Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)
Sitzung: Gemeinderat (6. Sitzung)
27. Juni 2016
Beschlussvorlage (Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
- Beratung des Entwurfs
- Offenlagebeschluss)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan, Nutzungsplan, Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)
Beschlussvorlage (- Schalltechnisches Gutachten)
27. Juni 2016
Weitere Dateien
Beschlussvorlage (Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
- Beratung des Entwurfs
- Offenlagebeschluss)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan, Nutzungsplan, Gestaltungsplan)Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)Beschlussvorlage (- Schalltechnisches Gutachten)
Stadt Lahr 13. Mai 2016 AZ.: Lö Stadtplanungsamt Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung in Lahr Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt: 0. Abgrenzungen 0.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7) BauGB) 0.2 Abgrenzung von Baugebieten mit unterschiedlicher Art sowie mit unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB) Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Im Allgemeinen Wohngebiet Tankstellen unzulässig. 0,5 (WA) sind Gartenbaubetriebe 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB) 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) (§§ 16 (2) Nr.1, 17 und 19 BauNVO) Zur GRZ siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung und Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung Planungsrechtliche Festsetzungen Die zulässige Grundfläche darf durch Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. Eine geringfügige Überschreitung der GRZ ist entsprechend § 31 Abs. 2 BauGB zulässig. 2.2 1,6 Geschossflächenzahl (GFZ) (§§ 16 (2) Nr. 2, 17 und 20 (2) BauNVO) Zur GFZ siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung 2.3 III-IV Zahl der Vollgeschosse (VG) (§§ 16 (2) Nr. 3 und 20 (1) BauNVO in Verbindung mit § 2 (6) LBO) Als Mindest- und Höchstmaß 2.4 Höhe baulicher Anlagen (§§ 16 (2) Nr. 4 und 18 (1) BauNVO) Trauf- bzw. Attikahöhe in Meter über Normalnull (NN) als Höchstmaß. Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der senkrechten Außenwand mit der unteren Dachhaut. TH 186,0 m 3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) Baugrenze (§ 23 (1 und 3) BauNVO) 4. Flächen für Nebenanlagen sowie Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 und 22 BauGB) 4.1 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO) Stellplätze sind nur in den überbaubaren Flächen und den als Gemeinschaftsgaragen (Tiefgaragen) oder Stellplätze gekennzeichneten Flächen zulässig. Oberirdische Stellplätze sind versickerungsfähig auszubilden. TG Die maximale Höhe der Tiefgaragendecke wird mit 174,0 m über NN festgesetzt. 4.2 Einfahrtsbereich Einfahrten in Tiefgaragen sind nur im gekennzeichneten Bereich und bis maximal 5 m Breite zulässig. ▼ 5. Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) 2 Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung Planungsrechtliche Festsetzungen Hinweis: Die folgenden Festsetzungen resultieren aus der schalltechnischen Untersuchung der Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik GERLINGER + MERKLE, Schorndorf, vom 2. Februar 2016 (siehe Anlage) für den Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung. Aufgrund der Lärmbelastung durch die Kaiserstraße sind planerische Maßnahmen zum Schallschutz gegen Außenlärm zu treffen. Sofern die Anforderungen nicht durch geeignete Grundrissgestaltung erfüllt werden können, werden in schutzbedürftigen Räumen (insbesondere Kinder- und Schlafzimmer) schallgedämmte mechanische Lüftungseinrichtungen festgesetzt. Gegebenenfalls ist der notwendige Luftwechsel bei geschlossenem Fenster durch die Erstellung eines Lüftungskonzeptes zu gewährleisten. