Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Bestimmung verkaufsoffener Sonntage in der Stadt Lahr/Schwarzwald)
Sitzung: Gemeinderat (2. Sitzung)
20. Februar 2017
20. Februar 2017
Beschlussvorlage Amt: 302 Vogt Datum: 19.01.2017 Az.: 108.1 Drucksache Nr.: 19/2017 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 06.02.2017 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 20.02.2017 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 101 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Änderung der Satzung über die Bestimmung verkaufsoffener Sonntage in der Stadt Lahr/Schwarzwald Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Bestimmung verkaufsoffener Sonntage in der Stadt Lahr/Schwarzwald. Anlage(n): Satzung zur Änderung der Satzung über die Bestimmung verkaufsoffener Sonntage in der Stadt Lahr/Schwarzwald Plan Innenstadtring BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 19/2017 Seite - 2 - Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. November 2015 Kriterien für die Zulässigkeit der Festsetzung verkaufsoffener Sonntage anlässlich örtlicher Feste, Märkte oder Messen definiert (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2/14 –, BVerwGE 153, 183-192). Hintergrund dieses zum in Baden-Württemberg nicht mehr fortgeltenden Bundesrecht ergangenen Urteils war ein Normenkontrollantrag gegen eine gemeindliche Rechtsverordnung einer bayerischen Kommune zur Festsetzung verkaufsoffener Sonntage. Im Ergebnis wurde unter anderem festgehalten, dass die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen anlässlich örtlicher Feste, Märkte oder Messen im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz nur zulässig ist, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt. Diese setze regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung selbst mehr Besucher anziehen würde als der alleinige verkaufsoffene Sonntag, wobei dies durch eine sachgerechte und nachvollziehbare Prognose zu ermitteln ist und ein enger räumlicher oder thematischer Bezug zwischen der Veranstaltung und den geöffneten Geschäften besteht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 6 S 2041/16 – der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes für das badenwürttembergische Recht angeschlossen. Derzeit sind in Lahr durch die bestehende Satzung drei Sonntage bestimmt, an denen die Verkaufsstellen im gesamten Gebiet der Stadt Lahr geöffnet sein dürfen. Dies sind der erste und dritte Sonntag während der Chrysanthema sowie der Blütensonntag am letzten Sonntag im März. Sowohl das Blütenfest als auch die Chrysanthema sind nach Auffassung der Verwaltung als Veranstaltungen selbst für den Sonntag prägend. Der Blütensonntag ist eine traditionsreiche Veranstaltung, die seit nunmehr 24 Jahren in der Lahrer Innenstadt stattfindet. Im Mittelpunkt des Blütensonntags steht das Engagement der Abteilung Öffentliches Grün und Umwelt bei der Gestaltung der Blumeninseln und des Blumenschmucks in der Innenstadt. Über 8.000 florale Frühlingsboten zieren als gestaltete Flächenbeete beim Rosenbrunnen, auf dem Sonnenplatz, beim Geroldseckerbrunnen und im Q 14 die Innenstadt. Zusätzlich werden von der Stadtgärtnerei auf den öffentlichen Grünflächen nahezu 30.000 Frühlingsblütler in einer Wechselbepflanzung ausgebracht. Neben dem Blumenschmuck locken ab 10.00 Uhr zahlreiche Veranstaltungen auf den Plätzen der Innenstadt sowie ein Blumenmarkt und ein Jahrmarkt zahlreiche Besucher an. Die Chrysanthema findet seit 20 Jahren statt. Rund 370.000 Besucher lockt das Blumen- und Kunstfestival jährlich an. Bei beiden Veranstaltungen kann davon ausgegangen werden, dass der größte Anteil der Besucher durch das bestehende Rahmenprogramm und die Veranstaltungsinhalte selbst und nicht durch die Öffnung der Verkaufsstellen angezogen wird. Drucksache 19/2017 Seite - 3 - Für die Chrysanthema kann diese Einschätzung auf tatsächliche Besucherzählungen gestützt werden Eine aktuelle Befragung während der Chrysanthema 2016 hat ergeben, dass über 70 Prozent der Gäste an den verkaufsoffenen Sonntagen wegen der Chrysanthema, d. h. wegen der Blumen, Veranstaltungen und Sonderausstellungen nach Lahr kommen. Lediglich unter 15 Prozent nannten das Einkaufen als Hauptgrund ihres Besuches. Für den Blütensonntag liegen keine konkreten Erhebungen vor. Es muss daher auf die Erfahrungswerte der Werbegemeinschaft und des Stadtmarketings zurückgegriffen werden. Nach diesen übersteigen die Besucherzahlen des Blütensonntags deutlich die Kundenanzahl in der Innenstadt an einem durchschnittlichen Werktag. Für den nächsten Blütensonntag ist eine Datenerhebung vergleichbar zur Chrysanthema vorgesehen. Während somit davon ausgegangen werden kann, dass die Veranstaltungsinhalte mit dem Rahmenprogamm die Mehrzahl der Besucher/innen anziehen, so wird mit Blick auf das zweite von der Rechtsprechung festgelegte Kriterium Änderungsbedarf bei der aktuellen Satzung über die Bestimmung verkaufsoffener Sonntage in Lahr gesehen. Sowohl die Chrysanthema als auch der Blütensonntag finden hauptsächlich im Kernbereich der Lahrer Innenstadt statt. Dieser kann definiert werden durch den Innenstadtring (Begrenzung Goethestraße / Berg-/Turmstraße / Gärtnerstraße / B 415) und ist auch auf dem als Anlage der Satzung beigefügten Plan nochmals ersichtlich. Von einem engen räumlichen Bezug zwischen der Veranstaltung und den geöffneten Geschäften kann tatsächlich nur innerhalb des Innenstadtrings ausgegangen werden. Sollten im Einzelfall Gewerbetreibende außerhalb des Innenstadtrings durch einen besonderen Beitrag zum Blütensonntag oder der Chrysanthema sowie durch eine erkennbare und lückenlose Verbindung zwischen Veranstaltung und Betriebsstätte als Bestandteil der Veranstaltung angesehen werden können, so ist in der Änderungssatzung eine Einzelfallgenehmigung des Oberbürgermeisters außerhalb der bestehenden Satzung vorgesehen. Im Ergebnis wird deshalb vorgeschlagen, die Öffnung der Verkaufsstellen an den drei verkaufsoffenen Sonntagen unter Berücksichtigung des bestehenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts künftig grundsätzlich auf Geschäfte innerhalb des o.g. Innenstadtrings zu beschränken und die beigefügte Änderungssatzung zu beschließen. Guido Schöneboom Tobias Biendl Lucia Vogt