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Beschlussvorlage (Verfahrensbrief)

                                    
                                        W2K-Rechtsanwälte
Stand: 17.10.2016

- Entwurf -

Verfahrensbrief der Stadt Lahr
über die Vergabe der Gaskonzession
nach § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Gliederung

A.

Verfahren ............................................................................................................................ 3
I.

Gegenstand und Zielsetzung .......................................................................................... 3

II.

Rechtsrahmen ................................................................................................................. 3

III.

Verfahrensleitende Stelle ........................................................................................... 4

IV.

Fristen ......................................................................................................................... 5

V.
B.

Hinweise zum Verfahren ................................................................................................ 5
Angebotsprüfung und Anforderungen an das Angebot...................................................... 6

I.

Prüfung des Angebots .................................................................................................... 6

II.

Zwingende Angebotsbestandteile .................................................................................. 6
1.

2.

3.
III.

Eignungsnachweise .................................................................................................... 7
1.1

Zuverlässigkeit des Bewerbers ............................................................................. 7

1.2

Leistungsfähigkeit des Bewerbers ........................................................................ 7

1.3

Berufung auf Ressourcen und Fähigkeiten von Kooperationsunternehmen ........ 8

Konzessionsvertragsangebot ...................................................................................... 8
2.1

Rechtsverbindlichkeit ........................................................................................... 8

2.2

Mindestanforderungen an das Konzessionsvertragsangebot ................................ 9

Darstellung des Angebots anhand des Kriterienkataloges ......................................... 9
Kriterienkatalog ........................................................................................................ 10

1.

Sicherheit .................................................................................................................. 10

2.

Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz ........................................... 11

3.

Umweltverträglichkeit .............................................................................................. 13

4.

Konzessionsvertragsbezogene kommunale Belange ................................................ 14

2

A.

Verfahren

I.

Gegenstand und Zielsetzung

Die Stadt Lahr (nachfolgend auch „Stadt“ genannt) hat das Auslaufen des mit der badenova
AG & Co. KG bestehenden Gaskonzessionsvertrages zum 31.12.2017 im EU-Amtsblatt vom
22.12.2015 sowie im Bundesanzeiger vom 23.12.2015 öffentlich bekannt gemacht. Die Stadt
hat in der Bekanntmachung die Eckdaten zum Gemeindegebiet und zum Gasversorgungsnetz
in Lahr veröffentlicht. Für weitere Informationen hat die Stadt auf ihre Homepage verwiesen.

Die Stadt hat in der öffentlichen Bekanntmachung qualifizierte Energieversorgungsunternehmen, die Interesse am Abschluss eines Gaskonzessionsvertrages haben, gebeten, ihr Interesse
schriftlich bis zum 1. April 2016, 12.00 Uhr (MESZ), bei der Verfahrensleitenden Stelle der
Stadt anzuzeigen.

Innerhalb dieser Frist hat lediglich die bnNETZE GmbH ihr Interesse am Abschluss eines
neuen Gaskonzessionsvertrages bekundet.

Mit diesem Verfahrensbrief werden der weitere Verfahrensablauf sowie die für die Konzessionierungsentscheidung maßgeblichen inhaltlichen Gesichtspunkte festgelegt.

Die Laufzeit des Vertrages soll 20 Jahre betragen. Die Stadt wird ihre Entscheidung in einem
transparenten Verfahren auf der Grundlage aktuell geltenden Rechts treffen.

II.

Rechtsrahmen

Rechtsgrundlage für die Vergabe der Gaskonzession ist § 46 EnWG. Bindungen ergeben sich
zudem aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, aus den allgemeinen unionsrechtlichen Vergabegrundsätzen der Diskriminierungsfreiheit und Transparenz, aus der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) und aus der Gemeindeordnung (insbesondere § 107 GemO). Die Stadt führt
das Verfahren nach Maßgabe der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundes-

3

gerichtshofs (Urteile vom 17.12.2013 – KZR 65/12 und 66/12 sowie Beschluss vom
03.06.2014 – EnVR 10/13) durch.