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist der auf den Einzelfall abgestimmte Nachweis zum Schallschutz gegen Außenlärm gemäß DIN 4109 (beim Stadtplanungsamt einsehbar) zu führen. Die Schalldämmmaße der Außenbauteile sind entsprechend zu dimensionieren. 6. Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB) 6.1 Pflanzgebot für Dächer und Mauern Flachdächer (0°-10°), die nicht zur Erzeugung von Solarenergie genutzt werden, sind dauerhaft extensiv zu begrünen (siehe auch Ziffer 2.1). Die Dachflächen der Tiefgaragen sind mit einer Substratdicke von mindestens 50 cm zu überdecken. Sie und sämtliche sonstige Innenhofflächen sind durch die Anpflanzung von Rasen sowie geeigneten Sträuchern und Hecken intensiv zu begrünen. Frei stehende Außenwände sowie Außenwände von Tiefgaragen, die mit über 0,8 m Höhe in Erscheinung treten, sind dauerhaft zu begrünen. Dies kann durch Rank- bzw. Kletterpflanzen erfolgen oder durch vor die Wand gepflanzte Hecken und Sträucher. 6.2 Anpflanzen von Bäumen Entsprechend der Planeinzeichnung sind analog zu den jeweiligen Standortbedingungen Laubbäume geeigneter Art zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang in 1 m Höhe muss mindestens 18 cm betragen. Geringfügige Abweichungen vom vorgegebenen Standort sind in Abhängigkeit von der Fassadengestaltung, Zuwegungen etc. zulässig. Auf die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg wird hingewiesen. Nadelgehölze dürfen nur untergeordnet verwendet werden. 3 Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung Planungsrechtliche Festsetzungen 6.3 Erhaltung von Bäumen Entsprechend gekennzeichnete Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Absterben adäquat zu ersetzen. Sie sind während der Bauarbeiten in geeigneter Weise zu schützen (DIN 18920). Der Wurzelbereich darf nicht überschüttet oder abgegraben werden. Die Entfernung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes bedarf der Genehmigung durch die Stadt Lahr und einer aus fachlicher Sicht geeigneten Ersatzpflanzung im näheren Umfeld. 7. Nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen (§ 9 (6) BauGB) 7.1 Fund von Kulturdenkmalen Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Bodenfunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 – Archäologische Denkmalpflege mit einer Verkürzung einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. 7.2 Bauschutzbereich für Flugverkehr (§ 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz) Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgeführten Grundstücke befinden sich ca. 4 km südöstlich des Flugplatzbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes Lahr und liegen im Bau- und Anlagenschutzbereich nach § 12 und § 18 a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Das geplante Gebiet befindet sich inmitten bereits bestehender Gebäude. Das Gebiet liegt außerhalb der Anflugsektoren innerhalb eines Bauschutzbereiches auf 179 m ü. NN. Aus § 12 Abs. 3 Nr. 1 b LuftVG ergibt sich daraus eine Bezugshöhe von 224 m ü. NN, welche durch die vorgesehene maximale Gebäudehöhe von 190,5 m ü. NN nicht durchdrungen wird. Es werden keine Einwände gegen den Bebauungsplan erhoben. Sollten einzelne Bauvorhaben die geplante Höhe überschreiten, sind Sie aufgrund des Anlagenschutzes zur Genehmigung vorzulegen. KransteIlungen sind gesondert zu beantragen. Aufgrund des Anlagenschutzbereiches müssen alle Kranaufstellungen genehmigt werden gem. § 18 a LuftVG, auch die Kräne unter einer Höhe von 230,00 m ü. NN. 4 Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung Planungsrechtliche Festsetzungen Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch den Flugbetrieb zu rechnen ist, die Planung in Kenntnis dieser möglichen Beeinträchtigung erstellt wird und somit Rechtsansprüche gegen den Betreiber des Flughafens, die mit Beeinträchtigungen durch den Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen. Ebenso ist mit Fluglärm durch an- und abfliegende Hubschrauber zu den Landeplätzen von Ortenauklinikum und Herzzentrum zu rechnen. 