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Beschlussvorlage (- Stellungnahmen zu den Anregungen der Bürger und Träger öffenlicher Belange)

                                    
                                        7. Änderung FNP
16.02.2016
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 04.01.2016 – einschl. 05.02.2016)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

1

Netze Mittelbaden
22.12.2015

Auf die Stellungnahme vom 12.08.2014 wird verwiesen: Die Stellungnahmen aus den laufenden
Bebauungsplanverfahren sind zu beachten.

Die in den jeweiligen Bebauungsplanverfahren Kenntnisnahme
vorgebrachten Anregungen und Hinweise
wurden, sofern sie auf der Maßstabsebene
des Flächennutzungsplans relevant sind, berücksichtigt.

2

Landesamt für
Denkmalpflege
22.12.2015

Auf die Belange der archäologischen Denkmalpflege im Bereich „Bürgerpark“ wird im Plan hingewiesen.

Das archäologische Grabungsschutzgebiet im Kenntnisnahme
Bereich „Bürgerpark“ ist in der Plandarstellung
gekennzeichnet.

3

Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau
08.02.2016

Geotechnik
Die ingenieurgeologischen Belange wurden
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse
bzw. werden in den jeweiligen Bebauungskönnen dem bestehenden Geologischen Kartenplanverfahren abgearbeitet.
werk entnommen werden.
Ingenieurgeologische Belange werden im Rahmen
der Anhörung zu konkreten Planungen (z.B. Bebauungspläne) beurteilt, wenn Art und Umfang der Eingriffe in den Untergrund näher bekannt sind.

Kenntnisnahme

Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Stefan Löhr
Dipl.-Ing.

1

FNP, 7. Änderung
–
Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 4. Januar – 5. Februar 2016)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

Bürger 1
Gemäß den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg,
27.08.2015 Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, in der
Broschüre
1.1
"Lärmschutz in der kommunalen Planung",
ist das Bauvorhaben Kulturzentrum mit Moschee u.a.
nicht genehmigungsfähig. Es wird aus der Broschüre
zitiert (S. 18 unten), allerdings die Gebietsart
Gewerbegebiet durch Gemeinbedarfsfläche ersetzt. Diese
Änderung wird durch die Bürgerin / den Bürger
vorgenommen, da sich ursprünglich der QuadratmeterPreis für das "Moscheegrundstück" am qm-Preis in einem
Gewerbegebiet orientieren sollte und auf dem Grundstück
auch tatsächlich ein Gewerbe (Restaurant im
Erdgeschoss und Beherbergung im 1. OG) betrieben
werden soll:
"Bei der Erschließung einer Gemeinbedarfsfläche muss
darauf geachtet werden, dass Wohngebiete vom
ausgelösten Verkehr nicht beeinträchtigt werden.
Bereiche für die Lkw-gebundene Andienung sowie für
Transport und Umschlag von Gütern sind genauso wie
Stellplätze, Parkierungsanlagen und Parkhäuser
gegenüber lärmempfindlicher Nachbarschaft sorgfältig
abzuschirmen."
Auch die im obenstehenden Zitat erwähnte Lkwgebundene Andienung wird es am Moscheegrundstück
geben. Schließlich müssen Lebensmittel und Getränke in
großer Menge angeliefert werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass es aber einige hundert
lärmempfindliche Nachbarn gibt und dies bekannt ist.
Es wird die Meinung vertreten, dass das Bauvorhaben
nicht genehmigungsfähig ist, da die nachbarschaftlichen
Hochhäuser (besonders Römerstr. 1, das mit 16
Stockwerken nur ca. 50 m vom geplanten

