Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Entwurf vom 2. September 2016 - Textlicher Teil)

                                    
                                        Bebauungsplan RIEDMATTEN. 7. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen

Stadt Lahr

2. September 2016
AZ.: Kü

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Oktober 2015
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, geändert durch Gesetz
vom 22. Juli 2011
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 31. August 2015

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7)
BauGB)

1.

Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)

1.1

Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)

Im Gewerbegebiet ist Einzelhandel nicht zulässig. (§1 Abs. 5 BauNVO)
Ausnahmsweise zulässig sind Gewerbebetriebe mit Flächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment aus
eigener Herstellung oder Montage stammt und die Verkaufsfläche eine
untergeordnete Einrichtung der Geschossfläche darstellt. (§1 Abs. 9
BauNVO)
Im Gewerbegebiet sind ausgeschlossen:
Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke (§1 Abs. 5 BauNVO) und
Vergnügungsstätten. (§1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO)

1

Bebauungsplan RIEDMATTEN. 7. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen
2.

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) (§§ 16 (2) Nr.1, 17 und 19 BauNVO)
Es wird eine GRZ von 0,8 im gesamten Baugebiet festgesetzt.
Siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung

0,8

2.2

Baumassenzahl (BMZ) (§§ 16 (2) Nr. 2, 17 und 21 (1) BauNVO)
Es wird eine BMZ von 6,0 im gesamten Baugebiet festgesetzt.
Siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung

6,0

2.3

Zahl der Vollgeschosse (§§ 16 (2) Nr. 3 und 20 (1) BauNVO in
Verbindung mit § 2 (6) LBO)
Als Höchstmaß werden drei Vollgeschosse festgesetzt.
Siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung.

III

2.4

Höhe baulicher Anlagen (§§ 16 (2) Nr. 4 und 18 (1) BauNVO)
Traufhöhe (von maximal 12 m) in Metern über Normal Null (NN) als
Höchstmaß. Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt
der senkrechten Außenwand mit der unteren Dachhaut. Bei
Flachdächern ist die oberste Höhe des Wandabschlusses bzw. bei
zusätzlichen Absturzsicherungen der oberste Abschluss dieser
Zusatzaufbauten maßgebend.
Zur THmax siehe Nutzungsschablone in der Planzeichnung.

THmax
171m (NN)

3.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 (1) Nr. 2
BauGB)

3.1

Bauweise (§ 22 BauNVO)
Abweichende Bauweise. Es ist eine Bebauung in einer fortlaufenden
Gebäudelänge über und unter 50 Metern zulässig.

3.2

Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
Baugrenze (§ 23 (1 und 3) BauNVO)

4.

Wasserflächen sowie Flächen für die Wasserwirtschaft, für
Hochwasserschutzanlagen
und
für
die
Regelung
des
Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16 BauGB)

4.1.

Entwässerungsgraben

a

2

Bebauungsplan RIEDMATTEN. 7. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen
5.

Für einzelne Flächen sowie für Teile baulicher Anlagen das
Anpflanzen
von
Bäumen,
Sträuchern
und
sonstigen
Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB)

5.1.

Dachbegrünung (§9 (1) Nr. 25 Buchstabe a BauGB)
Für alle Gewerbegebietsteilflächen gilt:
Jegliche Dachflächen sind extensiv oder intensiv durchgängig zu
begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Die Gesamtfläche bemisst sich nach den äußeren Traufkanten, bzw.
bei Flachdächern nach der Grundfläche des Gebäudes abzüglich der
Tiefen der Außenwände. Benötigter Raum für technische
Gebäudeausrüstung kann von der geforderten Begrünung ausgespart
werden.
Bei einer extensiven Begrünung ist eine Dachneigung von mindestens
2% durchzuführen.
Bei einer intensiven Begrünung sind eventuelle unbewachsene Flächen
der Substratschicht(en) mit extensiver Begrünung zu ergänzen.

5.1.1.

Alternativnutzung der Dachfläche
Ergänzend zu Punkt 5.1. können alternativ oder ergänzend zur
Begrünung der Gebäudedachflächen die Nutzungen als begehbarer
Aufenthaltsbereich,
zur
Unterbringung
von
regenerativer
Energieerzeugungstechnik
(explizit
Solarthermie
und/oder
Photovoltaikzellen), sowie sonstige Nutzungsformen, die der Natur,
Umwelt und des Menschen zugutekommen, ausnahmsweise
zugelassen werden.

5.2.

Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9
(1) Nr. 25 Buchstabe b BauGB)
Der südliche Gewässerrandstreifen des nördlich ans Plangebiet
angrenzenden Wasserlaufs ist in seinem naturnahen Bewuchs mit
Gräsern und Sträuchern zu erhalten und vor gefährdender
Verunreinigung des Wasserlaufs, sowie von sonstigen Abfallstoffen frei
zu halten. Pflegemaßnahmen gegen Überwucherung sind gestattet,
sofern der naturnahe Charakter des Gewässerrandstreifens im
Innenbereich nach § 29 Wassergesetz für Baden-Württemberg zum
Wasserlauf erhalten bleibt.

6.

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)

6.1.

Die Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte zu Gunsten der Stadt Lahr
ergeben sich aus den festgelegten Flächen im zeichnerischen Teil des
Bebauungsplans.

3

Bebauungsplan RIEDMATTEN. 7. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen
7.

Nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffenen Festsetzungen (§ 9 (6) BauGB)

7.1.

Fund von Kulturdenkmalen
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde
oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG die
Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen.
Archäologische Funde (beispielsweise: Steinwerkzeuge, Metallteile,
Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (beispielsweise: Gräber,
Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis
zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem
Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das
Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 - Archäologische
Denkmalpflege - mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer
Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu
rechnen.

7.2.

Bauschutzbereich für Flugverkehr (§ 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz)
Das Planvorhaben berührt den Bauschutzbereich des derzeitigen
Verkehrslandeplatzes Lahr. Eine maximale Bauhöhe wird gemäß § 13
LuftVG von 180,75 m über NN festgesetzt. Nur bei Überschreitung
dieser Bauhöhe sind Bauanträge dem Regierungspräsidium Freiburg zivile Luftfahrtbehörde - im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
zur Zustimmung vorzulegen (§ 12 Abs.2 Satz 4 LuftVG).
Hingewiesen wird darauf, dass auch die Aufstellung von Baukränen
nach den Bestimmungen des LuftVG genehmigungspflichtig ist. Eine
entsprechende Genehmigung ist gesondert mindestens 4 Wochen vor
der beabsichtigten Aufstellung des jeweiligen Baukrans vom
Unternehmer beim Regierungspräsidium Freiburg zu beantragen. Ein
Merkblatt ist den einzelnen Baugenehmigungsbescheiden beizufügen
und zu beachten.
Gegen die Aufstellung und den Betrieb von Baukränen mit einer
Gesamthöhe bis 230 m über NN (inklusive Ausleger) werden keine
Bedenken erhoben, wenn diese mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gemäß der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" vom 02.09.2004 versehen
werden.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch
den Flugbetrieb zu rechnen ist, die Planung in Kenntnis dieser
möglichen Beeinträchtigung erstellt wird und somit Rechtsansprüche
gegen den Betreiber des Flughafens, die mit Beeinträchtigungen durch
den Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen.
Ebenso ist mit Fluglärm durch an- und abfliegende Hubschrauber zu
den Landeplätzen von Ortenauklinikum und Herzzentrum zu rechnen.
4

Bebauungsplan RIEDMATTEN. 7. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen

8.

Hinweise

8.1.

Anforderungen an den Bau von Photovoltaikanlagen
Für den Betrieb von Photovoltaikanlagen wird ausdrücklich empfohlen
Sicherungssysteme auf dem aktuellen Stand der Technik zur
Notabschaltung für den Brandfall (beispielsweise: Paketschalter)
herzustellen und dauerhaft zu erhalten.

8.2.

Altlasten
Das Plangebiet ist Teil der Deponie „Obere Allmend“.
Die Fläche ist grundstücksbezogen von der Fachbehörde, dem
Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz,
mit dem „Handlungsbedarf B mit Entsorgungsrelevanz“ eingestuft und
wird im Bodenschutzkataster geführt.
Der westliche Bereich des Flurstücks Nr. 344/14 wird mit dem
Handlungsbedarf „Belassen zur Wiedervorlage, Gefahrenlage
hinnehmbar“ im Altlastenkataster geführt.
Der Grund ist bis in eine Tiefe von 1,50m mit Erdaushub und Bauschutt
aufgefüllt. Darunter folgen Lößlehme mit Torfeinschaltungen. Es
befinden sich teilweise erhöhte Gehalte an Schwermetallen und
polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in den
Auffüllungen.

9.

Nutzungsschablone
Art der baulichen Nutzung

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl (GRZ)

Baumassenzahl (BMZ)

Dachneigung

Bauweise
Maximale Traufhöhe (THmax)

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

5