8. Hinweise 8.1 Geotechnik Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zum Gründunghorizont, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg des Regierungspräsidiums Freiburg als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. 8.2 Oberflächenentwässerung Im Sinne einer naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung bei der Gestaltung von PKW-Stellplatzflächen sind die entsprechenden Maßgaben der Arbeitshilfe zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz BW zu berücksichtigen. 8.3 Altlasten Altstandort „Kfz-Werkstatt Hörnle Kaiserstraße 93“ Fachtechnische Stellungnahme des Landratsamts Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (Zusammenfassung): Die Fläche ist auf der Basis einer Orientierenden Untersuchung des Ingenieurbüros KLC, Endingen, vom 4. März 2016 keine Altlastverdachtsfläche im Sinne des § 2 (6) Bundesbodenschutzgesetz mehr. Sie wird verwaltungsintern auf Beweisniveau BN 2 in B = Belassen zur Wiedervorlage – Kriterium Entsorgungsrelevanz eingestuft. Dies bedeutet, dass bei der vorgesehenen Nutzung zu Wohnzwecken kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Die bauschutthaltigen Auffüllungsbereiche sind bei der Baumaßnahme zu berücksichtigen. Die vom Gutachter formulierten Empfehlungen sind zu beachten. 5 Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung Planungsrechtliche Festsetzungen 9. Nutzungsschablone Art der baulichen Nutzung Zahl der Vollgeschosse Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ) Dachneigung Attika-/Traufhöhe Sabine Fink Stadtbaudirektorin 6 Stadt Lahr Stadtplanungsamt 13. Mai 2016 Az.: Lö Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. mit § 9 (4) BauGB Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 1. 0° - 10° 28° - 45° 2. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 (1) Nr.1 LBO Entsprechend jeweiligem Planeintrag sind flache (Dachneigung 0°-10°) oder geneigte Dächer (28°-45°) zulässig. Zur Dacheindeckung sind nicht-glänzende Materialien vorzusehen. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie. Diese dürfen auf flachen Dächern nicht aufgeständert werden. Gestaltung von Freiflächen § 74 (1) Nr. 3 LBO Mit dem Baugesuch ist gemäß § 1 (5) Bauvorlagenverordnung ein Freiflächengestaltungsplan mit Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten und Geländemodellierung einzureichen. Er wird Teil der Baugenehmigung. 3. Antennen § 74 (1) Nr. 4 LBO Pro Gebäude ist jeweils nur eine Antennenanlage oder ein Parabolspiegel zulässig. Ausnahmsweise können weitere zugelassen werden, wenn anderweitig der Empfang von Rundfunkprogrammen nicht sichergestellt werden kann. Sie sind an der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Gebäudeseite anzubringen. 4. Werbeanlagen § 74 (1) Nr. 2 LBO Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und in Erdgeschosshöhe zulässig. Sie dürfen eine Größe von 1 m² nicht überschreiten. Bewegte und wechselnde Werbeanlagen sowie Fahnenmasten sind allgemein nicht zulässig. 5. Niederschlagswasser § 74 (3) Nr. 2 LBO Unbelastetes Regenwasser der Dachflächen ist zumindest teilweise in eine Zisterne o.Ä. abzuleiten und für die Bewässerung der Freiflächen zu nutzen. Davon kann abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass durch geeigneten Dachaufbau (Dachbegrünung) eine Retention erfolgt. Eine Kombination der Verfahren ist möglich. Als Überlauf ist ein Anschluss an die Kanalisation vorzusehen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin Stadt Lahr 13. Mai 2016 Az.: Lö Stadtplanungsamt Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung in Lahr und hierzu erlassene Örtliche Bauvorschriften Begründung A Verfahrensablauf Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) i.V.m. § 