Die Stadt stellt mit diesem Verfahrensbrief sicher, dass die Ziele des § 1 EnWG bei der
Vergabe der Gaskonzession eingehalten werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 46
Abs. 3 Satz 5 EnWG und hängt nicht davon ab, ob mehrere Unternehmen am Vergabeverfahren beteiligt sind oder ob nur die Interessenbekundung eines Unternehmens – wie vorliegend
– vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner vorgenannten Entscheidung vom 17.12.2013 –
KZR 66/12, juris, Rn. 41 ff. – diese Anforderungen nicht vom Vorliegen einer Wettbewerbssituation abhängig gemacht.

Die Stadt hat ihre Erwartungen an ein Konzessionsvertragsangebot, welches die Ziele des § 1
EnWG möglichst gut erfüllt und den kommunalrechtlichen Anforderungen genügt, in diesem
Verfahrensbrief festgelegt. Die maßgeblichen Kriterien finden sich unter Abschnitt B.III. in
diesem Verfahrensbrief.

III.

Verfahrensleitende Stelle

Verfahrensleitende Stelle in diesem Verfahren ist die Stadtkämmerei der Stadt Lahr. Sämtliche Korrespondenz ist – in Abweichung zum in den Bekanntmachungen angegebenen Ansprechpartner – ausschließlich zu richten an:

Stadt Lahr
Stadtkämmerei
Herrn Dieter Singler
Rathausplatz 4
77933 Lahr/Schwarzwald
Tel.: +49 7821 910-0220
Fax: +49 7821 910-0202
E-Mail: dieter.singler@lahr.de

4

IV.

Fristen

Das Angebot ist bis zum

16.02.2017, 12.00 Uhr

in verschlossenem Umschlag schriftlich unter Beifügung von zwei Kopien sowie in elektronischer Form auf CD-ROM oder USB-Stick bei der Verfahrensleitenden Stelle einzureichen.

Es besteht Gelegenheit, bis zum

20.01.2017

Rückfragen zu stellen. Bitte richten Sie Ihre Fragen vorzugsweise per E-Mail ausschließlich
an die Verfahrensleitende Stelle.

V.

Hinweise zum Verfahren

Kosten für die Angebotserstellung sowie sonstige Aufwendungen im Rahmen des Verfahrens
werden nicht erstattet. Dies gilt auch im Falle einer Aufhebung des Verfahrens.

Alle Informationen, die der Bewerber im Zuge dieses Verfahrens erhält, dürfen ohne Zustimmung der Stadt nicht für andere Zwecke als für dieses Verfahren verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Überlassung der mitgeteilten Informationen an Kooperationsunternehmen i. S. d. Abschnitts B.II.1.3 oder an nach Berufsrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater des Bewerbers ist zulässig.

Die Stadt behält sich das Recht vor, auf der Grundlage des eingereichten Angebots mit dem
Bewerber nachzuverhandeln.

Der Gemeinderat wird über den Abschluss des neuen Gaskonzessionsvertrages in öffentlicher
Sitzung beraten und beschließen.

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B.

Angebotsprüfung und Anforderungen an das Angebot

I.

Prüfung des Angebots

Die Stadt geht bei der Prüfung des Angebots wie folgt vor:

(1) Die Stadt wird das Angebot zunächst auf form- und fristgerechte Abgabe und Vollständigkeit bzgl. der zwingenden Angebotsbestandteile (Abschnitt II.) prüfen. Die
Nachforderung fehlender Angaben bleibt vorbehalten.

(2) Ist das Angebot form- und fristgerecht eingegangen sowie vollständig, wird die Eignung des Bewerbers anhand der Eignungsnachweise gemäß Unterabschnitt II.1. geprüft.

