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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 15.08.2016 Az.: 968.4

Drucksache Nr.: 112/2016

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

12.09.2016

vorberatend

nichtöffentlich

Haupt- und Personalausschuss

10.10.2016

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

24.10.2016

beschließend

öffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier

öffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

öffentlich

Ortschaftsrat Kuhbach

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkel

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

öffentlich

Ortschaftsrat Reichenbach

öffentlich

Ortschaftsrat Sulz

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung)

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
(Vergnügungssteuersatzung).

Anlage(n):
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt
Lahr
Synopse - Änderungssatzung

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 112/2016

Seite - 2 -

Begründung:

1. Allgemeines / Besteuerung von Wettbüros
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer nach Art. 105 Abs. 2 a
Grundgesetz (GG). Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Besteuerung unterliegt dabei der besondere entgeltliche Vergnügungsaufwand des Spielers für die veranstalteten Vergnügungen. Vergnügungen sind alle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die dazu
geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vergnügungssteuer bestehen generell
nicht. Sie soll und will regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen,
die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen im Gemeindegebiet äußert. Sie muss daher auf die sich Vergnügenden abwälzbar und
darauf auch angelegt sein, wenn sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
zunächst von den Veranstaltern der Vergnügungen erhoben wird.
Im Gebiet der Stadt Lahr wurden bislang Geld- und Unterhaltungsspielgeräte, Musikboxen, Tanzveranstaltungen, Diskotheken, Striptease und ähnliche Darbietungen, sowie die Vorführung pornografischer Filme (Pornokino) und seit 01.01.2014
auch Wettbüros mit Vergnügungssteuer belegt. Die Besteuerung von Geld- und
Unterhaltungsspielgeräten trägt dabei im Wesentlichen zum Aufkommen der Vergnügungssteuer bei.
Eine Besteuerung von Wettbüros, in denen auf die Ergebnisse von Sportereignissen (Pferderennen, Fußballspiele u.a.) Geld gesetzt werden kann, erfolgte bis Anfang 2014 nicht. Erst nachdem bestätigende Verwaltungsgerichtsentscheidungen
zur Besteuerung vorlagen, sich immer mehr Kommunen in Baden-Württemberg für
eine Besteuerung entschieden hatten und sich auch der Städtetag BadenWürttemberg für die Besteuerung von Wettbüros aussprach, hatte die Verwaltung
dem Gemeinderat empfohlen einen neuen Steuergegenstand in die Satzung aufzunehmen. Von den 38 Städten der Städtetagsgruppe B (> 40.000 Einwohner) erhoben zuletzt 16 Städte Vergnügungssteuer auf Wettbüros.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 28.01.2016
(2 S 2067/14) jedoch die entsprechenden Regelungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr für Wettbüros für unwirksam erklärt. Das Urteil ist seit
02.04.2016 rechtskräftig. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Besteuerung von Wettbüros als Steuergegenstand aus der Vergnügungssteuersatzung zunächst zu streichen.
Zwischenzeitlich liegt auch ein Urteil des OVG Münster vor, das die Satzungsregelungen einer Stadt in Nordrhein-Westfalen zur Besteuerung von Wettbüros für zulässig erklärt. Das dortige OVG hat die Berufung zum Bundesverwaltungsgericht
zugelassen. Ob eine spätere Wiederaufnahme erfolgen kann ist anhand der weiteren Entwicklung in der Rechtsprechung zu beurteilen.

…

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2. Vergnügungssteuersätze für Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte
Der Vergnügungssteuer unterliegen u.a. Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik-, Unterhaltungs- und ähnliche Geräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten
(z.B. in Spielhallen, Gaststätten) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
Satzungsgemäße Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist deren Einspielergebnis. Als Einspielergebnis gilt die
elektronisch gezählte Bruttokasse. Die Bruttokasse beinhaltet auch den Umsatzsteueranteil. Alternativen zu diesem Maßstab sind die Besteuerung der Nettokasse (ohne Umsatzsteuer) sowie der Spieleinsatz. In der Städtetagsgruppe B (>
40.000 Einwohner) besteuern 22 von 38 Städten nach der Bruttokasse. Zwölf
Städte haben sich für die Besteuerung der Nettokasse und 4 Städte für die Besteuerung des Spieleinsatzes entschieden.
Der Steuersatz beträgt nach aktueller Vergnügungssteuersatzung 15 % des Einspielergebnisses (=der elektronisch gezählten Bruttokasse). Im Jahr 2015 wurden
von 42 Automatenaufstellern 142 Spielgeräte in 52 Gaststätten und 192 Spielgeräte in 14 Spielhallen betrieben. Das Gesamteinspielergebnis aller Geldspielgeräte
lag 2015 bei 9.169.965,00 €. Bei einem Steuersatz von 15 % betrugen die Vergnügungssteuereinnahmen hieraus 1.441.588,90 €. Darin berücksichtigt ist auch
die Mindestbesteuerung der Geldspielgeräte und Steuernacherhebungen aus Vorjahren. Das Gesamtvergnügungssteueraufkommen lag 2015 bei 1.468.332,40 €.
Der Gerätebestand und das Steueraufkommen entwickelten sich wie folgt:
Jahr
2015
2014
2013
2012
2011
2010