13 a BauGB 27.06.2016 Offenlegungsbeschluss 27.06.2016 Offenlage gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 11.07. – 12.08.2016 Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB Öffentliche Bekanntmachung B Begründung 1. ALLGEMEINES 1.1 Geltungsbereich, Lage des Plangebiets Der rund 1,8 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes AREAL TRAMPLER wird im Norden durch die Bergstraße, im Osten durch die Friedhofstraße, im Süden durch die Kaiserstraße und im Westen durch die Grenze zum Grundstück der „Imhausen-Villa“ abgegrenzt. Das Plangebiet der 2. Änderung umfasst das Gelände des ehemaligen Kinos mit insgesamt rund 2.540 m². Die genaue räumliche Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen. 1.2 Anlass und Ziel der Planaufstellung Das Gelände wurde 1981 durch den Bebauungsplan AREAL TRAMPLER überplant. Dieser setzt im Osten Misch-, in der Mitte und im Westen Allgemeine Wohngebietsflächen fest. Letztere umfassen auch das ehemalige Kinogebäude. Das Kino stellte Mitte 2013 den Betrieb ein. Bereits zuvor erwarb eine Wohnungsbaugesellschaft das entsprechende Grundstück mit einer Fläche von 1.660 m² und das benachbarte städtische Grundstück mit 883 m², um hier Geschosswohnungsbau zu realisieren. Das nördlich angrenzende Wohnquartier ChristianTrampler-Hof gehört ebenfalls dieser Gesellschaft. Die nun vorgesehene Planung beinhaltet eine im Erdgeschoss geschlossene u-förmige Bebauung, die sich in den Obergeschossen in drei Einzelbaukörper auflöst. Sie wird direkt an die nördlich angrenzende Wohnbebauung angebaut und fügt sich von ihrer Höhe, Geschossigkeit und Dachform ein, wobei das mittig gelegene Punkthaus ein Geschoss niedriger und mit Flachdach zu errichten ist. Im Erdgeschoss der gesamten Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung Begründung Bebauung ist eine Kindertagesstätte vorgesehen. Darüber sind insgesamt rund 30 Mietwohnungen geplant. Die Parkierung erfolgt in einer Tiefgarage mit 36 Stellplätzen. Die im bisherigen Bebauungsplan AREAL TRAMPLER festgesetzten Baufenster orientieren sich an den Umrissen des Kinogebäudes und ermöglichen keine durchgängige Bebauung entlang der Kaiserstraße. Auch sind nur maximal zwei Vollgeschosse zulässig, geneigte Dächer sind mit Biberschwanzziegeln zu decken. Insbesondere diese Festsetzungen entsprechen nicht mehr den heutigen planerischen Vorstellungen, deshalb ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig. Diese orientiert sich mit ihren Festsetzungen am gewählten städtebaulichen Konzept. Da es sich hier eindeutig um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, gelten die Bestimmungen des § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren). 1.3 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 1998 wird das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Da sich hier keine Änderungen ergeben, ist der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelt. 2. PLANINHALTE 2.1 Bebauung 2.1.1 Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Die Bauflächen bleiben als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dies trägt dem Ziel Rechnung, innenstadtnahes Wohnen weiter zu stärken. Die vorgesehene Kita ist in einem WA allgemein zulässig. Um die Wohnnutzung nicht unzumutbar zu stören, werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. 