(3) Schließlich wird das Angebot daraufhin geprüft, ob es dem nach Maßgabe der unter
Abschnitt III. beschriebenen Kriterien konkretisierten rechtlichen Rahmen (vgl. oben
A.II.) genügt, insbesondere ob es geeignet ist, die Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1
EnWG sicherzustellen und die Anforderungen des § 107 GemO erfüllt.

II.

Zwingende Angebotsbestandteile

Das Angebot muss folgende Bestandteile umfassen:


Eignungsnachweise (siehe nachfolgend Ziff. 1);



ein verbindliches Konzessionsvertragsangebot (siehe unten Ziff. 2);



die Erläuterung des Angebots mit Blick auf den Kriterienkatalog (siehe unten Ziff. 3).

Dem Bewerber steht es frei, dem Angebot weitere Anlagen beizufügen. Er soll diese im Angebot eindeutig referenzieren.

6

1.

Eignungsnachweise

Der Bewerber muss seine Eignung (Zuverlässigkeit sowie personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) zum Betrieb des Gasverteilernetzes in der Stadt Lahr gemäß
den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes nachweisen. Dazu hat er die Anforderungen
gemäß der nachfolgenden Ziff. 1.1 und 1.2 zu erfüllen. Sofern sich der Bewerber zum Beleg
seiner Leistungsfähigkeit auf Ressourcen und Fähigkeiten anderer Unternehmen beruft, die
nicht selbst Konzessionsvertragspartner werden sollen, sind zusätzlich die Anforderungen
gemäß der nachfolgenden Ziff. 1.3 zu erfüllen.

1.1

Zuverlässigkeit des Bewerbers

Zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit hat der Bewerber eine Eigenerklärung gemäß Formular 11 abzugeben.

1.2

Leistungsfähigkeit des Bewerbers

Der Nachweis der Leistungsfähigkeit kann erfolgen durch


die Vorlage einer vorhandenen Gasnetzbetriebsgenehmigung nach § 4 EnWG für das
in Rede stehende oder ein anderes Gasverteilernetz oder



die Vorlage einer anderen behördlichen Bestätigung, aus der sich ergibt, dass der Bewerber zum Betrieb eines Gasverteilernetzes im in Rede stehenden oder einem anderen Gasnetzgebiet berechtigt ist oder



die Vorlage einer Eigenerklärung, in der der Bewerber seine personelle, technische
und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Gasverteilernetzes im Konzessionsgebiet plausibel darlegt (Formular 22).

1

Die Formulare 1-3 finden sich in Anlage 1 zu diesem Verfahrensbrief.

2

Die Formulare 1-3 finden sich in Anlage 1 zu diesem Verfahrensbrief.

7

1.3

Berufung auf Ressourcen und Fähigkeiten von Kooperationsunternehmen

Der Bewerber kann sich zum Beleg seiner Leistungsfähigkeit auf Ressourcen und Fähigkeiten
anderer Unternehmen berufen, die nicht selbst Konzessionsvertragspartner werden (im Folgenden: Kooperationsunternehmen). Hierfür ist nachzuweisen, dass dem Bewerber die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Konzessionsvertrag zur Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis kann beispielsweise durch die Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen geführt werden (siehe Formular 33).

Beruft sich der Bewerber auf Ressourcen und Fähigkeiten von Kooperationsunternehmen,
müssen auch diese Unternehmen ihre Zuverlässigkeit entsprechend den Anforderungen nach
vorstehender Ziff. 1.1 und durch Vorlage einer Eigenerklärung gemäß Formular 1 nachweisen.

2.

Konzessionsvertragsangebot

2.1

Rechtsverbindlichkeit

Das Angebot muss ein verbindliches und unbedingtes Konzessionsvertragsangebot beinhalten, das allein durch Unterzeichnung seitens der Stadt zustande kommen kann. D. h. erwartet
wird ein ausformulierter und vom Bewerber unterzeichneter Konzessionsvertrag.

