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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

17. Juli 2015
AZ: Et

Bebauungsplan Kanadar ing in Lahr
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. m. § 9 Abs. 4 BauGB
Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. November 2014
Landesbauordnung (LBO) in der Fassung. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 295 Juli 2009, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 7. August 2013
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Gestaltung von Freiflächen

1.1 Einfriedungen
Als Einfriedungen von privaten Grundstücken zum öffentlichen Straßenraum
hin sind Hecken und mit Hecken hinterpflanzte Zäune mit einer maximalen
Höhe von 0,8 m zulässig, Mauern und alleinstehende Zäune sind unzulässig.
Für Einfriedungen von privaten Grundstücken zur Schutter bzw. zum
Gewässerrandstreifen hin sind nur Hecken mit einer maximalen Höhe von
1,50 m zulässig, Mauern und Zäune sind unzulässig.
1.2 Müllstandorte
Vom öffentlichen Straßenraum direkt einsehbare Müllstandorte sind zu
begrünen, in die Einfriedungen zu integrieren oder mit einem baulichen
Sichtschutz zu versehen. Sie sind mit Kletterpflanzen zu beranken.
1.3 Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist gem. § 1 Abs. 5 Bauvorlagenverordnung ein
Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem Lage, Umfang, Größe der
Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung sowie Materialangaben zur
Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung zu ersehen sind. Er wird Bestandteil der
Baugenehmigung.
2.

Stellplätze und Zufahrten
Für Wohnungen in Bestandsgebäuden ist gemäß Landesbauordnung
mindestens 1 Stellplatz pro Wohnung vorzusehen.
Bei Neubauten sind pro Wohnung mindestens 1,5 Stellplätze vorzusehen. Das
errechnete Ergebnis ist ggf. aufzurunden.

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3.

Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung gem. § 11 Abs. 4
LBO zulässig. Selbstleuchtende und fluoreszierende Werbeanlagen bzw.
Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sowie freistehende
Werbeanlagen und Fahnen sind nicht zulässig.
Sie dürfen in den Allgemeinen Wohngebieten eine Größe von 0,3 m² nicht
überschreiten und nur im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden.
Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck dürfen sie eine Größe von
insgesamt 1 m² nicht überschreiten.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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