Beschlussvorlage (- Entwurf vom 2. September 2016 - Örtliche Bauvorschriften)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
26. September 2016
Beschlussvorlage (Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung
- Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 2. Mai 2016
- Beratung des Entwurfs
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
- Offenlagebeschluss)
Beschlussvorlage (- Entwurf vom 2. September 2016 - Begründung)
Beschlussvorlage (- Entwurf vom 2. September 2016 - Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Entwurf vom 2. September 2016 - Textlicher Teil)
Beschlussvorlage (- Entwurf vom 2. September 2016 - Zeichnerischer Teil)
Beschlussvorlage (- Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 2. Mai 2016)
Beschlussvorlage (- Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs vom 2. September 2016)
Beschlussvorlage (- Übersichtsplan: bestehendes Planrecht)
26. September 2016
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung
- Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 2. Mai 2016
- Beratung des Entwurfs
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
- Offenlagebeschluss)
Beschlussvorlage (- Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs vom 2. September 2016)Beschlussvorlage (- Übersichtsplan: bestehendes Planrecht)Beschlussvorlage (- Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 2. Mai 2016)Beschlussvorlage (- Entwurf vom 2. September 2016 - Textlicher Teil)Beschlussvorlage (- Entwurf vom 2. September 2016 - Begründung)Beschlussvorlage (- Entwurf vom 2. September 2016 - Örtliche Bauvorschriften)Beschlussvorlage (- Entwurf vom 2. September 2016 - Zeichnerischer Teil)
Stadt Lahr Stadtplanungsamt 2. September 2016 Az.: Kü Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V.m. § 9 (4) BauGB Rechtsgrundlagen 1. Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. § 74 (1) Nr.1 LBO Dachformen (§ 74 (1) Nr.1 LBO) Dachformen sind nicht zwingend festgeschrieben. Die Dachflächenneigung darf ein Gefälle von 15% (9°) nicht überschreiten. 2. maximale Werbeanlagen (§ 74 (1) Nr. 2 LBO) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig. Werbeanlagen dürfen nicht in Richtung des nördlich angrenzenden Seeparks ausgerichtet sein (Geltungsbereich des Bebauungsplans SEEPARK maßgeblich). Im Falle der Sichtbarkeit aus dem Seepark dürfen Werbeanlagen ausnahmsweise zugelassen werden, sofern erkennbar ist, dass die Informationspräsentation der Anlage(n) dem anliegenden öffentlichen Straßenraum der jeweiligen Erschließungsstraße gilt und die Sichtbarkeit aus dem öffentlichen Raum des Seeparks nur eine untergeordnete Rolle spielt. Werbeanlagen mit abstrahlenden Leuchtmitteln oder wechselnde Werbeanlagen sind nicht zulässig. Ausgenommen sind hierbei Leuchtmittel, die die Oberfläche(n) der Werbeanlage(n) lediglich bestrahlen und nur zu einer passiven Lichtemission der Werbeanlagen beitragen. Oberflächen und Materialien zum Zwecke der erhöhten Lichtreflexion von Werbeanlagen sind nicht zulässig. Sabine Fink Stadtbaudirektorin