Beschlussvorlage (Entwurf Kostenersatzordnung)
Sitzung: Gemeinderat (11. Sitzung)
21. November 2016
Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Gebühren und Entgelte für Leistungen der Feuerwehr Stadt Lahr/Schwarzwald mit dazugehörigem Kostenverzeichnis
- Kostenersatzordnung -)
Beschlussvorlage (Entwurf des Feuerwehrkostenverzeichnisses)
Beschlussvorlage (Entwurf Kostenersatzordnung)
Beschlussvorlage (Gebührenkalkulationen)
21. November 2016
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Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Gebühren und Entgelte für Leistungen der Feuerwehr Stadt Lahr/Schwarzwald mit dazugehörigem Kostenverzeichnis
- Kostenersatzordnung -)
Beschlussvorlage (Entwurf des Feuerwehrkostenverzeichnisses)Beschlussvorlage (Gebührenkalkulationen)Beschlussvorlage (Entwurf Kostenersatzordnung)
ENTWURF vom 03.08.2016 Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr Stadt Lahr/Schwarzwald Kostenersatzordnung Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), § 34 Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. S. 1184) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2015 (GBl. S. 1147) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am [Tag des Gemeinderatsbeschlusses] folgende Satzung beschlossen: § 1 Kostenersatz Die Stadt Lahr erhebt für Einsätze gem. § 2 Abs. 1 und 2 FwG Kosten nach § 34 FwG. § 2 Berechnung der Kosten (1) Die Höhe der Kosten wird nach dieser Satzung, der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr – VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung und des Feuerwehrkostenverzeichnisses der Stadt Lahr, welches Bestandteil dieser Satzung ist, ermittelt. Sie richten sich nach Zahl, Zeitaufwand und Art der in Anspruch genommenen Feuerwehrangehörigen, Fahrzeuge und Geräte. (2) Die Kosten gem. § 34 Absatz 4 Satz 3 Feuerwehrgesetz sind in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. (3) Für öffentliche Leistungen im Rahmen der Abwicklung von kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen, insbesondere für das Verwaltungsverfahren zur Erhebung des Kostenersatzes, für die Abrechnung der Einsätze und den Verwaltungsaufwand zur Wiederbeschaffung von verbrauchten Lösch- und Einsatzmittel werden Verwaltungsgebühren gem. § 11 KAG in Höhe von 10,00 € bis 10.000 € erhoben. (4) Sind die Kosten nach Stunden zu berechnen, ist i.S.v. § 34 Abs. 4 FwG die Zeit von der Alarmierung (für Personalkosten) bzw. vom Verlassen der Feuerwache oder dem Gerätehaus (Kosten für Fahrzeuge und Gerät) bis zum Wiedereinrücken der Mannschaft, der Fahrzeuge und der Geräte an ihren Standorten zzgl. einer angemessenen Zeit für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft maßgebend. Die Berechnung des Kostenersatzes erfolgt pro angefangene halbe Stunde. (5) Für Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige die Stadt Lahr von Ersatzansprüchen frei zu stellen, es sei denn, dass der Stadt Lahr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. ENTWURF vom 03.08.2016 § 3 Entstehung und Fälligkeit der Forderung Der Kostenersatzanspruch gemäß § 4 entsteht mit Beendigung der kostenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird durch schriftlichen Kostenersatzbescheid festgesetzt und wird einen Monat nach Bekanntgabe an den Schuldner fällig, sofern nicht in dem Bescheid ein späterer Termin bestimmt ist. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lahr/Schwarzwald (Kostenersatzordnung) vom 11.07.2005 in ihrer Änderungsfassung vom 07.06.2011 außer Kraft. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister