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Beschlussvorlage (- Synopse)

                                    
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Synopse
Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr vom 30.06.2015

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
in der Stadt Lahr vom 30.06.2015
§1
Steuergegenstand
(1) Die Stadt Lahr erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr
-neuSatzung über die Erhebung der Hundesteuer
in der Stadt Lahr - neu §1
Steuergegenstand
unverändert

(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.
(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in Lahr hat.
§2
Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger
(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem
Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der
persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann
der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als
Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von
den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

§2
Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger
unverändert

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Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr vom 30.06.2015

Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr
-neu-

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder
mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, in dem der
Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch
die Steuerpflicht zu diesem Zeitpunkt.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats,
in dem die Hundehaltung beendet wird. § 11 Abs. 2 und
§ 12 Abs. 5 bleiben unberührt.
§4
Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1.
Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres,
so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit
dem Beginn der Steuerpflicht.

§3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
unverändert

§4
Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer
unverändert

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Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr vom 30.06.2015

§5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für
a) den ersten Hund
b) den zweiten und jeden
weiteren Hund
c) jeden gefährlichen Hund i.S. von
§6
d) den zweiten und jeden weiteren
Hund i.S. von § 6

Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr
-neu§5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für

EUR 100,00

a) den ersten Hund

EUR 100,00

EUR 200,00

b) den zweiten und jeden
weiteren Hund

EUR 200,00

EUR 600,00

c) jeden Kampfhund i.S. von
§ 6 Abs. 1 Nr. 1

EUR 600,00

EUR 1.200,00

d) den zweiten und jeden weiteren
Kampfhund i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1

EUR1.200,00

e) jeden Kampfhund i.S. von
§ 6 Abs. 1 Nr. 2

EUR 400,00

f) den zweiten und jeden weiteren
Kampfhund i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EUR 800,00
g) jeden gefährlichen Hund
i.S. von § 6 Abs. 2

EUR 400,00

h) den zweiten und jeden weiteren
gefährlichen Hund i.S. von § 6 Abs. 2
800,00
Hunde, für die nach § 7 eine Steuerbefreiung gewährt wird,
bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Hunde außer
Betracht.

EUR

Hunde, für die nach § 7 eine Steuerbefreiung gewährt wird,
bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Hunde außer Betracht.

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Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr vom 30.06.2015

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
§6
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind solche
Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung,
Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte
Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von
denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.
Hierzu gehören insbesondere Hunde, die folgenden
Rassen angehören, oder Kreuzungen bis zur ersten Elterngeneration (Vater-Muttertier) mit Hunden der folgenden Rassen:
- American Staffordshire-Terrier
- Bullterrier
- Pitbullterrier
- Staffordshire-Bullterrier

Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
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-neu-

(2) unverändert

§6
Kampfhunde/Gefährliche Hunde
(1) Kampfhunde im Sinne von dieser Satzung sind:
1. Hunde, der in § 1 Abs. 2 Polizeiverordnung des
Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher
Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom
03.08.2000 (PolVOgH) genannten Rassen (derzeit
American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit
Bull Terrier) sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden.
2. Hunde der in § 1 Abs. 3 PolVOgH genannten Rassen (derzeit Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier,
Dogo Argentio, Bordeaux Dogge, Fila Brasilleiro,
Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und
Tosa Inu.l) sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen als mit denen von Nr. 1 erfassten
Hunden.

- Mastino Napoletano
- Mastino Espano!
- Fila Brasileiro
- Mastiff

(2) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind
Hunde gem. § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum
über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000
(PolVOgH).

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Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
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-neu-

- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Tosa inu
Die Feststellung, dass darüber hinaus im Einzelfall andere Hunde gefährlich sind, trifft die Ortspolizeibehörde.
(2) Der Nachweis, dass ein Hund nicht oder nicht mehr gefährlich ist, kann vom Hundehalter durch ein tierpsychologisches Gutachten, das durch einen Tierarzt mit nachweisbarer Zusatzqualifikation im Bereich „Tierpsychologie" oder „Verhaltenstherapie" erstellt wurde, oder durch
andere vergleichbare Nachweise erbracht werden.

(2) Der Nachweis, dass ein Hund nicht oder nicht mehr
gefährlich ist, kann vom Hundehalter durch ein tierpsychologisches Gutachten, das durch einen Tierarzt mit nachweisbarer Zusatzqualifikation im Bereich „Tierpsychologie" oder „Verhaltenstherapie"
erstellt wurde, oder durch andere vergleichbare
Nachweise erbracht werden.

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§7
Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr
-neu§7
Steuerbefreiungen
(1) unverändert

1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe
tauber, blinder oder sonst hilfsbedürftigen Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die
einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen
„B", ,BL", aG" oder „H" besitzen.
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die
Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für
den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
3. Hunden, die zur Bewachung von Wohngebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten
werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse
erforderlich ist.
4. Jagdhunden, die von der Kreisjagdvereinigung Lahr e.V.
als anerkannte Nachsuchengespanne geführt werden.
(2) Für gefährliche Hunde i.S. von § 6 wird keine Steuerbefreiung gewährt.

(2) Für Kampfhunde und gefährliche Hunde i.S. von § 6
wird keine Steuerbefreiung gewährt.

(3) Für Hunde, die ab 01.01.2005 aus dem Lahrer Tierheim
des Tierschutzverein Lahr und Umgebung e.V. übernommen werden, wird nach einer Haltungsdauer von 2
Jahren auf Antrag nachträglich eine Steuerbefreiung von
12 Monaten gewährt.

(3) unverändert

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Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr vom 30.06.2015

Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr
-neu-

§8
Zwingersteuer

§8
Zwingersteuer

aufgehoben

unverändert

§9
Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen
(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse
bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3
Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

§9
Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen
(1) unverändert

(2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn

(2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn

1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch
genommen wird, für den angegebenen Verwendungszwecke nicht geeignet sind

1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszwecke nicht geeignet sind

2. - aufgehoben -

2. - aufgehoben -

3. in den Fällen des § 7 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht
innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr.2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

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Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr vom 30.06.2015

§ 10
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr
-neu§ 10
Festsetzung und Fälligkeit
unverändert

(2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf
den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
(3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2)
und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.
§ 11
Anzeigepflicht
(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten
Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem
Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat der Stadt schriftlich unter Angabe
der Hunderasse anzuzeigen.
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung
bereits einen gefährlichen Hund i. S. von § 6 hält, hat
dies innerhalb eines Monats der Stadt schriftlich anzuzeigen.

§ 11
Anzeigepflicht
(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten
Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem
Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat der Stadt schriftlich unter Angabe
der Hunderasse anzuzeigen.
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen Kampfhund/gefährlichen Hund i. S. von § 6
hält, hat dies innerhalb eines Monats der Stadt schriftlich
anzuzeigen.

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Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
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Jeder Hundehalter, dessen angemeldeter Hund nach
Inkrafttreten dieser Satzung als gefährlicher Hund i.S.
von § 6 einzustufen ist, hat dies innerhalb eines Monats
nach dem die Voraussetzungen des § 6 vorliegen der
Stadt schriftlich anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung, ändert sich die Art der Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt Innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht,
wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.
(4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr
-neu-

Jeder Hundehalter, dessen angemeldeter Hund nach Inkrafttreten dieser Satzung als Kampfhund/gefährlicher
Hund i.S. von § 6 einzustufen ist, hat dies innerhalb eines Monats nach dem die Voraussetzungen des § 6 vorliegen der Stadt schriftlich anzuzeigen.
(2) bis (4)

unverändert

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Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr vom 30.06.2015

§ 12
Hundesteuermarken
(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum
der Stadt bleibt, ausgegeben.

Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr
-neu-

(1) bis (5)

§ 12
Hundesteuermarken
unverändert

(2) Die Hundesteuermarken gelten für das Kalenderjahr, das
auf den Marken vermerkt ist. Die Stadt Lahr kann durch
öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für
ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.
(3) - aufgehoben (4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb
des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten
Grundbesitzes laufende anzeigepflichtige Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke
zu versehen.
,

(5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der
Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats zurück zu geben.
(6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter
eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von EUR 2,80
ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar
gewordene Steuermarke ist zurück zu geben. Wird eine
in Verlust geratene Steuermarke wieder gefunden, ist die
Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurück zu geben.

(6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter
eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von EUR 3,00
ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar
gewordene Steuermarke ist zurück zu geben. Wird eine
in Verlust geratene Steuermarke wieder gefunden, ist die
Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurück zu geben.

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Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
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§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 5 a Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 11 und 12 zuwiderhandelt.

§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die gleichnamige Satzung in der Änderungsfassung vom
23.11.2010 außer Kraft.

Satzung über die Erhebung der Hundessteuer
in der Stadt Lahr
-neu§ 13
Ordnungswidrigkeiten
unverändert

Übergangsregelung
Hunde, für die bis zum 01.12.2016 ein Nachweis über die
nicht oder nicht mehr bestehende Gefährlichkeit nach §
6 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung erbracht wurde, gelten nicht als Kampfhunde/gefährliche Hunde im Sinne der Satzung über die
Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr in der ab
dem 01.01.2017 geltenden Fassung. Satz 1 gilt nicht,
wenn sich aufgrund von Beißvorfällen oder anderen
Vorkommnissen ergibt, dass es sich doch um einen
Kampfhund/gefährlichen Hund handelt.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar.2017 in Kraft.