Als Grundlage für diesen angebotenen Konzessionsvertrag ist der diesem Verfahrensbrief als
Anlage 2 beigefügte Musterkonzessionsvertrag zu verwenden. Dieser Vertragsentwurf spiegelt die Erwartungen der Stadt an die Inhalte des abzuschließenden Konzessionsvertrages
wieder. Abweichungen des vom Bewerber vorzulegenden verbindlichen Vertragsangebots
von dem Muster der Stadt sind im Änderungsmodus in einem gesonderten Dokument kenntlich zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass Änderungen im Vertragstext zu Gunsten
der Stadt ausdrücklich erwünscht sind.

3

Die Formulare 1-3 finden sich in Anlage 1 zu diesem Verfahrensbrief.

8

Der Bewerber muss sich bis zum

31. Dezember 2017

an sein Vertragsangebot binden.

2.2

Mindestanforderungen an das Konzessionsvertragsangebot

Die Laufzeit des angebotenen Konzessionsvertrages darf höchstens 20 Jahre betragen.

Der angebotene Konzessionsvertrag muss die Verpflichtung beinhalten, während der gesamten Laufzeit die Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 EnWG
i. V. m. § 2 Abs. 2-4 KAV oder etwaiger Nachfolgevorschriften zu bezahlen.

Ferner muss der Bewerber sicherstellen, dass sein Angebot den geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Anforderungen aus § 107 GemO und aus § 3 KAV, entspricht.

3.

Darstellung des Angebots anhand des Kriterienkataloges

Der Bewerber hat sein Angebot anhand der unter Abschnitt III. aufgeführten Kriterien unter
Berücksichtigung der Erläuterungen der Stadt darzustellen. Er soll auf alle Kriterien, Unterkriterien und Unter-Unterkriterien des Kriterienkatalogs eingehen. Die Erwartungen der Stadt
zu den einzelnen Kriterien sind in den Erläuterungen zu den Kriterien dargestellt.

Der Bewerber hat sicherzustellen, dass zwischen den Regelungen des Konzessionsvertrages
und den Erläuterungen zum Angebot kein Widerspruch besteht.

Der Bewerber wird aufgefordert, sämtliche in seinem Angebot enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen.

9

III.

Kriterienkatalog

1.

Sicherheit

1.1 Sachliche und personelle Ausstattung
Die Stadt erwartet Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Bewerbers, die
für den Gasnetzbetrieb in der Stadt Lahr zur Verfügung stehen wird.

1.2 Netzzuverlässigkeit
Die Stadt erwartet die Angabe der SAIDI-Werte4 für das Netzgebiet des Bewerbers für die
Jahre 2006 bis 2015 über alle Letztverbrauchergruppen gemäß den an die Bundesnetzagentur gemeldeten Daten5. Etwaige Sondersituationen zu den SAIDI-Werten sind zu erläutern.

1.3 (Zertifiziertes) Technisches Sicherheitsmanagement
Die Stadt erwartet Angaben zum technischen Sicherheitsmanagement (TSM). Der Bewerber soll – sofern vorhanden – ein gültiges TSM-Zertifikat für den Gasnetzbetrieb, etwa
nach DVGW G 1000, in Kopie vorlegen.

1.4 Konzept zur Störungsbeseitigung
Die Stadt erwartet ein Konzept zur schnellstmöglichen Behebung von Störungen einschließlich zugesicherter Reaktionszeiten. Die Stadt erwartet insbesondere die Angabe der
durchschnittlichen Eingriffszeit bei erforderlichen Entstörungsmaßnahmen vor Ort sowie
eine vertragliche Zusicherung zur Eingriffszeit – unter Beachtung der Anforderungen nach
DVGW Rundschreiben G5/01 für Störungen im Gas-Bereich (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 Musterkonzessionsvertrag). Unter Eingriffszeit versteht die Stadt die Zeit ab Eingang der Störungsmeldung bis zum Eintreffen eines Mitarbeiters am Störungsort. Der Bewerber soll
darlegen, wie er die Einhaltung der zugesicherten maximalen Eingriffszeit künftig gewährleistet. Er hat insbesondere darzulegen, wie er den Bereitschaftsdienst für das Konzessionsgebiet organisiert und inwieweit Personal und Material über eine ortsnahe Betriebsstelle bei einem Störungsfall im Konzessionsgebiet schnellstmöglich zur Verfügung stehen.