2.1.2 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) / Geschossflächenzahl (GFZ) Die Festsetzung der Grundflächenzahl mit 0,5 entspricht der Forderung des BauGB nach einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden und sichert gleichzeitig eine gute Durchgrünung. Da eine für die Innenstadtnähe typische Nutzungsdichte angestrebt wird, werden die in § 17 (1) BauNVO bestimmten Obergrenzen für die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl voll ausgeschöpft. Im Plangebiet wird eine für die Innenstadtnähe typische erhöhte Nutzungsdichte angestrebt. Daher wird von den in § 17 (1) BauNVO bestimmten Obergrenzen für die Grundflächenzahl und die Geschossfläche abgewichen. So werden die Obergrenzen der GRZ um 0,1 auf 0,5 und der GFZ um 0,4 auf 1,6 aufgrund mehrerer städte-baulicher Gründe überschritten. Die bestehende Blockrandbebauung wird hinsichtlich der Gebäudehöhen passend ergänzt und zu den Hauptverkehrsstraßen hin teilweise geschlossen. Damit entstehen (auch für die Bestandsgebäude) ruhige private Innenhoflagen und attraktive Wohnseiten mit Balkonen, Loggien etc. 2 Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung Begründung Der Rahmenplan Innenstadt empfiehlt allgemein die Stärkung der innerstädtischen Wohnfunktion als „Wohnen für alle“, um Segregationstendenzen entgegenzuwirken. Dies bedarf unter Kostenaspekten einer effizienten Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Grundstücke. Die planerische Konzeption ist das Resultat eines intensiven Abstimmungsprozesses, um eine hochwertige Lösung realisieren zu können. Die vorhandene technische wie soziale Infrastruktur wird besser genutzt und die benachbarten gut integrierten Versorgungslagen werden gestärkt. Flächensparendes Bauen im Umfeld der Innenstadt ermöglicht den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden an anderer Stelle (Außenbereich). Aus den oben genannten Gründen und um die angestrebte Grundstücksnutzung nicht wesentlich zu erschweren, darf die zulässige Obergrenze der GRZ durch Zufahrten, (unterirdische) Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO gemäß § 19 (4) Satz 2 und 3 bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. Eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Überschreitungen bei GRZ sowie GFZ ergab, dass diese durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass gemäß § 17 (2) S. 1 BauNVO die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden: - - Vor Verkehrslärm geschützte Außenwohnbereiche und Innenhofflächen (auch für Wohnungsbestand) durch weitgehend geschlossene Bebauung und höhere Geschossigkeit Parkierung vollständig in Tiefgaragen, dadurch mehr begrünte Flächen, keine Emissionen durch Parkierungsverkehr, geordnete Lösung der Stellplatzthematik Festsetzungen zur Begrünung von nicht bebauten Flächen und Dächern Geringerer Flächenverbrauch im Außen- durch Verdichtung im Innenbereich Zahl der Vollgeschosse Es wird ein Mindest- und ein Höchstmaß festgesetzt. Städtebauliches Ziel ist, keine zu hohe, aber auch keine zu geringe bauliche Dichte in diesem innenstadtnahen Quartier zu erhalten. Zudem gewährleistet die Mindestgeschossigkeit entlang der Kaiserstraße eine gute Abschirmung des Blockinneren gegen Verkehrslärm. 2.1.3 Überbaubare Flächen Es wird eine der Umgebung angepasste städtische Bebauung angestrebt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind mittels Baugrenzen im Plan abgegrenzt und so bemessen, dass die Bebauung dementsprechend errichtet werden kann. 2.1.4 Nebenanlagen, Flächen für Stellplätze, Garagen und Zufahrten Aufgrund der angestrebten städtischen Dichte bei gleichzeitiger Durchgrünung des Wohnquartiers bedarf es auch für den ruhenden Verkehr einer klar geregelten Ordnung. Stellplätze für die Bewohner und die Bediensteten der Kita sind in der Tiefgarage unterzubringen. Daneben sind ca. fünf Besucherstellplätze im privaten Bereich östlich des Winkelbaus vorgesehen. Des Weiteren befinden sich zahlreiche öffentliche Stellplätze entlang der Kaiserstraße. Die Regelung der Zufahrtsbreiten erfolgt zur Flächeneinsparung und Stadtbildpflege. 