16.02.2016

Stellungnahme

Beschluss

Das Plangebiet mit einem Gewerbegebiet gleichzusetzen ist Einwand
falsch. Weder die Überlegungen zum Kaufpreis noch das
wird zurückBetreiben eines Restaurants würden dies rechtfertigen. So
gewiesen.
sind laut BauNVO „Schank- und Speisewirtschaften“ in
Allgemeinen Wohngebieten, Dorf-, Misch- und Kerngebieten
zulässig. Auch die geplante Größenordnung von maximal 40
Sitzplätzen im Innen- und maximal 20 im Außenraum ist eher
als relativ klein einzustufen.
Das „interpretierte Zitieren“ der Landesbroschüre ist
irreführend, weil nahe gelegt wird, dass eine Moschee mit
Kulturzentrum einen mit einem Gewerbegebiet
vergleichbaren Anlieferverkehr oder Umschlag und
Transport von Gütern nach sich zieht. Die Anlieferung von
Lebensmitteln wird zwar stattfinden, aber außerhalb des
Nachtzeitraums und in einem für die Umgebung
verträglichen Maß.
Der Parkplatz wurde im Zuge der schalltechnischen
Untersuchung geprüft. Ergebnis: Die Immissionsrichtwerte
der Freizeitlärmrichtlinie (stellt im Vergleich zur DIN 18005
die strengere Beurteilungsgrundlage dar) werden sowohl
tags außer- und innerhalb der Ruhezeiten als auch nachts
an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Der
voraussichtlich geringe Anlieferverkehr, der nicht zwingend
per Lkw erfolgen muss, ist im Zuge der Baugenehmigung zu
beachten und ggf. zu reglementieren.
D.h. die lärmempfindliche Nachbarschaft – und i.S.d.
zitierten Broschüre ist damit in diesem Fall das Allgemeine
Wohngebiet, für das allgemein anerkannte und
nachweisbare Grenz- bzw. Orientierungswerte gelten,
gemeint – ist gemäß der schalltechnischen Untersuchung
keinen unzumutbaren Störungen durch den Parkplatz
ausgesetzt.
Die gezogene Schlussfolgerung, das Bauvorhaben sei nicht
1

FNP, 7. Änderung
–
Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 4. Januar – 5. Februar 2016)
OZ

1.2

1.3

1.4

1.5

Anregungen d. Beteiligten
Moscheegebäude entfernt ist) nicht "sorgfältig"
abgeschirmt werden können. Das Ministerium gibt weiter
vorne in der Broschüre den Hinweis, dass Bäume und
Sträucher keinen Lärmschutz bieten.
Es wird angemerkt, dass es auch keinen Sichtschutz für
die unteren Stockwerke während der Hälfte des Jahres
gibt, wenn die Bäume und Sträucher kein Laub tragen.
Für die Bewohner der oberen Stockwerke gibt es nie
Sichtschutz sowohl von den Wohnungen aus zur
Moschee hin als auch umgekehrt.
Es wird gebeten auch den Nachsatz auf S. 18 zu
beachten, nachdem Schallschutzfenster oder sonstige
bauliche Vorkehrungen an Wohngebäuden als
Lärmminderungsmaßnahme immissionsschutzrechtlich
nicht zulässig seien.
Aus diesen Gründen ist die 7. Änderung des
Flächennutzungsplans, der nach den Ferien in die
Offenlage gehen soll, nicht erforderlich. Ebenso wenig
muss ein Bebauungsplan erstellt werden, da die geplante
Bebauung nicht genehmigungsfähig ist.

Als Anregung wird vorgebracht, dass das Kulturzentrum
mit Moschee weiter südlich zwischen Radweg und B 36Damm gebaut werden kann und muss. Je weiter das
Moscheegrundstück südlich geplant wird (am besten
direkt an den Damm der B 36 angrenzend) desto
nachbarverträglicher wird das Vorhaben. Der Bauplan für
das Gebäude müsste kaum geändert werden. Lediglich
das Minarett wäre dann auf der anderen Seite des
Gebäudes besser aufgehoben. Das restliche Gelände
erhält über den geplanten Rundweg durch den
Kleingartenpark einen Zugang von der Vogesenstraße

16.02.2016

Stellungnahme

Beschluss

genehmigungsfähig, ist somit nicht zutreffend.

Der Abstand von mind. 50 m hat zur Folge, dass eine
unmittelbare, detaillierte Einsehbarkeit nicht gegeben sein
wird.

Einwand
wird zurückgewiesen

Der vom Plangebiet ausgehende Lärm (Emissionen) führt zu
keinen erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen für die
benachbarte Wohnbebauung, auch zu keinen passiven.