4

System Average Interruption Duration Index.

5

In die Berechnung fließen nur ungeplante Unterbrechungen ein, die auf Einwirkungen Dritter, auf Rückwirkungen aus anderen Netzen oder auf andere Störungen im Bereich des Netzbetreibers zurückzuführen sind.

10

1.5 Investitions- und Wartungskonzept für das Gasverteilernetz im Konzessionsgebiet
Die Stadt erwartet ein Investitions- und Wartungskonzept für das Gasverteilernetz im Konzessionsgebiet unter Berücksichtigung des Ziels, das Netz auf einem möglichst hohen
technischen Standard zu halten und ggf. weiter zu verbessern.

2.

Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz

2.1 Preisgünstigkeit

2.1.1 Prognose der Netznutzungsentgelte für das Konzessionsgebiet
Die Stadt erwartet eine substantiierte Prognose für die voraussichtliche Entwicklung der
Netznutzungsentgelte im Konzessionsgebiet, ausgehend von den derzeitigen Netznutzungsentgelten des Bewerbers. Die Stadt erwartet dazu die Vorlage der Preisblätter für
die Jahre 2014, 2015 und 2016 sowie eine Prognose der dort aufgeführten Preise für die
Jahre 2018 bis 20226. Für die Prognose soll der Bewerber die am 3. August 2016 vom
Bundeskabinett beschlossene Novellierung der Anreizregulierungsverordnung berücksichtigen und konstante Absatzmengen auf der Basis der Absatzmengen des Jahres 2014
unterstellen.

2.1.2 Prognose für die Entwicklung der Baukostenzuschüsse und Anschlusskosten für
das Konzessionsgebiet
Die Stadt erwartet eine substantiierte Prognose der Baukostenzuschüsse und Anschlusskosten im Konzessionsgebiet ausgehend von der derzeitigen Höhe der Baukostenzuschüsse und Anschlusskosten des Bewerbers für die Jahre 2018 bis 2022.

2.2 Verbraucherfreundlichkeit

2.2.1 Netzbezogenes Informations- und Serviceangebot und Erreichbarkeit
Erwartet werden Angaben zu den künftigen Informations- und Serviceleistungen für die
Netzkunden im Konzessionsgebiet. Die Stadt legt besonderen Wert auf den Informa-

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Mit Ablauf des 31.12.2022 endet voraussichtlich die 3. Regulierungsperiode Gas; eine über diesen Zeitraum
hinausreichende Prognose wird nicht erwartet.

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tions- und Beratungsumfang für Netzkunden zu den Themen Energieeffizienz und
Energieeinsparung. Die Stadt erwartet, dass die über § 3 KAV hinausgehenden Leistungen zu marktüblichen Konditionen angeboten werden. Wichtig sind eine einfache Erreichbarkeit des Bewerbers für Netzkunden über verschiedene Kommunikationskanäle
sowie Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit. Hierzu zählen z. B. eine telefonische Kundenhotline, E-Mail sowie die Öffnungszeiten einer Betriebsstelle in örtlicher Nähe, in
der der Bewerber für Netzkunden persönlich erreichbar ist. Die Öffnungszeiten der Betriebsstelle sowie deren (geplanter) Standort sind anzugeben.

2.2.2 Bearbeitungszeiten für Anfragen von Netzkunden
Die Stadt erwartet eine verbraucherfreundliche Bearbeitungsdauer von Netzkundenanfragen. Dazu zählen kurze Reaktions- und Bearbeitungszeiten auf Anfragen über verschiedene Kommunikationskanäle sowie möglichst kurze Wartezeiten im Kundenzentrum oder bei Inanspruchnahme der Telefonhotline.