3 Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung Begründung 2.2 Verkehr 2.2.1 Erschließung Die Kaiserstraße erschließt das Areal von Süden. Weitere öffentliche Verkehrsflächen sind nicht notwendig. Die innere Erschließung erfolgt über private Wege und Zufahrten. Im Westen des Geländes ist eine von Bebauung und Bepflanzung freizuhaltende Feuerwehrzufahrt für die neuen und die nördlich angrenzenden Bestandsgebäude. Durch benachbarte Bushaltestellen ist eine gute ÖPNV-Erschließung gewährleistet. 2.2.2 Ruhender Verkehr Mit der Revitalisierung und intensiveren Nutzung des Plangebietes ist ein höherer Bedarf an Parkraum verbunden. Daher wird für die Fahrzeuge der künftigen Bewohner und Bediensteten eine Tiefgarage festgesetzt bzw. werden Besucherstellplätze in geeigneter Lage ermöglicht. Zudem befinden sich in kurzer Entfernung zahlreiche öffentliche Stellplätze. 2.3 Umweltbelange 2.3.1 Lärm Zur Ermittlung und planerischen Bewältigung der Lärmsituation im Plangebiet wurde auf der Grundlage der Bebauungskonzeption eine schalltechnische Untersuchung hinsichtlich der auf das WA einwirkenden Immissionen erstellt. Das Areal grenzt im Süden an die (mit rund 12.000 Kfz täglich) stark befahrene Kaiserstraße. Die davon ausgehenden Lärmemissionen sind so hoch, dass insbesondere an der vorgesehenen Bebauung an der Kaiserstraße die Orientierungswerte der für den Städtebau maßgeblichen DIN 18005 und die Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV teilweise deutlich überschritten werden. Dennoch trägt das städtebauliche Konzept zu einer funktionalen sowie gestalterischen Verbesserung gegenüber der heutigen Situation bei und gewährleistet unter Berücksichtigung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnbedingungen. Aktive Schallschutzmaßnahmen an den Straßen sind hier aus technischen, städtebaulichen und finanziellen Gründen nicht realisierbar. Dennoch werden über geeignete Maßnahmen des passiven Schallschutzes verträgliche Innenpegel gewährleistet. Die schalltechnische Untersuchung nennt hierzu geeignete Wohnungsgrundrisse (schutzbedürftige Räumen für Wohnen und Schlafen sind möglichst auf der schallabgewandten Seite zu platzieren) und die Verwendung mit entsprechenden Schalldämm-Maßen versehener Außenbauteile (Wand, Fenster, ...), damit keine unzumutbaren Geräuschpegel entstehen. Um auch bei geschlossenen (und damit wirksam schallvermindernden) Fenstern stets einen ausreichenden Luftaustausch zu gewährleisten, sind in den Wohnungen Lüftungseinrichtungen zu installieren. In den Bauanträgen sind die entsprechenden Nachweise zum Schallschutz gegen Außenlärm zu erbringen. Durch die relativ geschlossene (im Erdgeschoss sogar vollständig geschlossene) Bebauung entstehen für jede Wohnung zum Innenhof orientierte Aufenthaltsräume und Außenwohnbereiche mit verträglichen Lärmwerten. 4 Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung Begründung Die Berechnungen zur Lärmbelastung erfolgten (korrekterweise) für eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf der Kaiserstraße. Nachdem hier werktags von 7 bis 17 Uhr eine Beschränkung auf 30 km/h gilt, reduziert sich der ermittelte Wert in der Realität in diesen Zeiten der höchsten Lärmimmission um 2-3 dB (A). 2.3.2 Sonstige Schutzgüter Die 2. Änderung des Bebauungsplanes AREAL TRAMPLER verfolgt die Zielsetzung der hochwertigen Wiedernutzung einer Brache, mit einer der heutigen Zeit entsprechenden planerischen Grundkonzeption. Die Änderung wird deshalb nach den Bestimmungen des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) erstellt. Somit sind weder Umweltprüfung noch Umweltbericht erforderlich – die Grundfläche liegt deutlich unter der gesetzlichen Prüfgrenze von 20.000 Quadratmetern. Dennoch wurden die Umweltbelange der Planung ermittelt und in die Abwägung einbezogen. Schutzgut erheblich nicht Bemerkungen erheblich Tiere, Pflanzen und Durch intensiv zu begrünenden Innenhof ihre Lebensräume und festgesetzte Baumpflanzungen X Verbesserung der Situation gegenüber der ehemaligen Nutzung mit weitgehend überbauten/befestigten Flächen Boden