Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Bestattungsgebührenordnung)
Sitzung: Gemeinderat (2. Sitzung)
20. Februar 2017
Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren
- Bestattungsgebührenordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Bestattungsgebührenordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Gebührenkalkulation)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Gegenüberstellung der bisherigen mit den kalkulierten und vorgeschlagenen Gebührensätzen)
Beschlussvorlage (Anlage 4: Gebührenvergleich mit anderen Kommunen)
Beschlussvorlage (Anlage 5: Beispielfälle)
20. Februar 2017
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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren
- Bestattungsgebührenordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Gegenüberstellung der bisherigen mit den kalkulierten und vorgeschlagenen Gebührensätzen)Beschlussvorlage (Anlage 5: Beispielfälle)Beschlussvorlage (Anlage 2: Gebührenkalkulation)Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Bestattungsgebührenordnung)Beschlussvorlage (Anlage 4: Gebührenvergleich mit anderen Kommunen)
Anlage 1 S A T Z U NG der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung ENTWURF Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1) sowie §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2015 (GBl. S. 1147) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen: §1 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Bergfriedhofes, des Friedhofes Dinglingen, des Friedhofes bei der Stiftskirche und der Friedhöfe in den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. §2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren, d. h. die Bestattungs-, die Friedhofsund die Sondergebühren, ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. Somit sind Gebührenschuldner die Antragsteller, die Erben der Verstorbenen oder die zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten. (2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 1. 2. (3) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht 1. 2. (2) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig. §4 Gebühren I. Bestattungsgebühren Die Bestattungsgebühren werden für alle städt. Friedhöfe wie folgt festgesetzt: Beisetzung in einer ReihenWahlgrabgrabstätte stätte oder Gruft 1. Erdbestattungen 1.1 Erwachsene und Kinder 750,00 € 900,00 € über 5 Jahre 1.2 Pauschale für die Bereitstellung 45,00 € 45,00 € je Sargträger durch die Stadt Lahr (gilt nur für 1.1; In der Bestattungsgebühr nach 1.1 ist ein Sargträger der Stadt Lahr mit 3 Mitarbeiterstunden berücksichtigt.) 1.3 Zusätzliche Gebühr für die Gestellung 45,00 € 45,00 € von Sargträgern im Rahmen von Feierlichkeiten in Einrichtungen außerhalb des Friedhofes je Sargträger 1.4 Kinder von 0-5 Jahre 350,00 € 375,00 € und Totgeburten 2. Feuerbestattungen 2.1 Bestattungsordner bei einer Trauerfeier 2.2 Urnenbestattung 2.2.1 Urnenbeisetzung Erdgrab 2.2.2 Urnenbeisetzung Nische 2.3 Versand einer Urne einschl. Verpackung 2 170,00 € 230,00 € 190,00 € 65,00 € 3. Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen des Friedhofes 3.1 Benutzung der Friedhofskapelle 3.2 Benutzung der Leichenhalle 3.3 Benutzung der Friedhofskapelle und der Leichenhalle 200,00 € 160,00 € 360,00 € II. Friedhofsgebühren A) Bergfriedhof Lahr, Friedhof Dinglingen und Friedhof bei der Stiftskirche 1. Überlassung einer Reihengrabstätte einschl. Abräumen an 1.1 Erwachsene und Kinder über 5 Jahre 1.2 Kinder von 0-5 Jahre und Totgeburten 900,00 € 250,00 € 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 500,00 € 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte 950,00 € (Grabstättenüberlassung einschl. Rasen- u. Heckenpflege) 4. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (Nutzungsdauer 25 Jahre) 4.1 Obere Lage* a.) 2 qm Grabfläche b.) 4 qm Grabfläche 4.2 Mittlere Lage * a.) 2 qm Grabfläche b.) 4 qm Grabfläche c.) 6 qm Grabfläche d.) 8 qm Grabfläche 4.3 Untere Lage* a.) 2 qm Grabfläche b.) 4 qm Grabfläche c.) 6 qm Grabfläche c.) 8 qm Grabfläche 1.700,00 € 2.800,00 € 2.100,00 € 3.700,00 € 5.000,00 € 6.500,00 € 2.600,00 € 4.500,00 € 6.500,00 € 8.500,00 € Die Gebühren für Wahlgrabstätten auf dem Friedhof im Stadtteil Dinglingen werden nach dem für die “Untere Lage“ des Bergfriedhofes in Lahr geltenden Satz erhoben. * Für die Abgrenzung der Grabfelder ist der Übersichtsplan in Anlage 1 zu dieser Satzung maßgeblich. 5. Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten (Nutzungsdauer 25 Jahre) 5.1 Urnenwahlgrab 1.200,00 € 5.2 Baumwahlgrab 2.000,00 € 5.3 in Urnensammelgrabstätten 400,00 € (Anteilige Gebühr für Nutzungsrecht und Grabmalunterhaltung je Urnenplatz sowie Bearbeitungsaufwand) 3 5.4 6. 7. in Urnenmauern Nische bis zu 2 Urnen Nische bis zu 4 Urnen Verleihung von Nutzungsrechten an Gruften (Nutzungsdauer 50 Jahre; Gebühr je qm und Jahr) 2.000,00 € 2.900,00 € 40,00 € Verlängerung von Nutzungsrechten Bei einer Verlängerung der unter den Ziffern 4, 5 und 6 geregelten Nutzungsrechte werden die der neuen Nutzungsdauer jeweils entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben. 8. 