2.2.3 Beschwerdemanagement
Die Stadt erwartet ein verbraucherfreundliches Beschwerdemanagement unter Beachtung des § 111a EnWG. Hinsichtlich der Beantwortung von Beschwerden ist anzugeben, ob und ggf. inwieweit der Bewerber zusichert, die Bearbeitungsfrist des § 111a
EnWG zu unterschreiten.

2.3 Effizienz
Die Stadt erwartet Angaben zu organisatorischen und technischen Maßnahmen des Bewerbers zur Optimierung der Kosteneffizienz beim Netzbetrieb sowie die Angabe des von der
Regulierungsbehörde für die zweite Regulierungsperiode bescheinigten Effizienzwerts.
Die Stadt erwartet vom Bewerber Angaben zur kosteneffizienten Beschaffung von Betriebsmitteln und zur Verwendung von Netzkomponenten, die einen minimalen Betriebsaufwand verursachen (etwa fernsteuerbare Anlagen, wartungsarme Komponenten), sowie
zum Einsatz moderner Informationstechnik. Zudem erwartet die Stadt Maßnahmen des
Bewerbers zur nachhaltigen Vermeidung von Gasschwund.

12

3.

Umweltverträglichkeit

3.1 Umweltschutzstandards
Die Stadt erwartet vom Bewerber Angaben über die von ihm bei Planung, Bau und Betrieb
des Gasnetzes im Konzessionsgebiet beachteten Umweltschutzstandards. Ziel ist die Gewährleistung eines möglichst hohen Umweltschutzniveaus. Der Bewerber soll darlegen,
welche betrieblichen Umweltschutzstandards er beachtet und inwieweit er über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem, beispielsweise nach DIN EN ISO 14001, DIN EN ISO
50001, DIN EN 16247 oder EMAS, verfügt.

3.2 Umweltschutzkonzept
Die Stadt erwartet die Vorlage eines Umweltschutzkonzepts, welches insbesondere den
Schutz von Bäumen, Grünflächen, Boden und Grundwasser beim Bau und Betrieb des
Netzes im Konzessionsgebiet umfasst. Die Vorgehensweise zur Einhaltung der für den
Schutz von Bäumen und sonstigen Vegetationsbeständen maßgeblichen technischen Normen und Regelwerke ist zu beschreiben. Zudem soll dargelegt werden, ob und ggf. wie der
Flächenverbrauch beim Bau und Betrieb des Gasversorgungsnetzes im Konzessionsgebiet
minimiert werden soll. Zudem soll der Bewerber auf etwaige Verpflichtungen zum Schutz
von Vegetationsbeständen und unterirdischen Leitungen gem. der Mustervereinbarung
nach Anhang A DVGW GW 125 eingehen.

3.3 Umweltfreundliche Fahrzeuge und Materialien
Die Stadt erwartet den Einsatz umweltfreundlicher Fahrzeuge und Materialien beim Netzbetrieb. Der Bewerber hat darzulegen, welche Umweltschutzanforderungen die für den
Gasnetzbetrieb im Konzessionsgebiet eingesetzten Fahrzeuge und Materialien erfüllen
werden. Für die beim Netzbetrieb im Konzessionsgebiet eingesetzten Fahrzeuge soll der
Bewerber angeben, inwieweit diese mit alternativen Antrieben (Erdgas-, Elektro- und Hybridantrieb) ausgerüstet sind und wie hoch der Anteil solcher Fahrzeuge am für den Netzbetrieb im Konzessionsgebiet eingesetzten Fuhrpark des Bewerbers künftig sein wird.

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3.4 Einbindung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien
Die Stadt erwartet Angaben dazu, wie der Bewerber die schnelle und reibungslose Einbindung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im Konzessionsgebiet sicherstellen wird. Die Stadt erwartet ein schlüssiges Konzept des Bewerbers zur Einbindung von
Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien in das Gasnetz im Konzessionsgebiet sowie
eine Aussage zu den maximalen Einbindungszeiten.