Grünflächen befinden sich zu großen Teilen auf der Tiefgarage bzw. dem Punkthaus und haben keine Verbindung X zum natürlichen Boden; somit ergibt sich geringfügige Verschlechterung gegenüber heutiger Situation Wasser Durch Bebauung und Tiefgarage kein erhöhter Beitrag zur GrundwasserX neubildung durch Regenwasserversickerung, jedoch Rückhaltung durch Grünflächen Luft Keine direkten Auswirkungen auf den Ausstoß von Luftschadstoffen, indirekte X positive Effekte durch zeitgemäße energetische Gebäudekonzepte (Fernwärme) Klima Durch leicht erhöhtes Grünvolumen X geringfügige Verbesserung des Kleinklimas Landschaftsbild / Positive Effekte für Stadtbild, Gebiet X Erholung spielt für die Naherholung keine Rolle FFH/VogelschutzKeine Schutzgebiete in der unmittelX gebiete baren Nachbarschaft vorhanden Die Festsetzungen zur Begrünung der Innenhöfe haben zum Ziel, das erhöhte Maß der baulichen Nutzung so weit wie möglich zu kompensieren. Dies trägt dazu bei, die genannten Schutzgüter nicht in erheblicher oder unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen. Für einzelne Schutzgüter wird die Situation gegenüber dem heutigen Zustand nach Realisierung der Planung sogar verbessert. 5 Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung Begründung 2.4 Örtliche Bauvorschriften 2.4.1 Gestaltung der Gebäude Die Festsetzungen zu Dachform, -neigung, und -eindeckung orientieren sich am Stadtbild in der Umgebung. Sie lassen Spielraum für individuelle zeitgemäße Lösungen. Die Beschränkung der Dachtypologien gewährleistet ein hohes Maß an gestalterischer Homogenität. 2.4.2 Freiflächengestaltungsplan Gerade bei innenstädtischem verdichtetem Wohnungsbau spielt die Qualität der Freiflächen aus sozialer, ökologischer und gestalterischer Sicht eine große Rolle. Die Umsetzung der entsprechenden Festsetzungen ist in einem qualifizierten Freiflächengestaltungsplan im Bauantragsverfahren nachzuweisen. 2.4.3 Werbeanlagen, Antennen Die Einschränkung in der Verwendung von Werbeanlagen und Antennen erfolgt aus gestalterischen Gesichtspunkten. Speziell die Kaiserstraße hat eine besondere, stadtbildprägende Bedeutung, ebenso die westlich benachbarte denkmalgeschützte „Imhausen-Villa“. Vor allem die Platzierung von Parabolantennen auf der Gebäuderückseite hat die Intention, im öffentlichen Straßenraum zu einem harmonischen Gesamtbild beizutragen. 2.4.4 Niederschlagswasser, Entwässerungssystem Anfallendes unbelastetes Oberflächenwasser der Dachflächen soll aus ökologischen Gesichtspunkten und zur Abfederung von Abflussspitzen nicht komplett in die Kanalisation abgeleitet werden. Das bereits bebaute und befestigte Plangebiet ist (mit hohem möglichem Versiegelungsgrad) Bestandteil des 2009 genehmigten Generalentwässerungsplanes für die Kernstadt. Es ist problemlos über die vorhandenen Kanäle im Mischsystem zu entwässern. Ein Nachweis ist damit nicht erforderlich. Dennoch erfolgen durch festgesetzte Zisternen und Begrünungen (der Tiefgaragen und Flachdächer) erhebliche Rückhaltungen von Regenwasser. 2.5 Folgeeinrichtungen Mit der Kindertagesstätte im Erdgeschoss wird ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur geleistet. Aufgrund der in der Nähe für alle Bevölkerungsgruppen vorhandenen sonstigen sozialen Einrichtungen sind keine neuen öffentlichen Folgeeinrichtungen notwendig. Vielmehr werden bestehende Angebote effizienter genutzt und gestärkt. 2.6 Kosten Abgesehen von der (ohnehin) neu einzurichtenden Kindertagesstätte sind dank der vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktur für die Stadt keine Folgekosten zu veranschlagen. 6 Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung Begründung 2.7 Städtebauliche Daten Bebauungsplangebiet Allgemeines Wohngebiet ca. 2.540 m² ca. 2.540 m² Wohneinheiten Bewohner ca. 30 ca. 60 Kindertagesstätte (3 Gruppen) Sabine Fink Stadtbaudirektorin 7 100%