9. 10. Zuschlag für Trittplatten an Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten 8.1 pro Trittplatte Maggia-Granit einschließlich Verlegearbeit 8.2 pro Trittplatte Waschbeton einschließlich Verlegearbeit 36,00 € Zuschlag für Abdeckplatten an Urnennischen 9.1 aus Sandstein 9.2 aus Granit 9.3 Stele (anstelle einer Abdeckplatte) 9.4 Kissenstein (anstelle einer Abdeckplatte) 125,00 € 150,00 € 275,00 € 180,00 € Zuschlag für Schrifttafel bei Baumbestattung 50,00 € 50,00 € B) Friedhöfe in den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz 1. Überlassung einer Reihengrabstätte einschl. Abräumen an 1.1 Erwachsene und Kinder über 5 Jahre 1.2 Kinder von 0-5 Jahre und Totgeburten 900,00 € 250,00 € 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 500,00 € 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte 950,00 € (Grabstättenüberlassung einschl. Rasen- u. Heckenpflege) 4. 5. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (Nutzungsdauer 25 Jahre) 4.1 Einzelwahlgrab 4.2 Doppelwahlgrab 1.700,00 € 2.900,00 € Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten (Nutzungsdauer 25 Jahre) 5.1 Urnenwahlgrab 1.200,00 € 5.2 Baumwahlgrab 2.000,00 € 4 5.3 in Urnensammelgrabstätten 400,00 € (Anteilige Gebühr für Nutzungsrecht und Grabmalunterhaltung je Urnenplatz sowie Bearbeitungsaufwand) 5.4 in Urnenmauern Nische bis zu 2 Urnen 2.000,00 € 6. Verlängerung von Nutzungsrechten Bei einer Verlängerung der unter den Ziffern 4 und 5 geregelten Nutzungsrechte werden die der neuen Nutzungsdauer jeweils entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben. 7. Zuschlag für Trittplatten an Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten 7.1 pro Trittplatte Maggia-Granit einschließlich Verlegearbeit 7.2 pro Trittplatte Waschbeton einschließlich Verlegearbeit 36,00 € Zuschlag für Abdeckplatten an Urnennischen 8.1 aus Sandstein 8.2 aus Granit 8.3 kleine Stele (anstelle einer Abdeckplatte) 8.4 große Stele (anstelle einer Abdeckplatte) 125,00 € 150,00 € 250,00 € 275,00 € 8. 50,00 € 9. Zuschlag für Grabmale auf der Urnengrabstätte Friedhof Kuhbach 9.1 Rundsäule aus „Bewegtem Grabmal“ 185,00 € 9.2 Grabmal allseits geschliffen 420,00 € 9.3 Grabmal mit Edelstahlkreuzen 1.280,00 € 9.4 Grabmal mit eingearbeitetem Blattwerk 1.050,00 € 9.5 Grabmal mit eingearbeiteten Lebenslinien 930,00 € 9.6 Grabmal mit Edelstahl Schmuckornament 1.240,00 € 10. Zuschlag pro Grabmal in Gemeinschaftsurnengrabanlagen auf dem Friedhof Sulz 970,00 € Zuschlag für Schrifttafel bei Baumbestattung 50,00 € 11. III. Sondergebühren Die Sondergebühren werden für alle städt. Friedhöfe wie folgt festgesetzt: 1. 2. Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 1.1 Erwachsene und Kinder über 5 Jahre 1.2 Kinder bis zu 5 Jahre Wiederbeisetzung von Leichen oder Gebeinen 2.1 Erwachsene und Kinder über 5 Jahre 2.2 Kinder bis zu 5 Jahre 5 1.260,00 € 460,00 € 810,00 € 310,00 € 3. Ausgrabung einer Urne 280,00 € 4. Entnahme einer Urne aus Urnennische 140,00 € 5. Wiederbeisetzung einer Urne 210,00 € 6. Mehraufwand für das Tieferlegen einer Leiche 315,00 € 7. Orgelspiel vor und nach der Einsegnung 7.1 Orgelspiel - Musiker u. Instrument7.2 Orgelspiel - nur Instrument- 8. 59,00 € 6,00 € Abräumen von Wahlgrabstätten durch die Stadt Lahr (Die Gebühr errechnet sich nach dem tatsächlich angefallenen Personal- und Maschinenaufwand; je nach Einsatzbedarf werden folgende Verrechnungssätze angesetzt, wobei die „sonstige Gemeinkosten“ immer je Abräumung anfallen:) 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 9. Arbeitsleistung Friedhofsbagger Transportfahrzeug Sonstige Gemeinkosten Verwaltungsgebühren (je Stunde Arbeitszeit) (je Stunde Arbeitseinsatz) (je Stunde Arbeitseinsatz) (pauschal) (pauschal) 45,00 € 25,00 € 18,00 € 40,00 € 55,00 € Zuschlag für Bestattungen an Samstagen (mit Ausnahmegenehmigung; bei Gestellung der Leichenträger durch die Stadt Lahr) 8.1 8.2 10. Erdbestattung Urnenbestattung 265,00 € 35,00 € Notkreuz 30,00 € IV. Verwaltungsgebühren Die Verwaltungsgebühren werden für alle städt. Friedhöfe wie folgt festgesetzt: 1. 2. 3. 4. 5. Erteilung der Berechtigungskarte für die Zulassung von Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen Bearbeitung von Gebührenrückerstattungen bei nicht in Anspruch genommenen Grabnutzungszeiträumen Erteilung der Zustimmung zur Errichtung und Veränderung eines Grabmals oder sonst. bauliche Anlagen Nutzung Leichenhalle ohne Bestattung auf einem Friedhof der Stadt Lahr (inkl. Stadtteile) Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung von Ausund Umbettungen 6 27,50 € 27,50 € 55,00 € 55,00 € 55,00 € §5 Inkrafttreten (1) (2) Diese Satzung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lahr über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung – vom 01. Mai 2013 außer Kraft. Lahr/Schwarzwald, den 09.04.2013 Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister 7