3.5 Entwicklung zu einem intelligenten Netz
Die Stadt erwartet ein Konzept zur Entwicklung des Netzes zu einem intelligenten Netz.
Dazu zählen der Einsatz moderner Druckregelanlagen, das vorgesehene Einspeisemanagement sowie der Einsatz moderner Kommunikationstechnologien im Netz.

4.

Konzessionsvertragsbezogene kommunale Belange

4.1 Monetäre Leistungen im Rahmen der KAV

4.1.1 Kommunalrabatt
Die Stadt wünscht die konzessionsvertragliche Einräumung des höchstzulässigen
Kommunalrabatts für den Netzzugang gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV.

Vgl. § 3 Abs. 4 Musterkonzessionsvertrag

4.1.2 Verwaltungskostenbeiträge
Die Stadt wünscht die konzessionsvertragliche Zusicherung von Verwaltungskostenbeiträgen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KAV für Leistungen, die die Stadt auf Verlangen oder im Einvernehmen mit dem Bewerber zu dessen Vorteil erbringt.

Vgl. § 3 Abs. 5 Musterkonzessionsvertrag

4.1.3 Zahlungsmodus für die Konzessionsabgabe
Die Stadt wünscht eine möglichst zeitnahe Schlussabrechnung nach dem Ende eines
Kalenderjahres sowie angemessene Abschlagszahlungen im Rahmen der KAV.

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Vgl. § 3 Abs. 2 Musterkonzessionsvertrag

4.2 Regelungen zur Durchführung von Baumaßnahmen

4.2.1 Abstimmungspflichten bei Baumaßnahmen
Die Stadt erwartet konzessionsvertragliche Abstimmungspflichten des Bewerbers, die
einen reibungslosen Ablauf von Baumaßnahmen am örtlichen Gasverteilernetz gewährleisten.

Vgl. § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Musterkonzessionsvertrag

4.2.2 Sicherung und Wiederherstellung kommunaler Anlagen und Wege bei Bauarbeiten und Sicherung des Straßenverkehrs
Die Stadt erwartet eine konzessionsvertragliche Verpflichtung des Bewerbers, bei Bauarbeiten Entwässerungsanlagen, Anlagen zur Straßenbeleuchtung, Leitungen oder sonstige gemeindliche Anlagen nach Weisung der Stadt zu sichern und wieder herzustellen.
Ferner erwartet die Stadt vertragliche Zusagen zur Sicherung des Straßenverkehrs.

Vgl. § 4 Abs. 5 und Abs. 6 Musterkonzessionsvertrag

4.2.3 Wiederherstellung kommunaler Anlagen und Wege nach der Durchführung von
Baumaßnahmen
Die Stadt erwartet die konzessionsvertragliche Verpflichtung des Bewerbers, nach Beendigung der Bauarbeiten die benutzten Grundstücke oder Bauwerke nach Maßgabe der
jeweils allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eigene Kosten wieder in den
vorherigen bzw. einen gleichwertigen Zustand zu versetzen oder eine entsprechende
Entschädigung zu leisten.

§ 4 Abs. 7 Satz 1 Musterkonzessionsvertrag

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4.2.4 Gewährleistung für die Wiederherstellung kommunaler Anlagen und Wege nach
der Durchführung von Baumaßnahmen
Hinsichtlich der Gewährleistungsregelung geht die Stadt davon aus, dass eine Orientierung an den Gewährleistungsregelungen des Werkvertragsrechts für Bauwerke sachangemessen ist. Die Stadt erwartet daher eine konzessionsvertragliche Gewährleistungsfrist für die vom Bewerber ausgeführten Bauarbeiten von fünf Jahren.

