Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
2. Mai 2016
Beschlussvorlage (Bebauungsplan KANADARING
- Beschluss zur 2. Offenlage
- Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange)
Beschlussvorlage (- Abwägung)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Freiflächenstrukturplan vom 8.10.2015)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
2. Mai 2016
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan KANADARING
- Beschluss zur 2. Offenlage
- Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)Beschlussvorlage (- Freiflächenstrukturplan vom 8.10.2015)Beschlussvorlage (- Abwägung)Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)Beschlussvorlage (- Begründung)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Stadt Lahr 31. März 2016 AZ: Et/Ha Stadtplanungsamt Bebauungsplan Kanadaring in Lahr Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. m. § 9 Abs. 4 BauGB Rechtsgrundlagen: - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015 1 Gestaltung von Freiflächen 1.1 Einfriedungen Als Einfriedungen von privaten Grundstücken zum öffentlichen Straßenraum hin sind Hecken und mit Hecken hinterpflanzte Zäune mit einer maximalen Höhe von 0,8 m zulässig, Mauern und alleinstehende Zäune sind unzulässig. Für Einfriedungen von privaten Grundstücken zur Schutter bzw. zum Gewässerrandstreifen hin sind nur Hecken mit einer maximalen Höhe von 1,50 m zulässig, Mauern und Zäune sind unzulässig. Entlang der Grünverbindung zwischen Schutter und Quartiersplatz, sowie an den Verbindungswegen zwischen Schwarzwaldstraße und Mauerweg (LGS) und zwischen Kanadaring und Quartiersplatz sind an den Grenzen von öffentlichen zu privaten Grünflächen keine Einfriedungen zulässig. 1.2 Müllstandorte Vom öffentlichen Straßenraum direkt einsehbare Müllstandorte sind zu begrünen, in die Einfriedungen zu integrieren oder mit einem baulichen Sichtschutz zu versehen. Sie sind mit Kletterpflanzen zu beranken. 1.3 Freiflächengestaltungsplan Mit dem Baugesuch ist gem. § 1 Abs. 5 Bauvorlagenverordnung ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung sowie Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung zu ersehen sind. Er wird Bestandteil der Baugenehmigung. 2. Stellplätze und Zufahrten Für Wohnungen in Bestandsgebäuden (WA 2 & 3) ist gemäß Landesbauordnung mindestens 1 Stellplatz pro Wohnung vorzusehen. Für die Neubau- Bebauungsplan KANADARING Örtliche Bauvorschriften wohnungen (WA 1, 4 &5) wird ein auf die Wohnungsgrößen bezogener Stellplatzschlüssel festgesetzt. So werden für Wohneinheiten bis 50 m² (ohne Terrassen) 1 Pkw Stellplatz und 1 überdachter Fahrradstellplatz gefordert. Für Wohneinheiten ab 51 m² sind 1,5 Stellplätze und 2 überdachte Fahrradstellplätze bereit zu stellen. Das errechnete Ergebnis ist ggf. aufzurunden. 3. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung gem. § 11 Abs. 4 LBO zulässig. Selbstleuchtende und fluoreszierende Werbeanlagen bzw. Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sowie freistehende Werbeanlagen und Fahnen sind nicht zulässig. Sie dürfen in den Allgemeinen Wohngebieten eine Größe von 0,3 m² nicht überschreiten und nur im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden. Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck dürfen sie eine Größe von insgesamt 2 m² nicht überschreiten. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 2