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Beschlussvorlage (Entwurf Satzung für das Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik)

                                    
                                        Satzung
für das
Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik
der Stadt Lahr/Schwarzwald
vom xx.xx.2016

Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581 ff.,
berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016, S. 1),
am xx.xx.2016 folgende Satzung für das „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ beschlossen.

§1
Das „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ mit Sitz in 77933 Lahr verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Volksbildung und der Heimatpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Präsentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen, deren Ausbau, Erforschung
und Dokumentation sowie durch Veranstaltung von Ausstellungen, den dazugehörigen Rahmenveranstaltungen, wie Vorträgen, Konzerten, Theatervorstellungen und
durch das Herstellen begleitender Publikationen.

§2
Das „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mittel des „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“.

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

§5
Bei Auflösung oder Aufhebung des „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ an die Stadt Lahr/Schwarzwald, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Stadt Lahr/Schwarzwald erhält bei Auflösung oder Aufhebung des „Stadtmuseum
Lahr Tonofenfabrik“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurück.

§6
Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den xx.xx.2016

Der Oberbürgermeister
Dr. Wolfgang G. Müller