Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        Bebauungsplan KLEINFELD-SÜD, 6. Änderung – Örtliche Bauvorschriften

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

10. Dezember 2015
Az.: Et

Bebauungsplan KLEINFELD-SÜD, 6. ÄNDERUNG in Lahr
Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO i.V. m. § 9 (4) BauGB

Rechtsgrundlagen:
-

Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Oktober 2015
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 31. August 2015
1.

Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

1.1

Dachflächen

FD
0°-10°

Es sind nur Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer bis 10° Dachneigung
zulässig. Sie sind entsprechend den planungsrechtlichen Festsetzungen
(Ziffer 6.2.4) zu mindestens 70% zu begrünen. Die nicht begrünten
Dachflächen sowie Solar-/Photovoltaikanlagen sind mit blendfreien
Materialien auszuführen.
1.2

Fensterlose Mauern, Fassadenbegrünung
Fensterlose Mauern an Garagen sowie Außenwände mit einem
Wandöffnungsanteil von weniger als 20% sind durch Kletterpflanzen bzw.
Spaliere flächig zu begrünen oder mit Hecken abzupflanzen. Die Pflanzung
ist dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten.

2.

Stellplätze
Flächen für Stellplätze sind, ebenso wie ihre Tragschichten,
versickerungsfähig auszubilden, beispielsweise mit Rasengitter- oder Rasenfugenpflaster. Sie sind intensiv einzugrünen.

3.

Gestaltung von Freiflächen

3.1

Einfriedungen
Der Parkplatz ist mit einer Einfriedung – dichte Hecke oder Zaun mit Hecke –
zu versehen. Ihre Höhe darf max. 2 m über dem anstehenden Gelände
betragen. Die Hecken sind dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Mauern
sind nicht zulässig.

Seite 1 von 2

3.2

Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist gem. § 1 (5) Bauvorlagenverordnung ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem Lage, Umfang, Größe der
Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung sowie Materialangaben zur
Stellplatzbefestigung zu ersehen sind. Er wird Bestandteil der
Baugenehmigung.

4.

Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig. Sie
dürfen insgesamt eine Größe von 15 m² nicht überschreiten.
Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht, freistehende
Werbeanlagen sowie Fahnen sind unzulässig.

5.

Antennen
Pro Gebäude ist jeweils nur eine sichtbare Antenne oder
Gemeinschaftsantenne zulässig. Parabolantennen sind an der dem
öffentlichen Straßenraum abgewandten Gebäudeseite anzubringen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

Seite 2 von 2