Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Sitzung: Gemeinderat (11. Sitzung)
18. Dezember 2017
18. Dezember 2017
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 27.09.2017 Az.: 700.311 Drucksache Nr.: 248/2017 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 06.11.2017 vorberatend nichtöffentlich Haupt- und Personalausschuss 04.12.2017 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 18.12.2017 beschließend öffentlich Ortschaftsrat Hugsweier öffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler öffentlich Ortschaftsrat Kuhbach öffentlich Ortschaftsrat Langenwinkel öffentlich Ortschaftsrat Mietersheim öffentlich Ortschaftsrat Reichenbach öffentlich Ortschaftsrat Sulz öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag siehe nächste Seite BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 248/2017 Seite - 2 - Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfestsetzung für die Jahre 2018 und 2019 Folgendes: 1. Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand Oktober 2017 wird zugestimmt. 2. Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben. 3. Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. 4. Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem Kalkulationszeitraum von zwei Jahren berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbemessung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2018 und eine Hochrechnung für das Jahr 2019 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen. 5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In die Gebührenkalkulationen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt. 6. Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil). Der Straßenentwässerungsanteil beträgt: laufende Kosten Mischwasserbeseitigung (Kanalnetz, Sammler, RÜB) laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung laufende Kosten Kläranlage kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Kläranlage 25 % 0% 50 % 5% 25 % 0% 50 % 5% 7. Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen, welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt. 8. Im Kalkulationszeitraum 2018/2019 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse: Bei der Schmutzwasserbeseitigung werden die noch offene restliche Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2014 in Höhe von 204.511,98 € sowie die Kostenüberdeckung des Jahres 2015 in Höhe von 440.680,05 € ausgeglichen. Drucksache 248/2017 Seite - 3 - Bei der Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt der Ausgleich der Kostenüberdeckung des Jahres 2015 in Höhe von 46.680,05 €. 9. Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den Kalkulationen für die Jahre 2018 und 2019, jeweils Stand Oktober 2017, einschließlich sämtlicher darin enthaltenen Erläuterungen zu. 10. Der Gemeinderat beschließt, für die Abrechnungsjahre 2018 und 2019 folgende Gebührensätze festzusetzen: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: € 1,75 je m³ Schmutzwasser € 0,47 je m³ Schmutzwasser € 0,26 je m² gewichteter versiegelter Grundstücksfläche 11 Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS). Anlage(n): Gebührenkalkulation Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung Drucksache 248/2017 Seite - 4 - Begründung: I. Gebührenkalkulation: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010 sind die Gemeinden in Baden-Württemberg – und damit auch die Stadt Lahr – zur Kalkulation getrennter Abwassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher in der Sitzung vom 26.10.2010 (Beschlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung getrennter Abwassergebühren in Lahr beschlossen. Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens zur Einführung der getrennten Abwassergebühren hat der Gemeinderat mit Beschlussvorlage Nr. 114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 die Neufassung der Abwassergebührensatzung beschlossen. Seither werden eine Schmutzwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und eine Niederschlagswassergebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben. Um die entsprechenden Gebührensätze für die Abrechnungsjahre 2018 und 2019 zu kalkulieren wurden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten für beide Gebührensätze ermittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten des Gebührenjahres wurden danach zunächst um die Kostenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschließend wurden die verbleibenden gebührenfähigen Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung (der angeschlossenen Grundstücke) aufgeteilt. Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche Darstellung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die gebührenfähigen Kosten durch die jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt – im Falle der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung durch die gesamte Schmutzwassermenge, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt, im Falle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung durch die gesamten versiegelten Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. Abwassergebühren 2018 und 2019: Die Gebührenkalkulation 2018 und 2019 weist unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus Vorjahren folgende kostendeckende Gebührensätze für die Beseitigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers aus: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: € 1,75 je m³ Schmutzwasser (Vj. 1,60 €/m³) € 0,47 je m³ Schmutzwasser (Vj. 0,42 m/³) € 0,26 je m² gewichteter versiegelter Grundstücksfläche (Vj.: 0,28 €/m²) Der deutliche Anstieg im Bereich der Schmutzwassergebühr ist darauf zurückzuführen, dass im vorangegangenen Kalkulationszeitraum noch ein um 487 T€ höherer Betrag aus Vorjahresgebührenüberschüssen Gebühren senkend einkalkuliert werden konnte. … Drucksache 248/2017 Seite - 5 - Die Gebührenüberschüsse aus Vorjahren sind den Abgabepflichtigen innerhalb eines fünfjährigen Ausgleichszeitraums in Form der Einrechnung in die Gebührenkalkulation und Gebühren senkender Wirkung zurückzugeben. Diese Berücksichtigung von Vorjahresüberschüssen wirkte sich im Vorkalkulationszeitraum mit insgesamt 25 Ct./m³ aus. D.h. ohne den Ausgleich aus Vorjahren wäre die Kosten deckende Gebühr bei 1,85 €/m³ gelegen. In der aktuellen Kalkulation liegt die Kosten deckende Schmutzwassergebühr bei 1,89 €/m³. Durch den Ausgleich von Vorjahresergebnissen kann eine Schmutzwassergebühr von 1,75 €/m³ vorgeschlagen werden. Dies zeigt, dass die Steigerung im Vergleich zur letzten Kalkulation fast ausschließlich auf dem Gebührenausgleich der Vorjahre beruht. Die effektiven Steigerung zur letzten Gebührenkalkulation von 4 Ct./m³ liegt in den Kostensteigerungen bei der Abwassereinigung aufgrund den in den vergangen Jahren getätigten hohen Investitionen in die Kläranlage und in den sehr hohen Investitionen in das Kanalnetz mit steigenden Folgekosten im Kalkulationszeitraum begründet. Eine Gebühren dämpfende Wirkung für die Abgabepflichtigen wird dadurch erzielt, dass im Bereich der Niederschlagswassergebühr eine im Vergleich zum Vorkalkulationszeitraum um 2 Ct./m² niedrigere Niederschlagswassergebühr vorgeschlagen werden kann. Die Gebührensenkung beruht einerseits darauf, dass im Vorkalkulationszeitraum noch Gebührenunterdeckungen aus Vorjahren Gebühren erhöhend berücksichtigt waren und andererseits darauf, dass aktuell ein Gebührenüberschuss aus dem Jahr 2015 Gebühren senkend einkalkuliert werden konnte. Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) zuzustimmen. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Markus Wurth Stellv. Stadtkämmerer