Beschlussvorlage (Ortsmitte Kuhbach - Antragstellung für Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR))
24. Oktober 2016
Beschlussvorlage Amt: 61 Löhr Datum: 21.09.2016 Az.: 0687/Lö Drucksache Nr.: 256/2016 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 05.10.2016 vorberatend öffentlich Einstimmig Gemeinderat 24.10.2016 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt ------------- Betreff: Ortsmitte Kuhbach - Antragstellung für Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) Beschlussvorschlag: 1. Der planerischen Konzeption zur Ortsmitte Kuhbach wird grundsätzlich zugestimmt. 2. Auf der Grundlage der planerischen Konzeption ist der Antrag zur Aufnahme in das ELR (Programmjahr 2017) zu stellen. Anlage(n): - Gestaltungsplan BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 256/2016 Seite - 2 - Begründung: Im Zuge der städtebaulichen Entwicklung ihrer einzelnen Ortsteile beabsichtigt die Stadt Lahr in Kuhbach die Aufwertung und Neugestaltung der Ortsmitte im Bereich des Rathauses. In einer intensiven Findungsphase inklusive Bürgerbeteiligung erarbeiteten der Ortschaftsrat, das beauftragte Planungsbüro „Arge Brenner Thiele“ und das Stadtplanungsamt die weiterzuverfolgende planerische Konzeption für das Gesamtprojekt (siehe Anlage „Gestaltungskonzept“). Den entsprechenden Beschluss fasste der Ortschaftsrat mit einstimmigem Votum in seiner öffentlichen Sitzung vom 22. März 2016. Die Stadt beabsichtigt, für die Ortsmitte Kuhbach im Herbst 2016 einen Förderantrag im Rahmen des Entwicklungsprogrammes Ländlicher Raum (ELR) des Landes Baden-Württemberg zu stellen – ebenso wie zuvor für Mietersheim und Kippenheimweiler. Die grundsätzliche Förderfähigkeit wurde mit dem Regierungspräsidium und dem Ministerium für Ländlichen Raum bereits im Oktober 2014 vorab geklärt. Den jüngsten Beschluss zur Antragstellung fasste der Ortschaftsrat einstimmig in öffentlicher Sitzung am 20. September 2016. Das Gesamtvorhaben setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen, die nacheinander realisiert werden sollen. Den ersten bildet die Entwicklung und Erschließung von innerörtlichen Wohnbauflächen zwischen Rathaus und Gallus-Kirche (mit einem hohen Anteil an städtischen und kirchlichen Grundstücken) sowie auf dem privaten Gelände des ehemaligen Gasthauses „Lamm“. Die weiteren Bausteine sind: Mehrgenerationen-/ Seniorenwohnen an der Kuhbacher Hauptstraße, multifunktionaler Dorfplatz und öffentlicher Parkplatz, Umbau des Rathauses zu einem Bürgerhaus. Sie sind (soweit städtisch) unter Stufe II im mehrjährigen Maßnahmenprogramm der Stadt enthalten. Für die Wohnbauflächen wird ein Bebauungsplan (Geltungsbereich ca. 1,3 ha) aufgestellt, um die angestrebten städtebaulichen Ziele baurechtlich abzusichern. Der Aufstellungsbeschluss erfolgte am 30. Mai 2016. Es ist vorgesehen das Bebauungsplan-Verfahren im ersten Halbjahr 2017 abzuschließen und danach ein Umlegungsverfahren durchzuführen. In der Sitzung des Technischen Ausschusses am 5. Oktober 2016 hat der beauftragte Planer Thomas Thiele die wesentlichen Inhalte der Konzeption sowie die Grundzüge des ELR (Förderschwerpunkte und -möglichkeiten) vorgestellt. Daraufhin erfolgte eine einstimmige Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen. Die Verwaltung schlägt vor, die Planungskonzeption grundsätzlich zu beschließen und nun auf dieser Grundlage den Förderantrag für das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum zu stellen. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag erfolgt voraussichtlich im April 2017. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.