§ 4 Abs. 8 Musterkonzessionsvertrag

4.3 Information über die Leitungsführung
Die Stadt erwartet eine konzessionsvertragliche Zusage des Bewerbers, ein Bestandsplanwerk über seine in der Stadt vorhandenen Verteilungsanlagen nach einem in der Versorgungswirtschaft üblichen Standard zu führen und der Stadt jährlich eine aktualisierte Übersicht über die im Stadtgebiet vorhandenen Verteilungsanlagen in der beim Bewerber vorhandenen Form zur Verfügung zu stellen. Die Daten sollen – sofern vorhanden oder auf
Wunsch der Stadt gegen Kostenerstattung – in georeferenzierter Form, einschließlich Angabe der Höhenlage und Dimensionierung geliefert werden.

Vgl. § 4 Abs. 9 Musterkonzessionsvertrag

4.4 Folgepflicht und Folgekostentragung
Ziel ist eine kommunalfreundliche Regelung der Folgepflichten. Folgepflicht meint die
Verpflichtung des Bewerbers, eine Änderung an seinen Verteilungsanlagen (z. B. eine Verlegung von Leitungen) vorzunehmen, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Die Stadt erwartet die Einräumung des konzessionsvertraglichen Rechts, eine Änderung
der in ihren öffentlichen Verkehrswegen verlegten Anlagen und Leitungen des Gasversorgungsnetzes zu verlangen, sofern dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Ferner erwartet die Stadt eine kommunalfreundliche Folgekostenregelung. Die Folgekostentragung
betrifft die Frage, wer die Kosten für die im öffentlichen Interesse erforderlichen Änderung
an den Anlagen trägt. Angestrebt wird im Rahmen des rechtlich Zulässigen eine Folgekostentragung des Bewerbers. Die Stadt erwartet daher die konzessionsvertragliche Verpflichtung des Bewerbers, die Kosten für eine im öffentlichen Interesse notwendige Änderung

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der in ihren öffentlichen Verkehrswegen verlegten Anlagen und Leitungen des Gasversorgungsnetzes zu übernehmen.

Vgl. § 5 Musterkonzessionsvertrag

4.5 Umgang mit nicht genutzten Anlagen
Die Stadt erwartet die Einräumung eines konzessionsvertraglichen Rechts, die Beseitigung
endgültig stillgelegter Verteilungsanlagen verlangen zu können sowie eine Rückbauverpflichtung des Bewerbers für ungenutzte Anlagen.

Vgl. § 4 Abs. 10 Musterkonzessionsvertrag

4.6 Mitverlegung von kommunalen Infrastrukturleitungen
Die Stadt erwartet eine konzessionsvertragliche Verpflichtung des Bewerbers, bei Baumaßnahmen gegen Übernahme der hierfür anfallenden Kosten Leerrohre für eine Breitbandversorgung im Stadtgebiet mit zu verlegen. Die Leistung soll – mit Blick auf § 3 KAV
– nicht unentgeltlich, sondern nur gegen angemessene Vergütung erfolgen.

Vgl. § 4 Abs. 11 Musterkonzessionsvertrag

4.7 Mitbenutzung von Leerrohren durch die Stadt
Die Stadt erwartet die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts für Leerrohre des Bewerbers
gegen angemessene Vergütung. Die Leistung soll – mit Blick auf § 3 KAV – nicht unentgeltlich, sondern nur gegen angemessene Vergütung erfolgen.

Vgl. § 4 Abs. 12 Musterkonzessionsvertrag

4.8 Endschaftsbestimmungen
Die Stadt erwartet eine wettbewerbsfreundliche Endschaftsbestimmung im Konzessionsvertrag zur Übernahme des Netzes durch die Stadt bei der Beendigung des Vertrages. Dies
betrifft insbesondere die Erstreckung des Übernahmeanspruchs auf gemischt genutzte Leitungen und Anlagen, eine angemessene Entflechtungskostenregelung sowie die Kaufpreisermittlung anhand des objektivierten Ertragswerts des Netzes.

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Vgl. § 9 Musterkonzessionsvertrag

Lahr, den [Versanddatum Verfahrensbrief]

Dieter Singler, Abteilungsleiter Stadtkämmerei
- Verfahrensleitende Stelle -

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