Siehe 1.1
Die Gemeinde hat gem. § 1 (3) BauGB Bauleitpläne
aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dieses Erfordernis
liegt sowohl für den Bebauungs- als auch den
Flächennutzungsplan (Parallelverfahren, § 8 (3) BauGB) vor,
damit Baurecht für das Vorhaben geschaffen wird.
Gegen den Vorschlag spricht, dass die gemeindliche
Planung am vorgeschlagenen Alternativstandort eine
Nutzung durch Kleingärten (LGS-Kleingartenpark) vorsieht
und der jetzt im Flächennutzungsplanentwurf vorgesehene
Standort als verträglich angesehen wird. Die vorgeschlagene
Verschiebung ist somit nicht erforderlich und auch nicht mit
der gemeindlichen Planung in Einklang zu bringen.
Der vorgeschlagene Alternativstandort wäre nicht mehr als
Siedlungsarrondierung zu betrachten und auch mit dem
beschlossenen (Rahmenplan-)Entwurf für den
Kleingartenpark in Einklang zu bringen. Eine Moschee an

Einwand
wird zurückgewiesen.

Anregung
wird zurückgewiesen.

2

FNP, 7. Änderung
–
Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 4. Januar – 5. Februar 2016)
OZ

16.02.2016

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

aus und kann während der LGS umzäunt werden. Der
Grundstückszipfel im Norden des Geländes kann dann
entweder für Kleingärten oder für Parkplätze genutzt
werden. Selbstverständlich ist man gerne bereit, den
Vorschlag vor Ort oder im Stadtplanungsamt anhand von
Plänen detailliert vorzustellen.
Die Anlage von Kleingärten mit Parkplätzen ist
nachbarschaftsverträglich. Es gibt ja seit jeher unweit eine
Kleingartenanlage westlich des Hochhauses.
Lärmbelästigung von dort gibt es nur einmal im Jahr,
wenn das jährliche Vereinsfest gefeiert wird. Ab und zu
verbrennt ein uneinsichtiger Kleingärtner seine
Pflanzenabfälle, was kurzfristig zur Geruchsbelästigung
führt. Dies ist aber ein eher seltenes Ereignis.
Als Vorteil sowohl für die Anwohner der Römerstr. 1 als
auch für die Betreiber des Moscheegebäudes wird
gesehen, dass die Gefahr von Nachbarschaftskonflikten
gegen Null geht, wenn das Vorhaben ca. 100 m weiter
südlich errichtet wird. Dann sind die Parkplätze der
Römer- und Vogesenstraße nicht mehr in unmittelbarer
Nähe des Eingangs zum Grundstück, denn dann könnten
auch die Parkplätze des neuen (türkischen) Eventhauses
(ehemaliges MdS-Gebäude in der Vogesenstraße)
genutzt werden. Der Betriebslärm des Kulturzentrums und
des Restaurants wird dann nur noch von weitem zu hören
sein, aber kein unmittelbarer nachbarlicher Störfaktor
sein.
Die Bäume und Hecken blieben unangetastet von
Bauarbeiten und Materiallagerungen. Tiere und Vögel
(auch die unter Naturschutz stehenden Nachtigallen)
blieben unbehelligt. Ein vogelkundliches Gutachten würde
sich erübrigen. Das Schallgutachten und der
Umweltbericht müssten auf die neue Situation angepasst
werden, aber nicht gänzlich neu erstellt werden.

dieser Stelle würde während des LandesgartenschauAusstellungsjahrs 2018 mitten im Ausstellungsbereich
liegen. Beides würde zu einer deutlich prominenteren Lage
im Stadt- und Gartenschaugefüge führen, was nicht im Sinne
der gemeindlichen Planung wäre.

Beschluss

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FNP, 7. Änderung
–
Stellungnahmen Bürger/Innen (Offenlage vom 4. Januar – 5. Februar 2016)
OZ

Anregungen d. Beteiligten

16.02.2016

Stellungnahme

Beschluss

Auch könnte das Grundstück eine andere Form erhalten,
falls gewünscht. Der Flächennutzungsplan müsste dann
für diesen Grundstücksteil geändert werden in eine
Gemeinbedarfsfläche und der auf das Vorhaben
zugeschnittene Bebauungsplan müsste ebenfalls
angepasst werden. Das dürfte insofern keine großen
Probleme bereiten, da weder die Änderungen des FNP
noch der Bebauungsplan endgültig beschlossen sind. Die
Zeitverzögerung bis zur Baugenehmigung wäre m.E.
unerheblich für die rechtzeitige Fertigstellung,
wohingegen weitere Nachbarstreitigkeiten im Vorfeld den
Bau weitaus länger verzögern könnten.
Die Türkisch-islamische Gemeinde käme ihrem
ursprünglichen Wunsch, sich auf der LGS zu präsentieren
noch ein Stück näher und wäre am Stadteingang noch
präsenter.

Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Stefan Löhr
Dipl.-Ing.

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