Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Bestimmung verkaufsoffener Sonntage in der Stadt Lahr/Schwarzwald)
Sitzung: Gemeinderat (2. Sitzung)
20. Februar 2017
20. Februar 2017
Satzung zur Änderung der Satzung über die Bestimmung verkaufsoffener Sonntage in der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 16.07.2012 Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) sowie der §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 8, 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in BadenWürttemberg (LadÖG) vom 14.02.2007 (GBl S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. S. 1184) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am [einfügen: Tag des Gemeinderatsbeschlusses] folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung über die Bestimmung verkaufsoffener Sonntage § 1 der Satzung über die Bestimmung verkaufsoffener Sonntage in der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 16.07.2012 wird wie folgt gefasst: §1 Verkaufsoffene Sonntage (1) Aus Anlass des jährlichen Blütenfestes dürfen die Verkaufsstellen im in der Anlage markierten Bereich (innerhalb des Lahrer Innenstadtrings) am letzten Sonntag im Monat März geöffnet sein; fällt der letzte Sonntag im Monat März auf Ostern, wird der verkaufsoffene Sonntag eine Woche vorverlegt. (2) Aus Anlass der Chrysanthema dürfen die Verkaufsstellen im in der Anlage markierten Bereich (innerhalb des Lahrer Innenstadtrings) am ersten und dritten Sonntag während der Chrysanthema, in der Regel der dritte Sonntag im Oktober sowie der erste Sonntag im November, geöffnet sein. Eine Ladenöffnung an den besonders geschützten Tagen des Monats November (Volkstrauertag, Totengedenktag oder Allerheiligen) findet nicht statt. Sollte ein solcher Tag betroffen sein, wird der betreffende verkaufsoffene Sonntag eine Woche vorverlegt. Liegt dieser Sonntag außerhalb der Chrysanthema, so wird der betreffende verkaufsoffene Sonntag um eine Woche nachverlegt. (3) Sollten im Einzelfall Gewerbetreibende außerhalb des Innenstadtrings durch einen besonderen Beitrag zum Blütensonntag oder der Chrysanthema sowie durch eine erkennbare und lückenlose Verbindung zwischen Veranstaltung und Betriebsstätte als Bestandteil der Veranstaltung angesehen werden können, so kann für den betroffenen Betrieb die Ladenöffnung an dem betreffenden verkaufsoffenen Sonntag erlaubt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Oberbürgermeister. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Lahr, den Der Oberbürgermeister (Dr. Wolfgang G. Müller)