Geldspielgeräte
Spielhallen Gaststätten Gesamt
192
142
334
198
136
334
200
145
345
208
131
339
184
128
312
177
128
305

Vergnügungssteueraufkommen
1.468.332,40 €
1.263.182,85 €
1.183.942,27 €
999.166,29 €
782.396,97 €
500.378,84 € *

* Vergnügungssteuersatz lag bis 31.12.2010 bei 9 % des Einspielergebnisses.
Die Darstellung zeigt, dass seit 2012 eine relative Stabilität beim Gerätebestand
eingetreten ist. Gleichzeitig stieg das Steueraufkommen bei gleich bleibendem
Steuersatz jedoch deutlich an (+47 %). Die Steigerung folgt dem bundesweiten
Trend nach deutlich höheren Umsätzen an Geldspielgeräten. Künftig ist mit sinkenden Aufkommen aus der Vergnügungssteuer zu rechnen, da aufgrund des
Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrages und des Landesglückspielgesetzes
mit einem Geräterückgang gerechnet werden kann.
Die Unterhaltungsgeräte werden nach Stückzahl besteuert. In Gaststätten wird
monatlich 35 € und in Spielhallen 65 € Vergnügungssteuer erhoben. Im Gegensatz zur Besteuerung von Geldspielgeräten ist es bei Unterhaltungsgeräten noch
zulässig diese pauschal mit fixen Steuersätzen zu besteuern. Dies liegt darin begründet, dass Unterhaltungsgeräte nicht mit manipulationssicheren Zählwerken
bestückt sind und somit der individuelle Vergnügungsaufwand der Spieler nicht
besser ermittelt werden kann.
…

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Seite - 4 -

3. Interkommunaler Vergleich
Eine Auswertung der Städtetagsgruppe B (> 40.000 Einwohner) zeigt, dass der
durchschnittliche Steuersatz bei der Besteuerung nach der Bruttokasse bei
19,11 % liegt. Von den 38 Städten dieser Größenordnung haben sich 22 für den
Bruttokassenmaßstab entschieden. Der niedrigste Steuersatz liegt bei 13 % und
wird von der Stadt Reutlingen angewandt. Dann folgen mit 15 % die Städte Lahr
und Weinheim. Der höchste Steuersatz wird von der Stadt Waiblingen mit 24 %
angewandt.
Weitere 12 Städte besteuern nach der sogenannten Nettokasse. Der durchschnittliche Steuersatz liegt dort bei 20 %. Der niedrigste Steuersatz liegt bei 17 % und
der höchste bei 25 %.
Lediglich 4 von 38 Städten besteuern den Spieleinsatz. Dieser Maßstab stellt nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch den den Vergnügungsaufwand
des Spielers am besten abbildenden Maßstab dar. Nach derzeitigem Stand der
Rechtsprechung sind aber alle vorgenannten Maßstäbe mit den rechtlichen Anforderungen vereinbar.
Bei den Großen Kreisstädten des Ortenaukreises und in der Raumschaft Lahr
ergibt sich folgendes Bild:
Ort
Kehl
Offenburg
Achern
Oberkirch
Ettenheim
Mahlberg
Friesenheim

Steuersatz
24
20
17
15
20
17
10

Maßstab
Nettokasse
Nettokasse
Nettokasse
Nettokasse
Bruttokasse
Bruttokasse
Bruttokasse

Ausgehend von den Einspielergebnissen 2015 in Höhe von 9.149.180,00 € wurden nachfolgend die Bruttokassensätze auf Nettokassensätze umgerechnet sowie
das hieraus potenzielle erzielbare Vergnügungssteueraufkommen ermittelt:
Vergnügungssteueraufkommen

