeit der eingeplanten Kreditaufnahme ist vor dem Hintergrund der zu aktualisierenden Finanzierungsfehlbeträge aus Vorjahren zu überprüfen. 31 Die genannten Punkte sind bei der nächsten Überarbeitung der Finanzplanung zu berücksichtigen; auf Anlage 6 zu § 2 EigBVO wird verwiesen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Wird künftig beachtet. A 112 Betriebsleitung Prüfungsfeststellung: „Nach den Bestimmungen der Betriebssatzung ist eine Betriebsleitung als Organ vorgesehen und vom Gemeinderat zu bestellen (§§ 4 und 8 Abs. 1 und 2 BS). Entgegen der Regelungen ist bislang von der Bestellung einer Betriebsleitung abgesehen worden. Satzungsrecht und Praxis sind in Einklang zu bringen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Es ist vorgesehen, Satzungsrecht und Praxis in Einklang zu bringen. A 114 Wirtschaftsplan und Kreditgenehmigung Prüfungsfeststellung: „Aufgrund des GR-Beschlusses vom 02.12.2008 wurde ein Trägerdarlehen in Höhe von 3,0 Mio. EUR zur Finanzierung der Rückführung von Eigenkapital in gleicher Höhe an den Kämmereihaushalt gewährt. Die Kreditaufnahme im WJ 2008 war im Wirtschaftsplan allerdings nicht veranschlagt. Unbeschadet davon wurde eine erforderliche Kreditgenehmigung weder beantragt noch erteilt. Eine zur Rückführung von Eigenkapital erforderliche Kreditaufnahme ist durch eine Änderung des § 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG im GWR-ÄndG 1999 ausdrücklich über den Rahmen des § 87 Abs. 1 GemO hinaus zwar zugelassen worden, dennoch hätte der Betrieb im Rahmen einer Wirtschaftsplanänderung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EigBG das Trägerdarlehen veranschlagen müssen. Künftig ist auf eine sachgerechte Vermögensplanung zu achten. Dies umfasst eine Veranschlagung im Wirtschaftsplan und die Einholung erforderlicher haushaltsrechtlicher Genehmigungen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i. V. m. § 87 GemO). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die anstelle von Eigenkapital ausgewiesenen Trägerdarlehen nicht ohne Kreditermächtigung der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i.V.m. § 87 Abs. 2 GemO) durch äußere Bankdarlehen ersetzt werden dürfen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Wird künftig beachtet. 32 A 115 Zinskonditionen Prüfungsfeststellung: „Bei den Zinskonditionen für Trägerdarlehen darf ein Eigenbetrieb nicht schlechter gestellt werden, wie wenn er auf dem Kapitalmarkt selbst ein Fremddarlehen aufnähme. Gegenseitige Leistungen zwischen Trägerkommune (Kämmereihaushalt) und Eigenbetrieb sind angemessen zu vergüten (§ 13 Satz 1 EigBVO). Dies gilt auch hin sichtlich der Festlegung der Zinssätze für Kredite aus dem Gemeindehaushalt an einen Eigenbetrieb (sog. Trägerdarlehen). Die im Prüfungszeitraum zur Anwendung gekommenen Zinssätze sind im Blick auf eine einjährige Zinsbindungsfrist (vgl. z.B. die von der Stadt in der Vorlage zum GR-Beschluss vom 19.08.2004 getroffene Festlegung, dass der Zinssatz jährlich neu festgelegt wird) ebenso wenig marktgerecht, wie das ab 2014 reduzierte Zinsniveau. Auf eine marktgerechte Verzinsung der Trägerkredite mit entsprechender Dokumentation der maßgeblichen Berechnungsmethodik (vgl. bereits Randnr. 87 des vorangegangenen Prüfungsberichts der GPA) ist künftig zu achten. (s. a. Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2010, 54).“ Stellungnahme der Verwaltung: Siehe Stellungnahme zu A 62. A 120 Gesellschaftsverträge Prüfungsfeststellung: „Der Gesellschaftsvertrag mit einem Unternehmen entspricht immer noch nicht den kommunalrechtlichen Erfordernissen. So ist beispielsweise der Gesellschaftszweck nach wie vor nicht (vgl. auch Schreiben der RAB vom 17.10.2007, Az. 14/2260.1) auf öffentliche Zwecke beschränkt. Ferner sind im Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a, c und d GemO noch nicht bzw. noch nicht in ausreichender Präzision im Gesellschaftsvertrag verankert (vgl. bereits Randnr. 94 des Prüfungsberichts der GPA vom 06.03.2009). Auf die Hinwirkungsverpflichtung der Stadt zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags wird erneut hingewiesen (Art. 8 § 1 des Gesetzes zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 19.07.1999, GBl. 292).“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Anpassung des Gesellschaftsvertrags soll im Benehmen mit der neuen Geschäftsführung an die Vorgaben aus der Gemeindeordnung angepasst werden. 33 A 121 Gesellschaftsverträge Prüfungsfeststellung: „Der im Gesellschaftsvertrag mit einer anderen Firma aufgeführte Gesellschaftszweck geht über die kommunale Aufgabenstellung hinaus. Von der Rechtsaufsichtsbehörde wurde zuletzt mit Schreiben vom 05.11.2009 an die Vorlage eines Gemeinderatsbeschlusses über eine entsprechende Änderung des Gesellschaftszwecks erinnert. Bis zum Zeitpunkt der überörtlichen Prüfung war noch kein entsprechender Organbeschluss gefasst.“ Stellungnahme der Verwaltung: Den weiteren Gesellschaftern wurde die Änderungsnotwendigkeit schriftlich aufgezeigt und um deren Unterstützung im Rahmen einer anzuberaumenden Gesellschafterversammlung gebeten. Für den Fall, dass keine erforderliche Unterstützung der weiteren Gesellschafter erfolgt wurde diesen angeboten, den Anteil der Stadt Lahr zu übernehmen. Mit möglichen Erwerbsinteressenten wird in Verhandlungen eingetreten. A 122 Wirtschaftsplan Prüfungsfeststellung: „Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags hat das Unternehmen für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zulegen (§ 7 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag). Der Gesellschaftsvertrag verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung der Planungen in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a GemO). Die Wirtschafts- und Finanzplanung der Gesellschaft entspricht auch nicht den eigenbetriebsrechtlichen Vorgaben. Bis zur erfolgten Anpassung des Gesellschaftsvertrags hat die Stadt anderweitig sicherzustellen (z.B. über die Herbeiführung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses als Weisungsbeschluss an die Geschäftsführung), dass Wirtschaftsplanungen einschließlich einer Veranschlagung erübrigter Mittel aus Vorjahren bzw. fehlender Finanzierungsmittel aus Vorjahren, entsprechend Formblatt 6 zur Eigenbetriebsverordnung über den Vermögensplan (Anlage 6 zu § 2 Abs. 2 EigBVO) vorgabegemäß erstellt werden.“ Stellungnahme der Verwaltung: Die Vorgaben der Gemeindeordnung zur Wirtschaftsplanung werden im Rahmen der Änderung des Gesellschaftsvertrages berücksichtigt. Bis zur Umsetzung der Vorgaben aus der Gemeindeordnung im Gesellschaftsvertrag wurde die Geschäftsführung auf die Beachtung des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a GemO schriftlich hingewiesen.