Bruttokasse

Nettokasse

in %

in %

1.926.463,24 €
1.833.933,00 €
1.772.346,18 €
1.742.293,35 €
1.695.287,65 €
1.650.593,70 €
1.618.229,12 €
1.541.170,59 €
1.464.112,06 €
1.387.053,53 €
1.375.494,75 €
1.309.995,00 €

21,01
20,00
19,33
19,00
18,49
18,00
17,65
16,81
15,97
15,13
15,00
14,29

25,00
23,80
23,00
22,61
22,00
21,42
21,00
20,00
19,00
18,00
17,85
17,00
…

Drucksache 112/2016

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Der aktuell in der Vergnügungssteuersatzung zur Anwendung kommende Bruttokassenmaßstab in Höhe von 15 % entspricht demnach 17,85 % der Nettokasse
bei gleichem Vergnügungssteueraufkommen.
Die Auswertungen zeigen auch, dass die durchschnittliche Vergnügungssteuerbelastung bei den Kommunen, welche nach der Nettokasse besteuern, niedriger liegt
als bei Kommunen, welche die Bruttokasse besteuern. Umgerechnet auf die Bruttokasse liegt der durchschnittliche Nettokassensteuersatz von 20 % demnach bei
16,81 % der Bruttokasse und somit um 2,19 % unter dem Durchschnitt der Kommunen, die nach der Bruttokasse besteuern. Bezieht man die auf die Bruttokasse
umgerechneten Nettokassensteuersätze in die Durchschnittsermittlung in der vergleichbaren Städtetagsgruppe mit ein, dann liegt die durchschnittliche Besteuerung bei 18,45 %.

Die Besteuerung der Unterhaltungsgeräte mit fixen Steuersätzen ergibt in der vergleichbaren Städtetagsgruppe einen durchschnittlichen monatlichen Steuerbetrag
von 50 € in Gaststätten und 108 € in Spielhallen. Die Steuersätze in Lahr liegen in
Gaststätten bei 35 € und in Spielhallen bei 65 €. Bis 3/2015 waren in Gaststätten
5, ab 04/2015 2 Unterhaltungsgeräte und in Spielhallen 2015 ganzjährig 2 Unterhaltungsgeräte gemeldet. Das Vergnügungssteueraufkommen aus dieser Geräteart lag 2015 bei 3.660 €.

4. Grenzen der Besteuerung
Eine allgemeine Grenze der Lenkungsfunktion bei der Erhebung der Vergnügungssteuer besteht als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzip und Art. 12 GG insoweit, als der Vergnügungssteuer keine Erdrosselungswirkung zukommen
darf. Eine Erdrosselung ist dann gegeben, wenn in die freie persönliche oder
wirtschaftliche Betätigung des Betroffenen durch die Steuerbemessung in einer
Weise eingegriffen wird, dass die Betätigung praktisch unmöglich gemacht oder
unverhältnismäßig erschwert wird und wenn die Steuerbemessung durch diese
Wirkung dem steuerlichen Zweck der Einnahmeerzielung gerade zuwiderlaufen
würde. Bei der erdrosselnden Steuer schlägt die Einnahmeerzielungsfunktion
der Steuererhebung in eine Verwaltungsgebühr mit Verbotscharakter um.
Die Vergnügungssteuer soll den Vergnügungsaufwand des sich Vergnügenden
(des Spielers) erfassen, wird jedoch als indirekte Steuer beim Automatenaufsteller erhoben. Die bislang ergangenen Urteile sahen auch bei Steuersätzen
von 20 % der Bruttokasse und auch darüber noch keine erdrosselnde Wirkung.
Dennoch sind gerade solche hohen Steuersätze regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Eine Rechtsanwaltskanzlei, welche auch
schon im Gebiet der Stadt Lahr tätige Aufsteller vertreten hat, hat bezüglich
dieser Frage Verfassungsbeschwerde eingereicht.

…

Drucksache 112/2016

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Bei der Erhebung der Vergnügungssteuer wird wie eingangs ausgeführt der
Aufwand des sich Vergnügenden besteuert. Damit wird dessen wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit erfasst. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist jedoch landesweit unterschiedlich stark ausgeprägt, d.h. in Gebieten mit hohen Einkommen haben die Spieler mehr Mittel zur Verfügung, die sie zum Spielen verwenden können als in Gebieten mit geringeren Einkommen. Ein Vergleich der Einkommensteueranteile im Land lässt den Schluss zu, dass im Gebiet der Stadt
Lahr eher geringere Mittel für Vergnügungen eingesetzt werden können, als
dies andernorts der Fall ist. Daher kann ein interkommunaler Vergleich nur eine
grobe Orientierung für die Festlegung des Steuersatzes darstellen.

5. Anpassungsvorschlag / weitere Änderungsvorschläge der Vergnügungssteuersatzung
Unter Berücksichtigung der Belastungswirkungen und der einzuhaltenden Grenzen der Besteuerung schlägt die Verwaltung vor, den Steuersatz für Geldspielgeräte ab 01.01.2017 von 15 % auf 18 % und ab 01.01.2018 auf 20 % der Bruttokasse zu erhöhen. Bei Annahme gleicher Einspielergebnisse ist von jährlichen
Mehreinnahmen von rund 275 T€ bzw. 458 T€ auszugehen. Die Erhöhung entspräche einer Belastungserhöhung bei den Aufstellern von 20 % bzw. 33 %.
Des Weiteren schlägt die Verwaltung vor, den pauschalen monatlichen Steuersatz
für Unterhaltungsgeräte in Gaststätten auf 50 € und in Spielhallen auf 80 € zu erhöhen. Hierdurch werden Mehreinnahmen von 900 € jährlich erwartet. Weitere
Anpassungen der Steuersätze werden nicht vorgeschlagen.

Weitere Änderungsvorschläge:
Die Änderungsvorschläge in § 2 Abs. 7, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 5,
§ 7 Abs. 13, § 9 Abs. 8 und § 11 Abs. 1 sind Ausfluss der Rechtsprechung zur Besteuerung von Wettbüros.
Die Änderung in § 1 der Vergnügungssatzung dient lediglich der Klarstellung.
Die zu § 4 Abs. 4 vorgeschlagene Streichung ist Ausfluss der Rechtsprechung des
VG Karlsruhe vom 21.05.2015 (3 K621/14). Demnach ist eine Haftung des Eigentümers der Geräte für die Vergnügungssteuer nicht möglich, wenn der Aufsteller
nicht zugleich Eigentümer der Geräte ist.
Der Änderungsvorschlag in § 6 Abs. 1 dient der sprachlichen Klarstellung.
Der Anpassungsvorschlag in § 7 Abs. 4 Buchstabe a) Nr. 1 sowie Buchstabe b)
Nr. 1 (Mindeststeuersatz) greift den Beschluss des VGH vom 30.09.2009 (2 S
1672/09) zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr auf.
Mit der Vergnügungssteuer wird neben dem fiskalischen Zweck der Einnahmeerzielung auch ein Lenkungszweck, nämlich die Eindämmung der Spielsucht
verfolgt.
…

Drucksache 112/2016

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Durch die prozentuale Besteuerung der Gewinnspielgeräte ergänzt um eine
Mindeststeuer wird insgesamt eine Verringerung der Anzahl der Gewinnspielgeräte bewirkt, weil diese an schwächer frequentierten Standorten nicht lohnend betrieben werden können. Die Konzentration auf umsatzstarke Standorte
erschwert wiederum die Nutzung der Geräte durch die Spieler und dämmt damit zumindest in gewissem Umfang die Spielsucht ein. Im genannten Beschluss
des VGH wird zur Mindeststeuer in der Stadt Lahr u.a. ausgeführt, dass bezogen auf das Satzungsgebiet der Stadt Lahr zu überprüfen sei, ob diese geeignet ist, die Anzahl der Gewinngeräte zu verringern. Sollte dies nicht der Fall
sein, sollte über die Höhe der Mindeststeuer nachgedacht werden. Unter Nr. 2
ist die Entwicklung der Geldspielgeräte im Gebiet der Stadt Lahr dargestellt.
Daraus ist ersichtlich, dass die Anzahl der Spielgeräte seit 2010 deutlich angestiegen ist. Dies ist auch ein Indiz dafür, dass die angestrebte Lenkungswirkung
mit dem derzeitigen Mindeststeuersatz nicht erreicht wurde. Die Verwaltung
schlägt daher eine Anpassung der Mindeststeuersätze vor.
Der Änderungsvorschlag in § 7 Abs. 10 ist in Verbindung mit § 9 Abs. 7 zu sehen. Die bisherige Regelung war widersprüchlich und soll daher geändert werden.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer